Navigation und Service

Häufig gestellte Fragen zum Thema Alleinvertreterregelung

Downloads

Alle Fragen durchsuchen

Alle Fragen

Ein Monomerhersteller außerhalb der EU hat einen Alleinvertreter für den Import seiner Monomere in die EU bestimmt. Ein anderes Unternehmen außerhalb der EU stellt daraus Polymere her, die in die EU importiert werden sollen. Was sind die Verpflichtungen von Polymerimporteuren wenn der Alleinvertreter für den Import der Monomere nicht die gemäß Artikel 8 vorgesehene rechtliche Verantwortung der Polymerimporteure übernehmen will?

Helpdesk-Nummer: 0014

Im Falle von Polymer-Importen kann die Bedingung „von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert“ in Artikel 6(3) der REACH-Verordnung nur erfüllt werden, wenn ein für die vorgeschalteten Akteure der Lieferkette außerhalb der EU ernannter Alleinvertreter beschlossen hat, bei der Registrierung auch die Polymer-Importe abzudecken. Es kann sich dabei zum Beispiel um den Alleinvertreter des nicht in der EU ansässigen Monomer-Herstellers handeln. Dieser müsste die registrierungspflichtigen Mengen der Importeure  und deren Verpflichtungen gemäß Artikel 8(2) und 8(3) der REACH-Verordnung übernehmen.

Wenn der Alleinvertreter des nicht in der EU ansässigen Monomer-Herstellers entscheidet, die gesetzliche Verantwortung für diese Mengen nicht zu übernehmen, können sich die Polymer-Importeure nicht auf die Befreiung von der Registrierung verlassen. Die Polymer-Importeure sind dann verpflichtet, die Mengen der von ihnen importierten Monomere zu registrieren. Alternativ kann ein Alleinvertreter, der von dem nicht in der EU ansässigen Polymer-Hersteller ernannt ist die Registrierung für die Polymer-Importeure vornehmen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 834)

Können die unter der REACH-Verordnung eingesetzten Alleinvertreter in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?

Helpdesk-Nummer: 0015

Die CLP-Verordnung sieht für einen Alleinvertreter keine formale Rolle vor. Jedoch können die unter REACH bestellten Alleinvertreter die für die Meldung an das Verzeichnis notwendigen Informationen als Teil eines REACH-Registrierungsdossiers einreichen. Sie können auch beim Verzeichnis separate Meldungen einreichen, wenn sie im Auftrag einer Gruppe von Importeuren melden. Solch eine Gruppenmeldung sollte mit REACH-IT vorgenommen werden. Im Gegensatz zu der Rolle eines Alleinvertreters unter REACH, wo solch eine Lösung angestrebt wird, bleiben die Importeure weiterhin verantwortlich für die an das Verzeichnis gemeldeten Informationen. Die einreichende Rechtspersönlichkeit muss dokumentieren können, dass sie beauftragt wurde, im Auftrag und im Namen der Gruppe der Hersteller/Importeure zu handeln, die Teil der Gruppe sind, und dass der/die Hersteller/Importeure bestätigen, dass sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Meldung allein und voll verantwortlich bleiben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 207)

Wer muss keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?

Helpdesk-Nummer: 0016

Nachgeschaltete Anwender, einschließlich Formulierer von Gemischen, Produzenten von Erzeugnissen sowie Händler gefährlicher Stoffe und Gemische müssen keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen, denn die Meldung der entsprechenden Stoffe sollte bereits auf einer früheren Stufe in der Lieferkette erfolgt sein.

Importeure von Erzeugnissen sind ebenfalls von der Meldepflicht von Stoffen in importierten Erzeugnissen in allen Fällen befreit, in denen die Registrierung dieser Stoffe (nach REACH Artikel 7) nicht erforderlich ist.

Natürliche oder juristische Personen, die außerhalb der EU Stoffe herstellen, Gemische formulieren oder Erzeugnisse produzieren, können keine Stoffe für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.

Die unter REACH bestellten Alleinvertreter (OR) haben nur eine formale Rolle, wenn sie die für die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlichen Informationen als Teil des Registrierungsdossiers vorlegen. Die CLP-Verordnung sieht für einen Alleinvertreter keine formale Rolle vor. Es wird jedoch von der ECHA akzeptiert, dass Dritte die Einreichung einer Meldung im Namen von einer Gruppe von Herstellern oder Importeuren, die sie vertreten, vornehmen. Wenn solch eine Lösung angewendet wird, muss die einreichende Rechtspersönlichkeit dokumentieren können, dass sie beauftragt wurde, im Auftrag und im Namen der Hersteller/Importeure zu handeln, die Teil der Gruppe sind, und dass der/die Hersteller/Importeure bestätigen, dass sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Meldung allein und voll verantwortlich bleiben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 206)

Ein Stoff wurde durch einen Alleinvertreter eines Nicht-EU-Herstellers registriert. Löst eine Änderung der Importeure des Nicht-EU-Herstellers die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Registrierung aus, und würde diese Aktualisierung einer Gebühr unterliegen?

Helpdesk-Nummer: 0017

Ein Wechsel der Importeure eines von einem Nicht-EU-Hersteller bereit gestellten Stoffes, für dessen Registrierung ein Alleinvertreter ernannt wurde, löst keine Notwendigkeit der Aktualisierung der Liste der Importeure in Abschnitt 1.7 des IUCLID Dossiers aus. Der Alleinvertreter muss jedoch gemäß Artikel 8 (2) von REACH aktuelle Informationen über die importierten Mengen und die Kunden, an die sie verkauft wurden, bereithalten. Informationen über die Importeure können in Abschnitt 1.7 des IUCLID gemeldet werden. Praktische Informationen dazu, wie dies zu erfolgen hat, finden Sie im Handbuch "Anleitung zum Erstellen von Registrierungsdossiers und PPORD-Mitteilungen" im Abschnitt 9.4.6.

Die Aktualisierung dieser Liste der Importeure unterliegt keiner Gebühr.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 22)

Muss ich als Alleinvertreter die Identität des „Nicht-EU-Herstellers“ im Registrierungsdossier angeben, den ich vertrete?

Helpdesk-Nummer: 0018

Ein Alleinvertreter muss dokumentieren können, wen er vertritt (d. h. der Name des Nicht-EU-Herstellers sollte in Abschnitt 1.7 von IUCLID genannt werden). Es wird empfohlen, in Abschnitt 1.7 von IUCLID ein Dokument des „Nicht-EU-Herstellers“ anzufügen, dass ihn als Alleinvertreter ausweist. Es ist nicht zwingend notwendig, diese Informationen in das Registrierungsdossier aufzunehmen, aber diese müssen den Vollzugsbehörden auf Anforderung vorgelegt werden können.

Außerdem wird empfohlen, dass der Alleinvertreter die „Liste der Importeure“ in Abschnitt 1.7 von IUCLID beifügt.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 21)

Gibt es ein besonderes Bestellungsverfahren für Alleinvertreter?

Helpdesk-Nummer: 0019

Ob jemand zum Alleinvertreter wird, ist eine Frage des gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem "Nicht-EU-Hersteller" (in Englisch: non-EU manufacturer) und der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die als alleiniger Vertreter bestellt wird.

Der Nicht-EU-Hersteller hat einen Brief, der diese Bestellung bestätigt, an seinen Alleinvertreter zu senden, der diesen im Falle einer Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde bereithalten muss. Ein solcher Brief muss nicht an die ECHA gesendet werden. Jedoch, wenn der Alleinvertreter eine Registrierung einreicht, wird ihm empfohlen, dieses Bestellerschreiben im Feld „Official assignment from non-EU-manufacturer“ im Abschnitt 1.7 in IUCLID 5 anzuhängen. Weitere Informationen zu den Pflichten des Alleinvertreters finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 18)

Was ist unter „ausreichender Erfahrung“ eines Alleinvertreters zu verstehen?

Helpdesk-Nummer: 0020

Über den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 der REACH-Verordnung hinaus gibt es keine ins Einzelne gehenden Anforderungen oder Kriterien, was als „über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen“ einzustufen ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 17)

Wer kann zum Alleinvertreter bestellt werden?

Helpdesk-Nummer: 0021

Ein Nicht-EWR-Unternehmen (das einen Alleinvertreter bestellen kann, siehe Frage HD Nr. 022) kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter tätig ist. Nach Artikel 8 Absatz 2 der REACH-Verordnung hat dieser Vertreter alle Verpflichtungen für Importeure im Rahmen der REACH-Verordnung zu erfüllen. Deshalb muss der Alleinvertreter über ausreichende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen.

Weitere Informationen zu Alleinvertretern finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 16)

Wer kann einen Alleinvertreter bestellen?

Helpdesk-Nummer: 0022

Nach Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff herstellt (der als solcher, in Gemischen und/oder für die Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird), ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis produziert, einen Alleinvertreter bestellen, der die erforderliche Registrierung ihrer in die Gemeinschaft eingeführten Stoffe (als solche, in Gemischen und / oder Erzeugnissen) durchführt. Händler sind nicht in Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung genannt und können demnach keinen Alleinvertreter benennen.

Der Bezug auf die EU beinhaltet die EU-Staaten und auch die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören, das sind Island, Liechtenstein und Norwegen,

Der Alleinvertreter muss die Registrierungsverpflichtungen der Importeure (REACH Titel II) übernehmen und alle anderen Verpflichtungen der Importeure aus der REACH-Verordnung erfüllen.

Weitere Informationen zu Alleinvertretern finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 15)

Ein Nicht-EU-Hersteller hat die Inhaltsstoffe seines Gemischs von einem in der EU ansässigen Tochterunternehmen registrieren lassen. Kann der Hersteller nun auch direkt an Kunden innerhalb der Europäischen Union liefern, ohne dass diese ebenfalls eine Registrierung vornehmen müssen?

Helpdesk-Nummer: 0025

Die REACH-Verordnung sieht in Artikel 8 für diesen Sachverhalt die so genannte Alleinvertreterregelung vor. Eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person (Alleinvertreter) kann im gegenseitigen Einverständnis die Pflichten für alle Importeure in der EU wahrnehmen. Der außereuropäische Hersteller kann dann an beliebige Abnehmer in der EU liefern.

Der Alleinvertreter übernimmt für die einzelnen Importeure alle Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung, dazu gehört auch die Erstellung der relevanten Dokumente, wie z.B. des Stoffsicherheitsberichts. Er muss außerdem Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Importeure bereithalten und aktualisieren.

Der Importeur fungiert dann als nachgeschalteter Anwender mit den entsprechenden Pflichten.

Kann auch ein Händler außerhalb der Europäischen Union einen Alleinvertreter nach Artikel 8 der REACH-Verordnung benennen?

Helpdesk-Nummer: 0024

Nach dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann nur „eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellt, ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in die Gemeinschaft eingeführt wird“, einen Alleinvertreter bestellen.

Ein Händler, mit Sitz außerhalb der Europäischen Union kann somit keinen Alleinvertreter benennen.

Muss sich ein Nicht-EU-Hersteller über einen Berater vertreten lassen, um seine Produkte zu registrieren oder ist es ausreichend, wenn der Importeur diese Produkte registriert?

Helpdesk-Nummer: 0023

Gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung sind Hersteller und Importeure für die Registrierung von Stoffen verantwortlich, die sie in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr herstellen oder importieren. Nach Artikel 3 Nummer 11 ist ein Importeur eine „natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist“. Der Importeur ist somit für die Registrierung zuständig.

Für Nicht-EU-Hersteller gibt es aber gemäß Artikel 8 der Verordnung die Möglichkeit, einen Alleinvertreter zu benennen. Der Alleinvertreter muss eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft sein. Der Alleinvertreter übernimmt alle Verpflichtungen für Importeure im Rahmen der Verordnung. Der außereuropäische Hersteller setzt die Importeure davon in Kenntnis und die Importeure werden als nachgeschaltete Anwender betrachtet.

Führt ein Importeur die Registrierung selbst durch, und bezieht er den Stoff von verschiedenen außereuropäischen Herstellern, so muss er die Stoffmengen addieren. Voraussetzung ist, dass die Stoffe identisch sind. Ändert sich die Zusammensetzung des Stoffes, z. B. beim Wechsel des Lieferanten, ist der Importeur gemäß Artikel 22 Absatz 1 b) verpflichtet, die Registrierung entsprechend zu aktualisieren.

Ein Alleinvertreter muss im gegenseitigen Einverständnis mit den außereuropäischen Herstellern agieren, die er vertritt und die Registrierungen müssen im Gegensatz zum Importeur vom Alleinvertreter für die verschiedenen Hersteller separat durchgeführt werden.

Muss bei einem Antrag auf Zulassung oder einer genehmigten Zulassung eine Änderung eines Alleinvertreters der ECHA gemeldet werden, und, wenn ja, wie?

Helpdesk-Nummer: 0508

Ja, die Änderung eines Alleinvertreters muss gemeldet werden.

Bitte gehen Sie wie folgt vor:

  • Erstellen Sie ein neues REACH-IT-Konto für den neuen Alleinvertreter.
  • Loggen Sie sich auf dem REACH-IT-Konto des ursprünglichen Alleinvertreters ein und wählen im Menü „Manage company“ | „Legal entity change“ | „Initiate a legal entity change“. Folgen Sie den Instruktionen.

Die ECHA wird den Nachweis für die Änderung verifizieren und Sie informieren, sobald sie ihre Datenbanken aktualisiert hat. Im Falle einer gewährten Zulassung wird die ECHA Ihre Meldung auch an die Europäische Kommission weiterleiten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1250)