Artikel 95
Gemäß Artikel 95 (2) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) darf seit dem 01. September 2015 ein Biozidprodukt, das aus einem in der von der Agentur veröffentlichen Liste ("Artikel 95-Liste") aufgeführten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, nur dann vermarktet werden, wenn der Stoffhersteller/-lieferant oder der Biozidprodukthersteller/-lieferant in der Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt ist.
Demnach muss entweder der Lieferant des Wirkstoffs/Biozidprodukts oder der Hersteller des Wirkstoffs/Biozidprodukts in der Artikel 95-Liste für den (Wirk)stoff für die entsprechende Produktart aufgeführt sein.
Dies gilt auch für Biozidprodukte, die als Vorläufersubstanz zur in situ Herstellung eines Biozidwirkstoffs vermarktet werden. In diesem Fall muss entweder der Hersteller oder der Inverkehrbringer der Vorläufersubstanz (also des Biozidprodukts) für den Biozidwirkstoff auf der Artikel 95-Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt sein.
Firmen, die am Arbeitsprogramm gemäß Artikel 89 der Biozidverordnung teilnehmen, werden automatisch in die Artikel 95-Liste aufgenommen (unabhängig davon ob sie Wirkstoffhersteller/-lieferant oder Biozidprodukthersteller/-lieferant sind); andere Firmen müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Dossier oder aber eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier einreichen um in die Artikel 95-Liste aufgenommen zu werden.
Das Verfahren für die Listung nach Artikel 95 wird bei der ECHA durchgeführt.
Für Biozidprodukte, die im Rahmen der Übergangsregelungen für Altwirkstoffe zulassungsfrei verkehrsfähig sind, muss derzeit weder eine Bestätigung des Wirkstofflieferanten/-herstellers noch eine Zugangsbescheinigung zu einem Wirkstoffdossier bei der BAuA eingereicht werden. Seit dem 01.01.2022 muss aber eine Selbstauskunft über die Konformität gemäß Artikel 95 bei der Meldung von Biozidprodukten erfolgen. Für die Überwachung der Artikel 95-Konformität sind die einzelnen Überwachungsbehörden der Bundesländer verantwortlich. Auf Nachfrage müssen Sie den Überwachungsbehörden beispielsweise eine Bestätigung des in der Meldung genannten Marktteilnehmers bereitstellen können
Ausführliche Informationen zu Artikel 95 und dem entsprechenden Verfahren finden Sie auf den Seiten der ECHA.
Artikel 95 (2) gilt jedoch nur für das auf dem Markt Bereitstellen von Biozidprodukten. Biozide, die vor Ort hergestellt und verwendet werden und bei denen keine Vorläufersubstanz in Verkehr gebracht wird - also z. B. Ozon, welches vor Ort aus Luft oder Wasser hergestellt wird - fallen demnach nicht unter Artikel 95 (2). In diesem Fall muss also der Hersteller des Biozidwirkstoffs (also z. B. der Verwender des Ozongenerators) nicht für den Wirkstoff in der Artikel 95-Liste aufgeführt sein.
Links
- Liste der zulässigen Wirkstoffhersteller nach Artikel 95 (Artikel 95-Liste)
- ECHA: practical guide Article 95
- ECHA: Guidance on active substance suppliers
- ECHA: Practical Guide on Data Sharing under the BPR
- ECHA: Leitfaden zum Datenteilen
- ECHA: Practical Guide on Letter of Access
- ECHA: template LoA Art95