Häufig gestellte Fragen zum Thema Begriffsbestimmungen
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Wer ist Importeur im Sinne von REACH?
Helpdesk-Nummer: 0046
Unter den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind die Begriffe „Einfuhr“ und „Importeur“ definiert. Nach Nummer 10 bedeutet Einfuhr „physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft“ und nach Nummer 11 ist ein Importeur eine „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist“.
Das Zollgebiet der Union ist im Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionzollkodex (UZK)) geregelt und weist dort auch die entsprechenden, territorialen Besonderheiten aus. Nach Artikel 243 Abs. 1 UZK können die Mitgliedstaaten Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen. Demnach gehören zum Zollgebiet auch die Freizonen. Waren gelten in dem Moment als in das Zollgebiet der Union gebracht, sobald sie die Grenze des Zollgebiets passiert haben. Somit liegt auch ein Import vor, wenn die Ware aus dem Nicht-EU-Ausland in eine Freizone innerhalb der EU verbracht wird.
Allerdings wird dieser Import nicht von der REACH-Verordnung erfasst, wenn die Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden.
Der UZK ist bei Auslegung des Begriffs „Importeur“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) nicht heranzuziehen. Ein derartiger Rückgriff auf die Regelungen des Zollkodexes wird den unterschiedlichen Zwecken des Unionzollkodexes und der REACH-Verordnung nicht gerecht. Auch ist der Begriff nicht im Unionzollkodex definiert.
Nach der Definition in Artikel 3 der REACH-Verordnung ist der Importeur diejenige natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die für den Import verantwortlich ist. Es kommt somit auf die eigenverantwortliche Veranlassung der körperlichen Überführung der Ware (des Stoffes) über die Grenze an. Es ist nicht erforderlich, dass die betreffende Person die Ware selbst in das Zollgebiet der Union verbringt. Vielmehr genügt die Veranlassung der Verbringung.
Ein Indiz für die eigenverantwortliche Veranlassung der körperlichen Überführung der Ware (des Stoffes) über die Grenze ist der Abschluss eines Vertrages mit dem Hersteller mit Sitz außerhalb der EU.
Inwieweit haben Unternehmen im Falle von Lohnverarbeitungsverträgen die Freiheit, die Rolle der unter REACH registrierenden 'legal entity' abweichend von dem Begriff 'Hersteller' zu definieren?
Helpdesk-Nummer: 0045
In Artikel 3 Nr. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind die Begriffe „Hersteller“ und „Herstellung“ wie folgt definiert:
„Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt“
„Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand“.
Die Registrierungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die nicht durch einen Privatvertrag auf eine andere Person übertragen werden kann. Damit hat immer diejenige Person den Stoff zu registrieren, die ihn in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt. Ob diese Person den Stoff im Lohnauftrag für eine andere Person hergestellt hat, ist dabei gleichgültig.
Selbstverständlich sind die Regelungen der Stellvertretung anwendbar, so dass z. B. die beauftragende Firma im Namen des Lohnherstellers die Registrierung einreichen kann. Die Verantwortung verbleibt letztlich aber immer bei dem Hersteller.
Eine Firma lässt einen Stoff herstellen und vertreibt ihn nur unter ihrer Marke (Lohnherstellung). Wer ist in diesem Fall der Hersteller gemäß REACH?
Helpdesk-Nummer: 0044
Die Begriffe „Hersteller“ und „Herstellung“ sind in Artikel 3 Nr. 8 bzw. Nr. 9 der REACH-Verordnung definiert. Danach ist ein Hersteller eine „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt“ und Herstellung die „Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand“.
Die Verpflichtungen der REACH-Verordnung betreffen die Herstellung bzw. den Import. Dadurch soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit (auch Arbeitnehmerschutz) und für die Umwelt sichergestellt werden.
Daher muss derjenige, der einen Stoff in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr herstellt, in diesem Fall der Lohnhersteller, diesen registrieren.
Eine Firma, die unter der eigenen Marke einen Stoff vertreibt, den sie nicht selbst hergestellt hat, ist kein Hersteller im Sinne von REACH.
Was versteht man unter REACH unter einem Erzeugnis?
Helpdesk-Nummer: 0043
Die Definition zum Begriff Erzeugnis, befindet sich in Artikel 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung. Danach ist ein Erzeugnis als ein Gegenstand zu verstehen, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
In Kapitel 2 der Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen enthält Informationen darüber, wie bestimmt werden kann, ob ein Objekt die oben genannte Definition erfüllt, einschließlich Hilfestellungen zur Behandlung von Grenzfällen (siehe Anhänge 3 und 4).
Was ist unter „erstmaligem Inverkehrbringen“ zu verstehen?
Helpdesk-Nummer: 0042
Inverkehrbringen ist nach Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung die „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.“
Inverkehrbringen bezieht sich nicht auf eine Produktart oder eine Serie, der ein abgegebenes Produkt angehören mag, sondern auf jede einzelne Einheit eines Produkts, die abgegeben wird. Das Produkt kann ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis sein.
Erstmaliges Inverkehrbringen ist, in Bezug auf die Lieferkette, die erste Abgabe auf dem gemeinsamen Markt der EU.
Beispiel: Ein Hersteller, der einen Stoff herstellt und an Dritte in der EU abgibt, bringt den Stoff erstmalig in Verkehr. Ein Importeur, der einen Stoff von außerhalb der EU einführt, bringt den Stoff erstmalig in Verkehr. Ein Händler, der einen Stoff von einem Importeur oder einem Hersteller in der EU bezieht und an Dritte abgibt, bringt den Stoff nicht erstmalig in Verkehr.