Häufig gestellte Fragen zum Thema Akteure im Rahmen von CLP
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Welche Aufgaben und Pflichten haben Umfüller unter CLP?
Helpdesk-Nummer: 0292
Umfüller sind nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf das Umfüllen von angelieferten Stoffen oder Gemischen von einem Behälter (oder Verpackung) in einen anderen. Daher sind Umfüller nicht verpflichtet, eine Einstufung gemäß CLP Titel II vorzunehmen. Sie können aber auch die Einstufung übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung mit Titel II abgeleitet wurde, sofern der Umfüller die Zusammensetzung des umzufüllenden Stoffes oder Gemisches nicht verändert. In jedem Fall muss der Umfüller gewährleisten, dass Kennzeichnung und Verpackung CLP-konform sind. Das kann bedeuten, dass das ursprüngliche Etikett durch ein anderes ersetzt werden muss. Wird beispielsweise der Inhalt eines 200-Liter-Fasses in 25-ml-Flaschen umgefüllt, so sollte das neue Etikett den Ausnahmevorschriften für kleine Verpackungen entsprechen, im Unterschied zu der ursprünglichen größeren Verpackung, die eine vollständige Kennzeichnung erforderlich macht.
Werden in der EU ansässige Umfüller mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur außerhalb der EU beliefert, so gelten sie nach CLP als Importeure, wenn sie nicht die für Reimporteure vorgesehenen Bestimmungen in Anspruch nehmen können, (siehe Helpdesk FAQ Nr. 0294). Das heißt, sie sind verpflichtet, diese Stoffe und Gemische einzustufen und relevante Stoffinformationen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 167)
Ist ein Unternehmen, das einen Stoff zurückgewinnt (Recycler), verpflichtet, diesen einzustufen und in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden?
Helpdesk-Nummer: 0293
Unter CLP müssen zurückgewonnene Stoffe und Gemische normalerweise genauso behandelt werden wie andere Stoffe und Gemische unter CLP. Das heißt, dass diese gemäß Titel II CLP einzustufen sind. Auch muss das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt (= Hersteller des zurückgewonnenen Stoffes), die Stoffe zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden, wenn es nicht bereits unter REACH eine Registrierung mit den für die Meldung erforderlichen Daten eingereicht hat. Kann sich dagegen das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, auf die Ausnahmeregelung von der REACH-Registrierung für zurückgewonnene Stoffe gemäß REACH Artikel 2(7)(d) stützen, müsste es doch einen zurückgewonnenen Stoff gemäß CLP Artikel 39(b) und 40 für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden. (Anmerkung des Helpdesk: Zurückgewonnene Stoffe, die nicht als gefährlich eingestuft sind und nicht unter die Registrierungspflicht nach REACH fallen, müssen nicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.)
Bei der Einstufung unter der CLP-Verordnung kann das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchführt, gegebenenfalls die Einstufung übernehmen, die bereits vom Registranten desselben Stoffes gemäß Titel II CLP abgeleitet wurde. In solchen Fällen wird bei Meldungen an die ECHA empfohlen, die Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung, die früher vom Registranten des Originalstoffes bereitgestellt wurden, aus dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA abzurufen und diese zu akzeptieren.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 170)
Welche Aufgaben und Pflichten haben Reimporteure unter CLP?
Helpdesk-Nummer: 0294
Gemäß CLP Artikel 2(19) gilt ein Reimporteur als nachgeschalteter Anwender. Reimporteure sind daher weder verpflichtet, Informationen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden noch Einstufungen gemäß Titel II CLP vorzunehmen. Sie können aber auch die Einstufung übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung mit Titel II abgeleitet wurde. In jedem Fall muss der Reimporteur gewährleisten, dass Kennzeichnung und Verpackung CLP-konform sind.
Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Reimporteur als nachgeschalteter Anwender gilt. Erstens muss der reimportierte Stoff registriert worden sein, bevor er aus der EU exportiert wurde. Zweitens muss der Stoff innerhalb derselben Lieferkette reimportiert worden sein. Drittens muss ein Reimporteur nachweisen können, dass der reimportierte Stoff derselbe ist wie derjenige, der ursprünglich exportiert wurde. Außerdem muss der Reimporteur auch nachweisen können, dass er die entsprechenden Informationen in Übereinstimmung mit REACH Artikel 31 oder Artikel 32 erhalten hat.
Wird eine der vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, gilt der Reimporteur als Importeur. Das heißt, er ist verpflichtet, diese Stoffe oder Gemische einzustufen und relevante Stoffinformationen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 168)
Müssen Händler unter CLP Einstufungen vornehmen?
Helpdesk-Nummer: 0295
Ein Händler ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, einschließlich Einzelhändler, der für Dritte lediglich einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lagert und in Verkehr bringt. Im Gegensatz zu anderen Lieferanten muss ein Händler ( bzw. ein Einzelhändler) Stoffe und Gemische nicht selbst einstufen. Er kann aber die Einstufung übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung mit CLP Titel II abgeleitet wurde. Die entsprechende Einstufung wird in einem Sicherheitsdatenblatt verfügbar gemacht.
Dieselbe Ausnahmeregelung gilt auch für einen nachgeschalteten Anwender, solange er die Zusammensetzung des ihm zugelieferten Stoffes oder Gemisches nicht verändert.
Werden in der EU ansässige Händler mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur außerhalb der EU beliefert, so gelten sie nach CLP als Importeure. Das heißt, sie sind verpflichtet, diese Stoffe und Gemische einzustufen und relevante Stoffinformationen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 169)
Haben gewerbliche und industrielle Endanwender Pflichten unter CLP?
Helpdesk-Nummer: 0290
Nein, haben sie nicht. Als Endanwender von Stoffen und Gemischen gelten Firmen, wenn sie die an sie gelieferten Stoffe und Gemische nicht in Verkehr bringen. Zu den gewerblichen Endanwendern gehören zum Beispiel Reinigungspersonal, Maler oder Handwerker, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten beispielsweise Farben, Kalk oder Reinigungsmittel verwenden. Industrielle Endanwender verwenden die an sie gelieferten Stoffe oder Gemische zum Beispiel als Verarbeitungshilfsmittel, die nicht durch die industrielle Tätigkeit verbraucht werden, wie z.B. Oberflächenreiniger vor dem Galvanisieren oder von Schmiermitteln für Kettensägen. Formulierer von Gemischen werden nicht als Endanwender eingestuft, sondern als nachgeschaltete Anwender der Stoffe und Gemische.
Gewerbliche und industrielle Endanwender müssen die Hinweise auf dem Etikett und dem mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt beachten. Darüber hinaus müssen sie die in Titel V von REACH festgelegten Pflichten für nachgeschaltete Anwender über die sichere Handhabung und Verwendung von Stoffen und Gemischen einhalten.
In der EU ansässige Endanwender, die mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur außerhalb der EU beliefert werden, gelten unter CLP als Importeure. Das heißt, sie müssen diese Stoffe und Gemische einstufen, kennzeichnen und verpacken und relevante Stoffinformationen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 171)
Kann ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender bei der Agentur einen Vorschlag einreichen, um zusätzliche harmonisierte Einstufungs- und Kennzeichnungselemente für einen vorhandenen Eintrag in Teil 3 von Anhang VI einzuführen?
Helpdesk-Nummer: 0289
Ja, ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender kann direkt bei der Agentur einen Vorschlag einreichen, um zusätzliche harmonisierte Einstufungs- und Kennzeichnungselemente für einen Eintrag in Teil 3 von Anhang VI CLP einzuführen. Eine Bedingung für die Einreichung eines solchen Vorschlags ist, dass die zusätzlichen harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eine Gefahrenklasse oder Differenzierung betreffen, die noch nicht von der harmonisierten Einstufung des Stoffs in Teil 3 von Anhang VI abgedeckt ist. Das Verfahren wird in Artikel 37(2) CLP beschrieben.
In Fällen, in denen eine Änderung an den vorhandenen harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen eines Stoffs in Teil 3 von Anhang VI CLP vorgeschlagen wird, gibt der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender den Vorschlag an die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates weiter, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird (Artikel 37(6)).
Wenn ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender neue Informationen besitzt, die zu einer Änderung der vorhandenen harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente von Stoffen führen können, die unter die Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG (BPR) oder Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel fallen, muss er gemäß Artikel 37(6) CLP vorgehen.
Die harmonisierten Einstufungen in Anhang VI sind für die im Eintrag abgedeckten Endpunkte bindend (ausgenommen die Mindesteinstufungen (Abschnitt 1.2 in Anhang VI CLP), die mit einem „*“ in Tabelle 3.1 angezeigt werden). Deshalb ist es nicht möglich, eine Einstufung und Kennzeichnung zu verwenden, die von der harmonisierten Fassung abweicht, bis eine ATP zu deren Änderung veröffentlicht wurde.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 262)