Kennzeichnung
Größe des Kennzeichnungsetiketts und der Gefahrenpiktogramme
Anhang I Abschnitt 1.2 der CLP-Verordnung enthält Festlegungen zur Größe der Kennzeichnungsetiketten mit Mindestabmessungen für das Kennzeichnungsetikett, wobei die Piktogrammgröße mit diesen Mindestabmessungen verknüpft ist. In jedem Fall gilt aber, dass das Kennzeichnungsetikett ausreichend groß sein muss, um alle Kennzeichnungselemente nach CLP aufzunehmen und dabei lesbar zu bleiben. Das bedeutet, dass das Kennzeichnungsetikett möglicherweise größer als die angegebene Mindestfläche sein muss.
Eine Zusammenstellung der Mindestabmessungen gibt die folgende Tabelle, die mit der 2. ATP auch Bestandteil des Anhang I der CLP-Verordnung wurde:
Fassungsvermögen der Verpackung | Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts (in mm) für die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen | Abmessungen des Piktogramms (in mm) |
---|---|---|
bis 3 l | wenn möglich mindestens 52 x 74 | nicht kleiner als 10 x 10, wenn möglich mindestens 16 x 16 |
über 3 l bis höchstens 50 l | mindestens 74 x 105 | mindestens 23 x 23 |
über 50 l bis höchstens 500 l | mindestens 105 x 148 | mindestens 32 x 32 |
größer als 500 l | mindestens 148 x 210 | mindestens 46 x 46 |
Die Mindestabmessungen für Etikett und Piktogramm gelten jeweils unabhängig voneinander. Die Größe des Piktogramms bezieht sich auf die Abmessungen des Piktogramms selbst und nicht auf die Größe eines gedachten Quadrates, in das das Piktogramm passen würde. Vergrößert man die Fläche des Etikettes, richtet sich die Piktogrammgröße dennoch nur an der Mindestfläche aus, wie in der Tabelle oben konkretisiert. Eine Vergrößerung der Etikettenfläche über das Mindestmaß hinaus bleibt für die Piktogrammgröße ohne Bedeutung. Außerdem darf die zusätzliche Fläche, die bei Vergrößerung des Etiketts gewonnen wird, für ergänzende Informationen genutzt werden, die nicht durch Artikel 17 oder Artikel 25 vorgeschrieben sind.