Biozidprodukte, die bereits von der alten Biozidrichtlinie erfasst waren
Hierbei handelt es sich um Biozidprodukte, bei denen die Vorläufersubstanzen (Precursor) zur in situ Herstellung eines Biozidwirkstoffs in Verkehr gebracht werden (z. B. Natriumchlorit und Salzsäure zur Herstellung von Chlordioxid).
Diese Biozidprodukte können die Übergangsregelung nach Artikel 93 nicht in Anspruch nehmen, da sie bereits unter die alte Biozidrichtlinie fielen. Das bedeutet, dass diese Biozidprodukte nur vermarktet bzw. verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen oder derzeit im Rahmen der Übergangsregelungen für Biozidprodukte mit Altwirkstoffen zulassungsfrei verkehrsfähig sind.
Die Kommission hat im Frühjahr 2014 eine Abfrage zu vermarkteten und verwendeten in situ Systemen (also der Kombination aus Wirkstoff und Precursor) durchgeführt. Es wurde überprüft, welche dieser Wirkstoff-Precursor-Kombinationen bereits zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet wurden. Eine entsprechende Liste findet sich in Annex I des Leitliniendokumentes CA-March15-Doc.5.1. Weitere Informationen zu der in situ Liste finden Sie hier.
Sofern eine Wirkstoff-Precursor-Kombination im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet wird (siehe Spalte „Current precursor(s)/active substance combinations“ des Annex I des Dokumentes CA-March15-Doc.5.1 und zusätzlich Anhang II der Review-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1062/2014)), können die entsprechenden Biozidprodukte von den Übergangsregelungen für Altwirkstoffe profitieren und dürfen derzeit zulassungsfrei verwendet und vermarktet werden.
Wirkstoff-Precursor-Kombinationen, die zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet wurden, sind in der Spalte „Additional precursor(s)/active substance combinations“ des Annex I des Dokuments CA-March15-Doc.5.1 gelistet. Dies sind Wirkstoff-Precursor-Kombinationen bei denen zu diesem Zeitpunkt entweder nur der Wirkstoff oder nur ein Precursor bewertet wurde. Für diese Systeme musste die Kombination aus Wirkstoff und jedem Precursor bis zum 27. April 2016 nachnotifiziert werden. Sofern diese Wirkstoff-Precursor-Kombinationen fristgerecht nachnotifiziert wurden, können die entsprechenden Biozidprodukte ebenfalls von den Übergangsregelungen für Altwirkstoffe (Artikel 89) profitieren und dürfen zunächst zulassungsfrei verwendet und vermarktet werden. Eine Übersicht der Wirkstoff-Precursor-Kombinationen, die nachnotifiziert werden konnte, findet sich auf den Seiten der ECHA.
Die Nachnotifizierung von Wirkstoffen und die entsprechenden Fristen werden in der Review-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1062/2014) in Artikel 13, 14 und 17 geregelt.
Sofern eine erfolgreiche Notifizierung stattgefunden hat, wurde die Wirkstoff-Precursor-Kombination in den Anhang II der Review-Verordnung aufgenommen.
Bitte beachten Sie:
Alle Biozidprodukte, die im Rahmen der Übergangsregelung für Altwirkstoffe verkehrsfähig sind, müssen gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet werden. Weitere Regelungen, die beachtet werden müssen, finden Sie unter Übergangsregelungen für Biozidprodukte mit Altwirkstoffen.
Gemäß Artikel 95 der Biozidverordnung darf seit dem 1. September 2015 ein Biozidprodukt, das aus einem in der von der Agentur veröffentlichen Liste („Artikel 95-Liste“) aufgeführten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, nur dann vermarktet werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant in der Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt ist.
Dies gilt auch für Biozidprodukte, die als Vorläufersubstanz zur in situ Herstellung eines Biozidwirkstoffs vermarktet werden. Demnach muss entweder der Hersteller oder der Inverkehrbringer der Vorläufersubstanz (also des Biozidprodukts) für die Wirkstoff-Precursor-Kombination auf der Artikel 95-Liste für die entsprechende Produktart gelistet sein.
Teilnehmer am Prüfprogramm für Altwirkstoffe werden automatisch in die Artikel 95-Liste aufgenommen; andere Firmen müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Dossier oder eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier einreichen um in die Artikel 95-Liste aufgenommen zu werden.
Verpflichtungen für Verwender, Gerätehersteller und Inverkehrbringer
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