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CLP-Revision

Am 20.11.2024 wurde mit Verordnung (EU) 2024/2865 die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Am 20.11.2024 wurde mit Verordnung (EU) 2024/2865 die Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Revision der CLP-Verordnung ist Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission. Die Änderungen treten am 10.12.2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gewährt.

Weitere Detailinformationen zu den Änderungen und ihrer Umsetzung werden wir in Kürze an dieser Stelle und in geplanten Publikationen für Sie bereitstellen.

Die Überarbeitung der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe (CLP-Verordnung) soll das Funktionieren des EU-Marktes für Produkte mit gefährlichen Chemikalien verbessern und gleichzeitig den Schutz für Verbraucher, Arbeitnehmer und die Umwelt erhöhen.

Die Überarbeitung der CLP-Verordnung beinhaltet folgende Hauptpunkte:

  • Einstufung
    • Klarstellungen zur Einstufung von komplexen Stoffen (sog. MOCS). Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung mit einer Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Kommission.
    • Recht für die Kommission zur Initiierung einer harmonisierten Einstufung. Neben Mitgliedstaaten und Industrie kann nun auch die Kommission, die ECHA oder EFSA beauftragen, harmonisierte Einstufungsvorschläge vorzubereiten.
  •  Kennzeichnung
    • Klarstellungen zu den verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten. Alle Kennzeichnungselemente müssen bei Online-Angeboten angegeben werden.
    • Konkretisierungen bei den Kennzeichnungsvorschriften. Neue Anforderungen umfassen klare Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
    • Vorbehaltlose Nutzung von Faltetiketten. Faltetiketten dürfen nun in allen Fällen flexibel als Etikettierungsmethoden eingesetzt werden, wobei klare Regeln für die Gestaltung gelten.
    • Digitale Kennzeichnung. Die CLP-Verordnung schafft einen Rahmen für die Nutzung von digitalen Etiketten und legt spezifische Voraussetzungen für die Nutzung fest.
    • Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen. Konkrete Regelungen an die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung, sowie die Art des Angebotes von losen Chemikalien, wie zum Beispiel Waschmitteln.
  • Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
    • Verbesserung der Datenqualität des Verzeichnisses durch Verpflichtung des Anmelders zur Aktualisierung. Zudem Veröffentlichung der Identität der Anmelder.
  • Mitteilungen an die Giftinformationszentren
    • Möglichkeit, nun auch die Agentur als Stelle für die Entgegennahme der relevanten Informationen zu benennen
    • Klarstellungen zu den Pflichten von Händlern