Häufig gestellte Fragen zu Artikel 95
Seit dem 01. September 2015 dürfen Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn der Hersteller / Lieferant des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts in einer von der Agentur veröffentlichen Liste („Artikel 95-Liste“) aufgeführt ist. Muss ich meine Artikel 95-Konformität gegenüber der BAuA mit einer Bestätigung meines Lieferanten nachweisen?
Helpdesk-Nummer: 0438
Es ist richtig, dass gemäß Artikel 95 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) seit dem 01. September 2015 ein Biozidprodukt, das aus einem in der von der Agentur veröffentlichen Liste („Artikel 95-Liste“) aufgeführten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, nur dann vermarktet werden darf, wenn der Stoffhersteller/-lieferant oder der Biozidprodukthersteller/-lieferant in der Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt ist.
Für Biozidprodukte, die im Rahmen der Übergangsregelungen für Altwirkstoffe zulassungsfrei verkehrsfähig sind, muss bei der Meldung eines Biozidproduktes gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung die Artikel-95-Konformität bestätigt werden.