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Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen nach Artikel 33

Die Informationspflicht gemäß Artikel 33 gegenüber einem Abnehmer eines Erzeugnisses entsteht, wenn SVHC-Kandidatenstoffe in der Konzentration von mehr als 0,1 % in diesen Erzeugnissen enthalten sind. Bei SVHC-Kandidatenstoffen handelt es sich um besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen (CMR-, PBT-, vPvB-Stoffe), nach Artikel 59 ermittelt wurden und auf der Kandidatenliste gelistet sind.

Im diesem Fall stellt der Lieferant des Erzeugnisses dem Abnehmer die ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen. Dies umfasst mindestens den Namen des betreffenden Stoffes.

Dieselben Informationen liefert er dem Verbraucher, jedoch auf dessen Ersuchen hin. Die jeweiligen Informationen sind innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Die Bezugsgröße ist dabei das einzelne Erzeugnis und nicht das zusammengesetzte. Das bedeutet konkret, dass beispielsweise die Information bezogen auf einen Fahrradgriff und nicht auf das Fahrrad als Ganzes weitergegeben werden muss. (Siehe hierzu das EuGH Urteil zur Bezugsgröße von SVHC Stoffen in Erzeugnissen.)

Dabei ist zu beachten, dass das Ausbleiben einer Rückmeldung noch keinen Verstoß gegen den Artikel 33 darstellt. Lieferanten sind lediglich zur Antwort verpflichtet, wenn ihr Erzeugnis tatsächlich einen SVHC-Kandidatenstoff in Mengen von über 0,1 % enthält.

Wenn ein Verbraucher innerhalb dieser 45-Tage-Frist keine Rückmeldung erhält, er jedoch den Verdacht hat, dass das Erzeugnis einen mitteilungspflichtigen Inhaltsstoff enthält, oder er Grund zu der Annahme hat, dass die zur Verfügung gestellten Informationen nicht vollständig oder korrekt sind, dann sollte sich der Verbraucher erneut an seinen Lieferanten wenden.

Sollte der Lieferant nach mehrmaligem Nachfragen nicht oder nur ausweichend reagiert haben, dann besteht für den Verbraucher die Möglichkeit sich nach Ablauf der 45 Tage an die für die Überwachung örtlich zuständige Behörde zu wenden.

Damit Sie Ihre vollzugsbezogene Frage zu REACH-Artikel 33 an die jeweils für Sie zuständige Landesbehörde stellen können, hat der Helpdesk eine Liste der Kontaktstellen in den Bundesländern zusammengestellt.

Kontaktstellen der Bundesländer für vollzugsrelevante Mitteilungen zu REACH-Artikel 33 (PDF, 287 KB)

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