Kennzeichnung und Werbung
Kennzeichnung für Biozidprodukte
Für Biozidprodukte gelten neben den allgemeinen Pflichten zur Kennzeichnung weitere spezielle Regelungen. Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 muss der Zulassungsinhaber eines Biozidproduktes sicherstellen, dass das Etikett des Produktes hinsichtlich der möglichen Risiken nicht irreführend ist. Verharmlosende Formulierungen wie beispielsweise "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich" oder "tierfreundlich" sind nicht zulässig. Außerdem muss das Etikett die in Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben deutlich lesbar und unverwischbar enthalten.
Für die Werbung zu Biozidprodukten gelten nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gesonderte Bestimmungen.
Diese gelten allerdings nur für die so genannte produktexterne Werbung. Darüber hinaus ist der Begriff jedoch weit auszulegen, insbesondere ist auch das Angebot von Biozidprodukten im Internet davon betroffen.
Werbung
Bei jeder Werbung müssen die Sätze
"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."
erscheinen. Diese Sätze müssen sich deutlich vom Rest der Werbung abheben und gut lesbar sein. Das Wort "Biozid" darf dabei auch durch genauere Beschreibungen wie beispielsweise "Insektizid" oder "Rodentizid" ersetzt werden.
Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall irreführend sein und darf keine Angaben wie "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten beziehungsweise verharmlosend wirken.