Ich bin Händler mit Sitz in Deutschland und möchte ein meldepflichtiges Gemisch für die industrielle Verwendung vor dem 01.01.2024 neu in Verkehr bringen, das ich aus einem anderen Mitgliedstaat der EU beziehe
In diesem Fall sind Sie bis zum 31.12.2023 verpflichtet, eine Meldung auf Grund der nationalen Meldepflichten beim BfR einzureichen, da Sie nach den nationalen Melderegelungen als Einführer gelten.
Zum 01.01.2024 geht die Meldepflicht auf den Lieferanten (oder bei Händlern den Vorlieferanten) in dem Mitgliedstaat über, aus dem Sie das Gemisch beziehen. Sie sind allerdings verpflichtet sich zu vergewissern, dass durch ein Mitglied oberhalb in der Lieferkette die Meldung tatsächlich durchgeführt wurde. Gegebenenfalls können Sie Ihren Lieferanten auffordern, die Meldung durchzuführen oder alternativ eine eigene Meldung einreichen.
Wenn eine vollständige Mitteilung durchgeführt wurde, profitiert der Lieferant im EU-Ausland allerdings nicht von der verlängerten Übergangsfrist bis zum 01.01.2025. Die Meldung für die zur industriellen Verwendung bestimmten Gemische kann gegebenenfalls auch als vereinfachte Meldung an die ISi-Datenbank erfolgen.