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Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen nach Artikel 7 (1)

Erzeugnisse selbst müssen nicht registriert werden. Es gibt aber unter bestimmten Bedingungen Registrierungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese freigesetzt werden sollen. Nach Artikel 7 Absatz 1 entsteht eine Registrierungspflicht, wenn ein Stoff freigesetzt werden soll und die Menge dieses Stoffes in den Erzeugnissen 1 Tonne pro Jahr überschreitet. Diese Menge beinhaltet die Gesamtmenge des Stoffes in allen Erzeugnissen des jeweiligen Importeurs oder Produzenten. Die Gesamtmenge setzt sich dabei sowohl aus der freigesetzten als auch aus der (noch) im Erzeugnis verbliebenen Menge zusammen.

Das heißt, dass der Stoff, der aus Erzeugnissen freigesetzt werden soll, registriert werden muss, bevor das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

Ausnahme:
Eine Ausnahmeregelung zur Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen findet sich in Absatz 6 desselben Artikels. Danach müssen die betroffenen Stoffe nicht registriert werden, wenn sie bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden. Das bedeutet, bei der Registrierung des Stoffes durch einen Stoffhersteller oder -importeur muss die Verwendung im Erzeugnis als identifizierte Verwendung aufgenommen worden sein. Die Registrierung muss nicht in der Lieferkette erfolgt sein.