Häufig gestellte Fragen zur rechtlichen Abgrenzung
Ich habe gelesen, dass es eine Biozidrichtlinie und eine Biozidverordnung gibt. Welche Regelung gilt für Biozidprodukte?
Helpdesk-Nummer: 0477
Im Jahr 1998 wurde erstmals eine EU-weite Regelung, die Richtlinie 98/8/EG, für Biozide beschlossen und 2002 in deutsches Recht umgesetzt. Bereits 2012 wurde die Richtlinie grundlegend überarbeitet und erweitert. Der neue Gesetzestext ist als Verordnung (EU) Nr. 528/2012 veröffentlicht worden und ist seit dem 01. September 2013 die gesetzlich gültige europäische Regelung für die Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung von Biozidprodukten. Sie gilt - wie jede europäische Verordnung und anders als die Vorgängerrichtlinie in Deutschland unmittelbar, ohne dass eine inhaltliche Umsetzung in deutsches Recht erforderlich ist. Das machte die Änderung des Chemikaliengesetzes mit Datum vom 23.07.2013 erforderlich, dessen materiellen Vorschriften durch die unmittelbare Geltung der Biozid-Verordnung unnötig wurden. Hierin mussten fortan nur noch Regelungen zu einem effektiven Vollzug der Biozid-Verordnung getroffen werden, insbesondere zu Zuständigkeiten und Befugnissen der am Verfahren beteiligten nationalen Behörden.
Darf ich Lebensmittel als Biozide vermarkten?
Helpdesk-Nummer: 0588
Gemäß Artikel 2 Absatz 5 a) gilt die Biozidverordnung nicht für Lebens- und Futtermittel, wenn diese zum Vergrämen oder Anlocken (Produktart 19 Repellentien) verwendet werden. Dabei reicht es nicht aus, wenn das Biozidprodukt nur Lebensmittel enthält (wie beispielsweise ein mit einem Gift versehener Getreideköder zur Rattenbekämpfung), sondern das Produkt als Ganzes muss ein Lebens- oder Futtermittel sein.
Die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 5 a) gilt ausdrücklich nur für das Verwenden von Lebens- und Futtermitteln als Biozidprodukte. Das Vermarkten von Lebens- und Futtermitteln als Biozidprodukte ist davon nicht erfasst. Sollen diese daher mit dem Ziel des Anlockens oder des Vergrämens von Schadorganismen in Verkehr gebracht werden, unterliegen sie der Biozidverordnung.
Sollten Lebens- und Futtermittel in Produkten verwendet werden, die anderen Produktarten als der Produktart 19 zugeordnet werden, unterfällt sowohl das Inverkehrbringen als auch das Verwenden der Biozidverordnung.
Wie sieht die Zulassungspflicht bei Biozidprodukten aus, die Naturstoffe enthalten?
Helpdesk-Nummer: 0423
Naturstoffe sind grundsätzlich genehmigungspflichtig wenn sie zu bioziden Zwecken eingesetzt werden. Biozidprodukte, die Naturstoffe als Wirkstoffe enthalten, sind demnach zulassungspflichtig. Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht gilt, solange die Produkte mit Naturstoffen die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe in Anspruch nehmen können.
Biozidprodukte mit Naturstoffen aus dem Anhang I der Biozidverordnung sind erst nach einer Zulassung des Produktes verkehrsfähig.
Muss eine Monitoringfalle gemäß der Biozidverordnung zugelassen werden?
Helpdesk-Nummer: 0597
Allgemein gilt: Monitoringfallen, die der Feststellung des Befalls mit einem Schadorganismus dienen, um anschließend Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können, unterliegen mangels biozider Bestimmung gemäß Artikel 3 (1) a) der Biozidverordnung („Bekämpfung“) nicht dem Biozidrecht. Bitte beachten Sie, dass der Monitoringzweck solcher Produkte klar nachvollziehbar sein muss. Das bedeutet, dass die Anwesenheit des Ziel-Schadorganismus nicht einfach durch alltägliche Beobachtung festgestellt werden kann, weil der Organismus eher unauffällig bzw. versteckt lebt, und dass daher ein tatsächlicher Bedarf an Monitoringprodukten vorliegt.
In Ermangelung eines europäisch harmonisierten Ansatzes zur Handhabung von Monitoringfallen im Rahmen der Biozid-VO hat die Bundesstelle für Chemikalien die folgenden Leitlinien entwickelt, um Monitoringfallen möglichst deutlich von bioziden Bekämpfungsmitteln abzugrenzen:
- Der Produktname muss so gewählt werden, dass er eindeutig auf die Bestimmung als Monitoringfalle hinweist und nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Bekämpfungsmittel.
- Die gleichen Anforderungen gelten für die gesamte Verpackung.
- Die Verpackung muss auf der Außenseite deutlich sichtbar eine zur folgenden Formulierung vergleichbare enthalten: "[Produktname] ist nicht ausreichend wirksam für Bekämpfungsmaßnahmen. Wird ein Befall mit [Schädlingsart] festgestellt, muss die Bekämpfung mit geeigneten Mitteln durchgeführt werden. Bitte beachten Sie dazu den Beipackzettel."
- In oder an der Verpackung muss ein Beipackzettel enthalten sein, der Hinweise zu geeigneten Bekämpfungsmitteln gibt und bei Bedarf auf professionelle Schädlingsbekämpfer verweist.
- Internetauftritte, Webshops, Werbung und andere Medien zum Produkt müssen der Bestimmung zum Monitoring gerecht werden. Die Abgrenzung zu bekämpfenden Produkten muss klar ersichtlich sein. Die unter 3. aufgeführte Formulierung muss vorhanden sein.
Werden diese Kriterien erfüllt, kann die Vermarktung eines Produkts als Monitoringfalle als zulässig angesehen werden, ohne dass eine Zulassung als Biozidprodukt erforderlich wäre.
Gibt es einen Grenzwert für die Wirkstoff-Konzentration, unterhalb dessen ich mein Produkt nicht zulassen muss?
Helpdesk-Nummer: 0650
Nein, in der Biozidverordnung gibt es keine allgemeingültigen Konzentrationsgrenzen für einen Wirkstoff. Sofern ein Produkt die Definition eines Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) der Biozidverordnung erfüllt, unterliegt es dem Biozidrecht, unabhängig von der Konzentration des enthaltenen Wirkstoffes. Der Nachweis, welche Stoffe im Einzelfall als Wirkstoffe anzusehen sind, obliegt dem Inverkehrbringer. Siehe hierzu auch REACH-CLP-Biozid-Helpdesk FAQ Nr. 0737.
Was passiert, wenn ich meinen Reiniger biozid (z.B. antibakteriell, antiviral) auslobe?
Helpdesk-Nummer: 0651
Eine entsprechende Auslobung kann dazu führen, dass der Reiniger den Vorschriften der Biozidverordnung unterfällt. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Produkten mit Reinigungs- und Desinfektionswirkung ist die Beschreibung der Biozidproduktarten in Anhang V der Biozidverordnung heranzuziehen. Hiernach umfassen die Produktarten der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) keine Reinigungsmittel, bei denen eine biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist. Daher ist die individuelle Auslobung eines Produkts und darüber hinaus die Verwendererwartung entscheidend dafür, ob das Produkt dem Geltungsbereich der Biozidverordnung zuzuordnen ist. Bei einem Reinigungsmittel, das „antibakteriell“ oder „antiviral“ ausgelobt wird, ist eine biozide Wirkung beabsichtigt. Folglich wäre ein solches Produkt als Biozidprodukt anzusehen und würde somit in den Rechtsbereich der Biozidverordnung fallen. Die Verwendererwartung wird dabei von Fall zu Fall beurteilt.
Sind Wasserbettkonditionierer Biozidprodukte und unter welche Produktart fallen sie dann?
Helpdesk-Nummer: 0652
Ja, bei einem Wasserbettkonditionierer handelt es sich um ein Biozidprodukt, da hiermit ein Algen- und / oder mikrobielles Wachstum im Wasser, während der Dauer der Verwendung des Wassers im Wasserbett verhindert werden soll. Folglich sind Wasserbettkonditionierer der Produktart 2 zuzuordnen.