Brexit und die CLP-Verordnung
Am 31. Januar 2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine Übergangsfrist. Ab dem 1. Januar 2021 hat die CLP-Verorodnung keine Gültigkeit mehr im Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales). Firmen mit Sitz in Nordirland sind von dieser Regeleung nicht betroffen. Für den Handel zwischen Nordirland und der EU gilt weiterhin die CLP-Verordnung.
IeWenn sich für Sie als Marktteilnehmer aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ihre Rolle von nachgeschaltetem Anwender oder Händler zu Importeur ändert, kommen auch unter der CLP-Verordnung weitere Pflichten auf Sie zu. Es gilt zu beachten, dass für die Pflichten der CLP-Verordnung Importeure, welche durch einen Alleinvertreter abgedeckt sind nicht als nachgeschaltete Anwender, sondern weiterhin als Importeure, gelten.
Eine Übersicht über die Pflichten unter der CLP-Verordnung die den verschiedenen Rollen zufallen finden Sie in den Einführenden Leitlinien zur CLP-Verordnung.
Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Wenn Sie zuvor als nachgeschalteter Anwender oder Händler Stoffe oder Gemische aus dem Vereinigten Königreich erhalten haben, so mussten diese von Ihrem Lieferanten (oder einem Vorlieferanten) bereits gemäß der Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft, in deutscher Sprache gekennzeichnet und verpackt worden sein.
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs werden in England, Schottland und Wales ansässige Lieferanten grundsätzlich nicht mehr verpflichtet nur gemäß der CLP-Verordnung eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Stoffe und Gemische zu liefern. Insbesondere besteht keine Pflicht mehr eine Kennzeichnung in deutscher Sprache aufzubringen. Ab dem Austritt sind Sie als Importeur für die korrekte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Hierzu gehört auch, dass auf allen Kennzeichnungsetiketten Ihre Kontaktdaten angebracht werden müssen.
Pflicht zur Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA
Wenn sich Ihre Rolle von nachgeschaltetem Anwender oder Händler zu Importeur ändert, weil sie eine Stoff oder ein Gemisch aus dem Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales) beziehen, so sind sie verpflichtet die Einstufung von gefährlichen Stoffen (als solche oder als Bestandteil eines Gemisches) in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA zu melden. Für diese Meldepflicht besteht keine untere Mengengrenze und die Meldung ist spätestens 1 Monat nach dem ersten Import durchzuführen.
Wenn dieser oder diese Stoffe aufgrund ihrer Menge (> 1 t/a) registriert werden müssen, so erfolgt die Meldung automatisch zusammen mit der Registrierung und muss nicht noch einmal separat durchgeführt werden.
Die Meldung muss allerdings trotzdem auch geschehen, wenn die Registrierung des importierten Stoffes (als solcher oder als Bestandteil eines Gemisches) durch einen Alleinvertreter abgedeckt ist. Zwar werden in diesem Fall die Importeure unter der REACH-Verordnung als nachgeschaltete Anwender betrachtet, nicht aber unter der CLP-Verordnung. Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass der Alleinvertreter eine Gruppenmeldung für die von ihm abgedeckten Importeure durchführt.
Welche Kennzeichnung ist beim Export von Stoffen und Gemischen in die UK nach dem Brexit zu beachten?
Gemäß der PIC-Verordnung müssen Stoffe und Gemische für den Export gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden (und zwar in der Landessprache des Empfängerlandes), es sei denn, dass das Empfängerland etwas anderes vorschreibt. Da davon auszugehen ist, dass das Vereinigte Königreich (zumindest übergangsweise) die Regelungen der CLP-Verordnung beibehalten wird, ändert sich zunächst nichts an den Kennzeichnungspflichten beim Export von gefährlichen Stoffen und Gemischen in das Vereinigte Königreich. Langfristig wird das Vereinigte Königreich zwar sicherlich das GHS weiter implementieren, allerdings kann es sein, dass sich nationale Besonderheiten ergeben, die von der CLP-Verordnung abweichen.
Pflicht zur eigenen PCN-Meldung
Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR müssen Ihre eigene PCN-Meldung über das ECHA-Einreichungsportal einreichen, bevor Sie Gemische aus dem Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales) importieren. Sie können sich nicht auf zuvor eingereichte Beiträge verlassen. Die zuvor eingereichten Meldungen von Unternehmen aus Nordirland verbleiben weiterhin in der Datenbank und stehen den zuständigen EU/EEA-Behörden zur Verfügung. Für Unternehmen aus Nordirland besteht weiterhin die Möglichkeit PCN-Meldungen über das ECHA-Einreichungsportal einzureichen. Jedoch ist die Benachrichtigung der zuständigen Behörden in Nordirland nicht über das ECHA-Einreichungsportal möglich und müssen direkt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.