Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe oder Gemische nach CLP
Stabilität der Verpackung
Nach Artikel 35 Absatz 1 der CLP-Verordnung gilt:
- Die Verpackung ist so ausgelegt und beschaffen, dass der Inhalt nicht austreten kann.
- Die Materialien von Verpackung und Verschlüssen sind so beschaffen, dass sie vom Inhalt nicht beschädigt werden und dass sie mit diesem nicht zu gefährlichen Verbindungen reagieren.
- Die Verpackungen und Verschlüsse sind in allen Teilen so fest und stark, dass sie sich nicht lockern.
- Verpackungen mit Verschlüssen, welche nach Öffnung erneut verwendbar sind, sind so beschaffen, dass sie sich mehrfach neu verschließen lassen, ohne dass der Inhalt austreten kann.
Nach Artikel 35 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass Verpackungen, die den Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr entsprechen, auch die drei ersten genannten Voraussetzungen erfüllen.
Aufmachung und Design
Die CLP-Verordnung enthält Regelungen zur Gestaltung von Verpackungen und Etiketten im Hinblick auf eine klare Gefahrenkommunikation.
Angaben auf der Verpackung oder dem Etikett
Nach Artikel 25 Absatz 4 der CLP-Verordnung dürfen auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung von als gefährliche eingestuften Stoffen/Gemischen keine irreführenden Angaben erscheinen:
- wie zum Beispiel "ungiftig", "unschädlich", "umweltfreundlich", "ökologisch" oder
- alle sonstigen Hinweise, die auf das Nichtvorhandensein von Gefahreneigenschaften hinweisen oder nicht mit der Einstufung im Einklang stehen.
Weitere Regelungen zur Verpackung und Auslobung bei Biozidprodukten finden sich im Artikel 69, Absätze 1 und 2 der Biozid-Verordnung.
Abgabe an die breite Öffentlichkeit
Nach Artikel 35 Absatz 2 der CLP-Verordnung dürfen bei Verpackungen, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, weder die Form noch das Design die aktive Neugier von Kindern wecken oder anziehen oder die Verbraucher irreführen. Die Aufmachung oder das Design darf nicht dem von Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika ähneln.
Außerdem gelten bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit Regeln für kindergesicherte Verschlüsse und für die Verwendung tastbarer Gefahrenhinweise. Diese werden nach Anhang II Abschnitt 3.1 beziehungsweise Abschnitt 3.2 der CLP-Verordnung bei einer bestimmten Gefahrenklasse/-kategorie oder bei entsprechenden Konzentrationen bestimmter Stoffe verwendet. Für die Gestaltung von kindergesicherten Verschlüssen und tastbaren Gefahrenhinweisen gelten nach Anhang II Abschnitt 3 spezifische Standards deren Einhaltung nur durch Laboratorien zertifiziert werden darf, welche die Norm EN ISO/IEC 17025 in der aktuellen Fassung erfüllen.
Übersicht: Beispiele für irreführende Verpackungen
Eine Übersicht mit Beispielen für Verpackungen, die nicht den oben genannten Kriterien zur Kennzeichnung oder zur Aufmachung entsprechen, wurde in Zusammenarbeit von Mitarbeitern des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales in Nordrhein-Westfalen und der BAuA erstellt. Sie enthält Beispiele für:
- verharmlosenden oder irreführenden Angaben oder Verpackungen
- Verpackungen, die eine Verwechselungsgefahr darstellen
- Verpackungen, die aktive Neugier von Kindern erwecken
Nach Berichten der EU-Kommission und des BfR spielt das Aussehen der Verpackung eine große Rolle bei der Gefahrenkommunikation. Die Wahrnehmung der gefährlichen Eigenschaften durch Verbraucher über das Kennzeichnungsetikett wird stark vom gesamten Erscheinungsbild und der Aufmachung der Verpackung beeinflusst. Deshalb ist es wichtig, dass die Vorgaben der Artikel 35 Absatz 2 und 25 Absatz 4 der CLP-Verordnung beachtet werden. Nur so können durch eine konsistente Gefahrenkommunikation Unfälle vermieden werden.