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Häufig gestellte Fragen zum Thema Abfall

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Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0001

Nein, Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG (Abfall-Rahmenrichtlinie) geändert durch Richtlinie (EU) 2018/851 fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). Abfall bezeichnet jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das können Abfälle aus Haushalten sein (z. B. Zeitungen oder Kleidung, Nahrungsmittel, Dosen oder Flaschen) oder von professionellen Verwendern oder aus der Industrie (z. B. zu entsorgende Reifen, Schlacke, Fensterrahmen).

Unter der CLP-Verordnung gelten Abfälle nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen nicht als nachgeschaltete Anwender. Gleichzeitig erhalten Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen keine Sicherheitsdatenblätter darüber, wie man mit einem Stoff oder Gemisch während der Entsorgungsphase umzugehen hat. Solange Rückstände aus Abfallentsorgungsanlagen Abfälle sind, d. h. sie werden entsorgt (z. B. deponiert), fallen sie nicht in den CLP-Anwendungsbereich. Stoffe oder Gemische, die aus Abfall zurückgewonnen werden, fallen in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 177)

Muss Altpapier registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0002

Bei Altpapier handelt es sich in der Regel um Abfall. Abfall ist nach Artikel 2 Abs. 2 von der REACH-Verordnung ausgenommen. Aus Abfällen hergestellte Stoffe und Gemische fallen unter REACH.
Bei der Herstellung von Recycling-Papier ist „gesammeltes Altpapier“ die Grundlage für die daraus herstellte Cellulose-Pulpe. „Gesammeltes Altpapier“ kann daher über den Stoff „Cellulose-Pulpe“ definiert werden. Cellulose-Pulpe ist im Anhang IV aufgeführt und nach Artikel 2 Abs. 7 Buchstabe a) von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Der gesamte Altpapierrecyclingprozess ist von der Registrierungspflicht ausgenommen. Dies ist im Einklang mit den Aussagen der Leitlinien zu Abfall und zurückgewonnenen Stoffen der ECHA.

Eine Firma verwendet ein Lösungsmittel in einem Produktionsprozess. Dabei wird das Lösungsmittel verunreinigt. Das verunreinigte Lösungsmittel wird weiterverkauft. Bestehen in diesem Zusammenhang Registrierungspflichten?

Helpdesk-Nummer: 0003

Nach den Kriterien der Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen ändert sich die Identität des Stoffes nicht. Sofern das verunreinigte Lösungsmittel als Abfall anzusehen ist, besteht keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und die darin enthaltenen Verunreinigungen.

Wenn das Lösungsmittel nicht als Abfall angesehen wird, und sich durch die in der Firma durchlaufenen Prozesse die Identität des Stoffes nicht verändert, ist die Firma als nachgeschalteter Anwender zu betrachten. In diesem Fall besteht ebenfalls keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und darin enthaltene Verunreinigungen.

In einem Produktionsprozess werden Lösungsmittel eingesetzt, die dabei verunreinigt werden. Die Lösungsmittel werden destilliert, gereinigt und wieder im Prozess eingesetzt. Gilt dies als Rückgewinnung?

Helpdesk-Nummer: 0004

Interne Rückführung von Stoffen kann als Abfallvermeidung im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2018/851 betrachtet werden. Das bedeutet, dass es sich bei dem gereinigten Lösungsmittel nicht um Abfall handelt. Das ist im Sinne von Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL), nach dem die Vermeidung von Abfall höchste Priorität in der Abfallhierachie hat. Damit liegt keine Rückgewinnung vor, das Lösungsmittel muss nicht registriert werden.

Wenn aus einem Lösungsmittelgemisch (Abfall) wieder einzelne Lösungsmittel (Stoffe) gewonnen werden, müssen diese registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0005

Die Rückgewinnung von Lösungsmitteln aus Abfällen wird im Rahmen von REACH als Herstellung betrachtet.

Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme sind:

  • der jeweils identische Stoff wurde bereits nach Titel II registriert und
  • die Informationen gemäß der Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder Artikel 32 liegen vor.

Die Registrierung des identischen Stoffes muss dabei nicht in der Lieferkette erfolgt sein.

Zurückgewonnen werden kann entweder ein Stoff oder ein Gemisch. Es handelt sich um einen Stoff, wenn eine Komponente zu mindestens 80% enthalten ist. Alle weiteren Stoffe werden dann als Verunreinigungen betrachtet. Trifft dies nicht zu, betrachtet man das zurückgewonnene Produkt als Gemisch. Wird ein Gemisch zurückgewonnen, müssen die darin enthalten Komponenten, in diesem Fall die einzelnen Lösungsmittel, betrachtet werden.

Bei der Abgasentschwefelung werden REA-Gips gewonnen. Welchen rechtlichen Status haben die beiden Stoffe unter REACH?

Helpdesk-Nummer: 0006

Bei der Verbrennung von Kohle in Kraftwerken entsteht unter anderem Schwefeldioxid, das z.B. durch Kalkwäsche aus der Abluft entfernt werden kann (Rauchgasentschwefelung, REA). Bei diesem Prozess bildet sich Calciumsulfat (Gips, sogenannter REA-Gips). Wenn dieser Gips als Abfall entsorgt werden soll, müssen die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98 (EG) (AbfRRL))) beachtet werden.
Falls der Gips als Nebenprodukt im Sinne von Artikel 5 der AbfRRL betrachtet wird, wird er als Stoff im Sinne der Stoffdefinition gemäß Artikel 3 Nr. 1 REACH angesehen und muss, wenn er die Menge von 1 t/a erreicht, gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung vom Hersteller oder Importeur registriert werden. Der Gips ist allerdings dann von einer Registrierung ausgenommen, wenn er gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) in Verbindung mit Eintrag 5 Anhang V REACH nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht wird. Ob es sich um ein Nebenprodukt handelt wird von den zuständigen Abfallbehörden in den Bundesländern entschieden.
Wenn der REA-Gips vom Kraftwerksbetreiber als Abfall behandelt wird, der z.B. an ein Recycling-Unternehmen abgegeben wird, und findet beim Abnehmer ein Verwertungsprozess statt, z.B. Trocknung, Vermahlen usw., darf das Material den Abfallbereich verlassen, wenn das von der zuständigen Abfallbehörde genehmigt wird. Im Sinne von REACH wird dies als Rückgewinnung betrachtet und die Ausnahme von der Registrierung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) kann in Anspruch genommen werden, wenn die hier genannten Bedingungen erfüllt sind.

Müssen Kraftwerksnebenprodukte wie z. B. Schlacke registriert werden? Wer ist Hersteller im Sinne der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0007

Bei der Verbrennung von Brennstoffen in Kraftwerken entstehen unter anderem Schlacken. Wenn diese Schlacken als Abfall entsorgt werden sollen, müssen die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) beachtet werden.
Wenn Schlacke als Stoff im Sinne der Stoffdefinition gemäß Artikel 3 Nr. 1 REACH angesehen wird, muss er, wenn er die Menge von 1 t/a erreicht gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung vom Hersteller oder Importeur registriert werden.
Falls Schlacke als Nebenprodukt im Sinne von Artikel 5 der AbfRRL betrachtet wird, ist sie als Stoff im Sinne der Stoffdefinition gemäß Artikel 3 Nr. 1 REACH anzusehen und muss, wenn die Menge von 1 t/a erreicht wird, gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung vom Hersteller oder Importeur registriert werden. Die Schlacke ist allerdings dann von einer Registrierung ausgenommen, wenn sie gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) in Verbindung mit Eintrag 5 Anhang V REACH nicht selbst eingeführt oder in Verkehr gebracht wird. Ob es sich um ein Nebenprodukt handelt wird von den zuständigen Abfallbehörden in den Bundesländern entschieden.
Wenn Schlacke vom Kraftwerksbetreiber als Abfall behandelt wird, der z.B. an ein Recycling-Unternehmen abgegeben wird, und findet beim Abnehmer ein Verwertungsprozess statt, z.B. Trocknung, Vermahlen usw., darf das Material den Abfallbereich verlassen, wenn das von der zuständigen Abfallbehörde genehmigt wird. Im Sinne von REACH wird dies als Rückgewinnung betrachtet und die Ausnahme von der Registrierung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) kann in Anspruch genommen werden, wenn die hier genannten Bedingungen erfüllt sind.

Bei der Trinkwasseraufbereitung wird Calciumcarbonat-Schlamm ausgefällt, der in der Landwirtschaft als Düngemittel verwendet wird. Muss das Calciumcarbonat registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0008

Gemäß eines Urteils der Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2006 (Az. 7C 4.06) endet der Abfallstatus von Klärschlammkompost erst mit der Aufbringung auf einem geeigneten Boden. Die Herstellung des Klärschlammkomposts wird als Teilschritt der Verwertung beschrieben. Damit unterliegt der Klärschlamm durchgängig dem Abfallregime und ist somit nach Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung von den Verpflichtungen nach der Verordnung ausgenommen.

Kann man einen UVCB-Stoff (Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials) aus Abfall zurückgewinnen?

Helpdesk-Nummer: 0009

Komplexe Stoffe erfüllen die Stoffdefinition unter REACH, d. h. es ist möglich auch einen UVCB-Stoff aus Abfall zurück zu gewinnen.

Es gibt jedoch zwei Probleme, die dabei auftauchen:

Es dürfte schwierig sein UVCB-Stoffe, die z. B. nur über den Herstellungsprozess definiert sind (deren Zusammensetzung nicht vollständig bekannt ist), in dieser Form aus einem komplexen Abfall zurück zu gewinnen. Damit wird die spätere Inanspruchnahme des Recycling-Privilegs nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) kaum möglich sein. Der Nachweis, dass ein registrierter UVCB-Stoff mit einem zurückgewonnen Stoff identisch ist, ist schwierig, wenn die Zusammensetzung nicht bekannt ist. Das bedeutet, dass der unter diesen Bedingungen zurückgewonnene UVCB-Stoff durch das Recyclingunternehmen selbst registriert werden muss.

Ob das Recycling-Privileg im Falle der Rückgewinnung von UVCB-Stoffen in Anspruch genommen werden kann, muss im Einzelfall sehr genau geprüft werden. Es wird umso einfacher sein, je mehr über die Zusammensetzung bekannt ist.

Müssen Recycling-Unternehmen ihre Verwendungen an ihren Lieferanten weiter melden?

Helpdesk-Nummer: 0010

Nein, Recycling-Unternehmen müssen ihre Verwendungen nicht an ihre Lieferanten melden, da die Ausnahme in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) auch Titel V „Nachgeschaltete Anwender“ umfasst. Dieser legt die Regelungen fest wann, und unter welchen Bedingungen, ein nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat.

Diese Pflichten gelten nicht für den Recycler, der von seinem Lieferanten Abfall bezieht, und damit nicht als nachgeschalteter Anwender betrachtet wird. Durch den Abfallstatus des Stoffes wird die Lieferkette im Sinne von REACH beendet.

Kann eine mechanische Aufbereitung (Schreddern, Zerschneiden) eine Herstellung im Sinne von REACH sein?

Helpdesk-Nummer: 0011

Bei jeglichem Rückgewinnungsprozess handelt es sich um eine Herstellung im Sinne von REACH, auch dann wenn lediglich eine mechanische Aufarbeitung stattfindet.

Der Begriff der Herstellung ist in Artikel 3 Nr. 8 definiert als "Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand". Es gibt keine eindeutige Klärung, ob Herstellung mit chemischer Umsetzung verbunden sein muss, oder auch rein physikalisch oder mechanisch erfolgen kann.

Verschiedene Hinweise im REACH-Text unterstützen die Interpretation, dass die Herstellung auch eine physikalische oder mechanische Verarbeitung sein kann.

Die Naturstoffdefinition in Artikel 3 Nr. 39 spricht u. a. ausdrücklich von manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, gewonnene Stoffe. Darüber hinaus wird in der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) der Begriff der Rückgewinnung, die nicht an eine chemische Umsetzung gebunden ist, synonym mit dem Begriff Herstellung verwendet.

Müssen Sekundärrohstoffe unter REACH registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0012

Der Begriff des Sekundärrohstoffes ist weder in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG noch in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert. Wir verstehen darunter Stoffe, die mittels Recycling aus Abfällen gewonnenen werden und einen Primärrohstoff ersetzen.

Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt das Recycling-Privileg, d. h. die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme sind:

  • der jeweils identische Stoff wurde bereits nach Titel II registriert, und
  • die Informationen gemäß der Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder Artikel 32 liegen vor.

Die Registrierung muss dabei nicht in der Lieferkette erfolgt sein.

Müssen Monomere in zurückgewonnenen Polymeren registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0013

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) gilt, dass Stoffe, die bereits registriert wurden und in der Europäischen Gemeinschaft zurückgewonnen werden, von der Registrierung ausgenommen sind.

Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem registrierten Stoff identisch ist und dem Unternehmen die Informationen gemäß der Artikel 31 oder Artikel 32 vorliegen. Identisch bedeutet in diesem Fall, dass die stoffliche Identität gegeben ist. In den "Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP" finden Sie die Regeln zur Identifizierung und Benennung eines Stoffes.

Beim Recycling von Kunststoffen ergibt sich eine besondere Situation, die auf die Sonderstellung von Polymeren unter REACH zurückzuführen ist. Kunststoffe bestehen aus Polymeren, die selbst gemäß Artikel 2 Absatz 9 nicht registriert werden müssen. Nach Artikel 6 Absatz 3 müssen aber die zur Herstellung verwendeten Monomere und sonstigen Reaktanten unter den genannten Bedingungen registriert werden. Dies gilt auch für die Rückgewinnung von Polymeren, da es sich dabei um die Herstellung eines Polymers handelt.

Das bedeutet, dass sich bei der Zurückgewinnung von Kunststoffen eine Registrierungspflicht für die den Polymeren zugrundeliegenden Monomere und anderen Stoffe ergibt. Das Recycling-Unternehmen kann aber für diese Monomere/anderen Stoffe die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d in Anspruch nehmen, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus ist zu prüfen ob den Polymeren ursprünglich weitere Stoffe, wie Pigmente, Weichmacher, Stabilisatoren usw. zugesetzt werden, deren mögliche Registrierungspflicht vom Recyclingunternehmen zu prüfen ist.