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Brexit und die Biozid-Verordnung

Am 31. Januar 2020 ist Großbritannien aus der Europäischen Union ausgetreten. Bis zum 31. Dezember 2020 galt eine Übergangsfrist. Seit dem 1. Januar 2021 hat die Biozid-Verordnung keine Gültigkeit mehr in Großbritannien (England, Schottland und Wales). Firmen mit Sitz in Nordirland sind von dieser Regelung nicht betroffen. Für den Handel zwischen Nordirland und der EU gilt weiterhin die Biozid-Verordnung.

Die Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) legt zum Beispiel fest, dass Lieferanten von Biozidwirkstoffen oder Biozidprodukten innerhalb der EU angesiedelt sein oder innerhalb der EU einen repräsentativen Vertreter haben müssen, um auf der Artikel 95-Liste aufgeführt zu werden (Unternehmen außerhalb der EU werden in dieser Liste zusammen mit ihren Vertretern aufgeführt). Britische Unternehmen müssen daher bis zum Brexit einen Vertreter innerhalb der EU benennen, um nicht von der Artikel 95-Liste gestrichen zu werden. Ebenso müssen sich Unternehmen außerhalb der EU, die bislang einen Vertreter in Großbritannien haben, bis zum Brexit einen neuen Vertreter innerhalb der EU suchen.

Zu diesen und weiteren Problemen, die sich durch den Brexit für Unternehmen ergeben können, die der Biozidverordnung unterliegen, haben sowohl die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als auch die Europäische Kommission einige Fragen und Antworten zusammengestellt.

Wenn Sie weitere Fragen haben können Sie den Heldpdesk kontaktieren (Link).

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Download: FAQs zum Thema Brexit (PDF, 446 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Brexit zusammengestellt von der Europäischen Kommission

(PDF, 446 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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