Forschung und Entwicklung
Zur Entwicklung oder Weiterentwicklung eines Biozidproduktes oder -wirkstoffs sind oft Studien notwendig. Ein Beispiel dafür sind Prüfungen von Antifoulingmitteln im offenen Meer oder die Prüfung von Holzschutzmitteln im Freiland.
Soweit es sich um Versuche zur Forschung und Entwicklung handelt, bei denen nicht zugelassene Biozidprodukte oder ausschließlich zur Verwendung in Biozidprodukten bestimmte Wirkstoffe in Verkehr gebracht werden, müssen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 schriftliche Aufzeichnungen geführt und aktualisiert werden mit Angaben zu:
- Identität des Biozidproduktes oder des Wirkstoffs
- Angaben zur Kennzeichnung
- Gelieferte Mengen sowie Namen und Anschrift der Personen, die das Produkt oder den Wirkstoff erhalten haben
- Ein Dossier mit allen verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt
Auf Anfrage müssen diese Informationen in Deutschland der Bundesstelle für Chemikalien der BAuA zur Verfügung gestellt werden.
Versuche, bei denen es zu einer Freisetzung des Biozidprodukts oder Biozidwirkstoffs in die Umwelt kommen kann, müssen über das Register für Biozidprodukte (R4BP) zuvor der zuständigen Behörde gemeldet werden, in dessen Gebiet die Versuche durchgeführt werden.
Die Meldung umfasst die Beschreibung des Biozidproduktes oder des Wirkstoffs, Angaben zur Kennzeichnung, zu den gelieferten Mengen sowie alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde noch weitere Informationen anfordern.
Gibt die zuständige Behörde innerhalb von 45 Tagen keine Stellungnahme ab, gilt der angemeldete Versuch als genehmigt. Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Versuchen untersagen oder aber anordnen, dass die Versuche nur unter Beachtung bestimmter Auflagen durchgeführt werden dürfen, wenn die Versuche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt haben.