Navigation und Service

Häufig gestellte Fragen zum Zulassungsverfahren

Ich möchte für mein Biozidprodukt eine vereinfachte Zulassung beantragen. Was muss ich dafür tun?

Helpdesk-Nummer: 0428

Eine vereinfachte Zulassung für Biozidprodukte ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. So müssen beispielsweise die Wirkstoffe in dem Produkt im Anhang I der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sein. Wenn der Wirkstoff in Ihrem Produkt nicht zu den in diesem Anhang aufgeführten Stoffen gehört, ist eine vereinfachte Zulassung nicht möglich. Sollte Ihr Wirkstoff dazu gehören, finden Sie weitere Voraussetzungen und den Verfahrensablauf beschrieben auf der Seite Zulassungsverfahren.

Kann ein Unternehmen mit Sitz in USA eine Zulassung beantragen oder muss ein Büro innerhalb der Europäischen Union gefunden werden?

Helpdesk-Nummer: 0429

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) können Zulassungsanträge nur von potentiellen Zulassungsinhabern oder in deren Namen gestellt werden. Zulassungsinhaber kann nach der Legaldefinition des Artikels 3 Absatz 1p) der Biozidverordnung nur ein in der Union niedergelassene Person sein. Sie muss daher eionen Sitz (ein ständiges Büro) in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Zulassungsinhaber ist für das Biozidprodukt verantwortlich und wird in der Zulassung als Verantwortlicher für das Inverkehrbringen genannt.

Muss jeder Einzelne in der Lieferkette das Biozidprodukt zulassen?

Helpdesk-Nummer: 0430

Das Inverkehrbringen ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 j) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) definiert als erstmaliges Bereitstellen auf dem Markt eines Biozidproduktes oder einer behandelten Ware. In Verkehr gebracht werden dürfen nur Biozidprodukte, die entweder die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen dürfen oder die über eine Zulassung verfügen. Das bedeutet, dass der Inverkehrbringer bereits über eine Zulassung verfügen muss. Nachfolgende Zwischenhändler müssen daher keinen eigenen Antrag stellen.

Sofern für ein Biozidprodukt keine Zulassung erteilt worden ist, wie lange sind die Restbestände noch verkehrsfähig?

Helpdesk-Nummer: 0431

Artikel 89 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) definiert für verschiedene Situationen Abverkaufsfristen:

  1. Bei der Bewertung eines Altwirkstoffs wird festgestellt, dass von seiner Verwendung ein nicht zu akzeptierendes Risiko ausgeht und dass er nicht in die Positivliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen wird. In diesem Fall kann ein Biozidprodukt mit diesem Wirkstoff noch zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Nicht-Genehmigung vermarktet werden. Davon ausgenommen sind Wirkstoffe, bei denen in der Entscheidung bereits ein konkretes Datum genannt wird, ab dem die entsprechenden Produkte nicht mehr vermarktet werden dürfen.
  2. Wenn eine Entscheidung zur Genehmigung eines Wirkstoffs getroffen worden ist, müssen bis zu dem als Genehmigungstag genannten Datum (etwa 1,5 Jahre nach der Entscheidung) Zulassungsanträge für Biozidprodukte mit diesen Wirkstoffen eingereicht werden. Produkte ohne Zulassungsanträge dürfen die Übergangsregelungen nicht weiter in Anspruch nehmen und verlieren ihre Vermarktungsfähigkeit. Als Abverkaufsfrist für diese Produkte gilt, dass sie 180 Tage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs noch vermarktet und Lagerbestände 365 Tage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs noch verwendet werden dürfen.
  3. Entscheidet sich eine zuständige Behörde nach der Bewertung eines Zulassungsantrags, für das entsprechende Produkt keine Zulassung zu erteilen, so darf das Biozidprodukt nur noch 180 Tage ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags vermarktet und Lagerbestände 365 Tage ab dem Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags verwendet werden.

Müssen Tests zu den physikalisch-chemischen und technischen Eigenschaften, physikalischen Gefahren und analytischen Methoden (APCP) im Rahmen des Biozidverfahrens unter GLP durchgeführt werden?

Helpdesk-Nummer: 0744

Die Anforderungen an die Durchführung von Tests im Rahmen der Bewertungsverfahrens für Biozide folgen aus Nr. 6 der Anhänge II und III der Biozidverordnung.  Dort heißt es für die Tests zu physikalisch-chemischen Eigenschaften: „Bei Tests zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Daten zu sicherheitsrelevanten Stoffen sind als Mindestanforderung internationale Standards einzuhalten.“ Gemäß der Einführung zu den Leitfäden zur Biozidverordnung sind Prüfungen nach internationalen Normen als Prüfungen zu verstehen, die von Laboratorien durchgeführt werden, die einer einschlägigen anerkannten Norm entsprechen (beispielsweise ISO 17025).

Anders als bei den ebenfalls in Anhang 6 genannten toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen werden für die analytischen Methoden in den Anhängen II und III der Biozidverordnung sowie im Biozid-Leitfaden keine allgemeinen Anforderungen zur Durchführung unter GLP genannt.

Auch im Biozid-Leitfaden wird nur für die Bestimmung der im Rahmen des Wirkstoffverfahrens geforderten 5-Batch-Analyse unter Punkt 1.5.11.1 eindeutig gefordert, dass diese unter GLP durchgeführt werden muss.

Für die analytische Methode zur Bestimmung des Wirkstoffes im Biozidprodukt hingegen wird klargestellt, dass die verwendete Methode vollständig validiert sein muss, dies aber nicht unter GLP-Bedingungen erfolgen muss (siehe Punkt 2.8 des Biozidleitfadens).

Daraus ist zu schließen, dass nur die Validierung der analytischen Methoden zur Bestimmung des Wirkstoffes und seiner Verunreinigungen sowie die Analysen selbst im Rahmen der 5-Batch-Analyse unter GLP-Bedingungen durchzuführen sind.
Die Bestimmung des Wirkstoffes im Produkt ist mit einer validierten analytischen Methode durchzuführen. Die Methodenvalidierung muss aber nicht unter GLP-Bedingungen erfolgen.

Alle Tests zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften und physikalischen Gefahren müssen demnach ebenfalls nicht unter GLP durchgeführt werden. Hier ist es ausreichend, wenn diese in gemäß einer einschlägigen anerkannten Norm (beispielsweise ISO 17025) zertifizierten Laboren durchgeführt werden.