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Die europäische CLP-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Durch die Kriterien der Verordnung sollen gefährliche Chemikalien identifiziert und ihre Anwender über die jeweiligen Gefahren mit Hilfe von Standardsymbolen und -sätzen auf den Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern informiert werden. Außerdem werden auch für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische spezielle Anforderungen an die Verpackung gestellt.

Gestapelte blaue Kunststoffkanister mit Gefahrstoffsymbolen ©Fotoagentur Fox

Ziel der CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, seit 2009 in Kraft) ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen zu gewährleisten.

Die CLP-Verordnung beruht auf dem sogenannten Globally Harmonised System (GHS) of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen (UN). Das weltweit harmonisierte System soll das Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einheitlicher, transparenter und vergleichbarer machen.

Neben der Information über Gefahren innerhalb der Lieferkette, werden auf Basis der Einstufung Maßnahmen des Arbeits-/Verbraucher- und/oder Umweltschutzes abgeleitet. Darüber hinaus kann sie Anlass für weitere Verfahren zum Risikomanagement unter der REACH-Verordnung sein. Viele Regelungen unter der REACH-Verordnung (wie zum Beispiel der Beschränkung und Zulassung) sind an bestimmte Einstufungen geknüpft.

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Aktuelles

Datum 09.12.2024 - Typ Meldung Meldung nach Artikel 45 CLP: Übergangsfrist endet!

Ab 1. Januar 2025 müssen alle gefährlichen Gemische, die unter Artikel 45 fallen, nach Anhang VIII der CLP-Verordnung gemeldet worden sein.

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