Einstufung von Stoffen und Gemischen
Birgt ein Stoff oder ein Gemisch aufgrund seiner intrinsischen Eigenschaften Gefahren gegenüber Mensch oder Umwelt, wird er oder es als gefährlich eingestuft.
Birgt ein Stoff oder ein Gemisch aufgrund seiner intrinsischen Eigenschaften Gefahren gegenüber Mensch oder Umwelt, wird er oder es als gefährlich eingestuft. Das Ergebnis der Einstufung ist die Einordnung in sogenannte Gefahrenklassen / -differenzierungen und –kategorien. Im Gegensatz zu Stoffen und Gemischen müssen Erzeugnisse nicht gemäß der CLP-Verordnung eingestuft werden. Die Definitionen der Begriffe Stoff, Gemisch und Erzeugnis sind in der CLP-Verordnung und in der REACH-Verordnung wortgleich.
Gefahrenklassen bezeichnen die Art der Gefahr, zum Beispiel im Hinblick auf physikalische Gefahren die Gefahrenklasse „Entzündbare Gase“. Ein Beispiel für Gesundheitsgefahren ist die Gefahrenklasse „Akute Toxizität“, für Umweltgefahren die Gefahrenklasse „Gewässergefährdend“. Wenn Gefahrenklassen aufgrund des Expositionsweges (zum Beispiel Einatmen) oder der Art der Wirkungen unterschieden werden, beinhaltet die Einstufung eine solche Differenzierung. Die Gefahrenklassen selbst sind in Gefahrenkategorien untergliedert. Die Gefahrenkategorien geben den Schweregrad der Gefahr an. Insgesamt kennt die CLP-Verordnung eine Vielzahl unterschiedliche Gefahrenklassen.
Einstufung durch Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender
Hersteller und Importeure stufen ihre Stoffe nach den Kriterien der CLP-Verordnung ein. Sie stehen am Beginn der Lieferkette in der EU und haben deshalb die Verantwortung, mögliche Gefahren ihrer Stoffe zu ermitteln und die Kommunikation dieser Gefahren in der Lieferkette zu ermöglichen. Nachgeschaltete Anwender stufen ihre Gemische ein. Die Einstufungen der Stoffe durch die Hersteller und Importeure ist dabei eine wichtige Grundlage für die Abnehmer, die Gemische formulieren und diese Einstufen.
©ECHA ,
Intrinsische Eigenschaften und Kriterien der CLP-Verordnung
Die Hersteller/Importeure von Stoffen ermitteln deren intrinsische Eigenschaften im Hinblick auf Gesundheits-, Umwelt- und Physikalische Gefahren. Sie vergleichen diese Informationen mit den Kriterien zur Einstufung in der CLP-Verordnung um die Stoffe selbst einzustufen. Dabei berücksichtigen sie alle verfügbaren Informationen. Die Einstufungskriterien sind im Anhang I der CLP-Verordnung enthalten. Dieser ist in einzelne Abschnitte zu allen unter CLP relevanten Gefahren gegliedert. Die Leitlinien der ECHA zur Einstufung besitzen dieselbe Struktur und enthalten als Hilfestellung zu den einzelnen Regeln des Anhangs I genauere Auslegungen und Beispiele. Die Einstufung von Gemischen erfolgt grundsätzlich nach den selben Regeln wie die Einstufung von Stoffen. In vielen Fällen liegen aber keine Prüfungen am Gemisch selber vor, so dass für die Gesundheits- und Umweltgefahren die Einstufung eines Gemisches aus der Einstufung der Inhaltsstoffe abgeleitet werden kann. Eine wesentliche Quelle mit einstufungsrelevanten Inhalten sind die Sicherheitsdatenblätter der Inhaltsstoffe. Lediglich für die Einstufung in die Gefahrenklassen zu den physikalischen Gefahren müssen prüfungen am Gemisch selber vorligene um eine Einstufung vornehmen zu können.
Selbsteinstufung, einvernehmliche Einstufung und harmonisierte Einstufung
Um für die Selbsteinstufung eine mehrfache Durchführung von Versuchen zu vermeiden und um für denselben Stoff eine möglichst einvernehmliche Einstufung zu erreichen, sollen sich im Rahmen der Datenteilung bei der REACH-Registrierung alle Hersteller und Importeure von Stoffen über 1 t/a auf eine gemeinsame Einstufung einigen. Diese Arbeit erfolgt in sogenannten SIEFs (Substance Information Exchange Forum). Durch die Pflicht zur Meldung von Stoffen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis und der Plattform der ECHA zur Diskussion dieser Meldungen soll die einvernehmliche Einstufung auch erreicht werden, wenn Stoffe in Mengen unter 1 t/a hergestellt oder importiert werden.
Für manche Stoffe gibt es rechtsverbindliche Einstufungen, die von allen Lieferanten berücksichtigt werden müssen. Diese harmonisierte Einstufung ist im Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten. Da im Lauf der Zeit neue Informationen zu Stoffen und ihren Gefahren verfügbar werden, wird der Anhang VI durch sogenannte Anpassungen an den technischen Fortschritt (engl. Adaptation to technical Progress - ATP) erweitert.