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Häufig gestellte Fragen zum Thema Erzeugnisse

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Ist der Handel mit Erzeugnissen von REACH betroffen?

Helpdesk-Nummer: 0095

In Bezug auf Stoffe in Erzeugnissen gibt es unter REACH in bestimmten Fällen Registrierungspflichten. Außerdem sind verschiedene Informationspflichten zu beachten.

Für Erzeugnisse, die aus Ländern innerhalb der EU bezogen werden, haben Händler keine Registrierungspflichten unter REACH. Für Erzeugnisse, die aus einem Nicht-EU-Land importiert werden, können Registrierungs- oder Mitteilungspflichten nach Artikel 7 der REACH-Verordnung bestehen.

Nach Artikel 7 Absatz 1 muss ein Stoff in Erzeugnissen registriert werden, wenn der Stoff in den Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als eine Tonne pro Jahr und Importeur oder Produzent enthalten ist und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll. Die Verpflichtung gilt nicht für einen Stoff, der bereits für die betreffende Verwendung registriert wurde. 

Nach Artikel 7 Absatz 2 besteht eine Mitteilungspflicht an die Agentur, wenn ein Kandidatenstoff (Stoff mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften z. B. erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder bioakkumulierend) in den Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und Produzent / Importeur enthalten ist und der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 3 eine Exposition von Menschen oder Umwelt ausgeschlossen werden kann oder der Stoff, gemäß Artikel 7 Absatz 6, bereits für die betreffende Verwendung registriert wurde.

Jeder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat die Informationspflichten des Artikels 33der REACH-Verordnung zu beachten.

Diese Informationspflicht gilt bei Erzeugnissen, die Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, die die Kriterien des Artikel 57 erfüllen, und entsprechend Artikel 59 identifiziert und von der Agentur im Internet in der Kandidatenliste veröffentlicht sind.

Jeder Lieferant, dessen Erzeugnis diese Kriterien erfüllt, stellt dem industriellen oder gewerblichen Anwender oder Händler, dem das Erzeugnis geliefert wird, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen – zumindest den Namen des betreffenden Stoffes – zur Verfügung. Auf Ersuchen sind diese Informationen auch dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

Können sich Importeure von Erzeugnissen auf den Artikel 7 Absatz 6 der REACH-Verordnung berufen?

Helpdesk-Nummer: 0094

Der Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses als natürliche oder juristische Person, muss nach Artikel 7 Absatz 1 Stoffe in Erzeugnissen registrieren, die darin in einer Gesamtmenge von 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten sind und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 hat er eine Mitteilung an die Agentur zu machen, wenn besonders besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) und in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten sind.

Artikel 7 Absatz 6 besagt, dass die vorgenannten Absätze 1-5 zur Registrierung und Mitteilung von Stoffen in Erzeugnissen nicht gelten für Stoffe, die bereits für diese Verwendung registriert wurden. Der genannte Artikel ist somit anwendbar für alle Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen.

Ein Nicht-EU-Hersteller ist nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung nicht verantwortlich für die Registrierung oder Mitteilung und kann sich somit nicht auf Artikel 7 Absatz 6 beziehen.

Sind Bekleidungshersteller, die textile Flächen zu neuen Erzeugnissen verarbeiten, von REACH betroffen?

Helpdesk-Nummer: 0093

Bei textilen Flächen handelt es sich um Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung. Verarbeiter von textilen Stoffen, die daraus die endgültigen Textilien produzieren, unterliegen im Allgemeinen nicht der Registrierungspflicht. Eine Registrierungspflicht würde nach Artikel 7 Absatz 1 nur für chemische Stoffe ab einer Menge von 1 Tonne pro Jahr entstehen, wenn diese bestimmungsgemäß aus den Textilien freigesetzt werden sollen.

Beim Import insbesondere gefärbter Textilien aus dem EU-Ausland muss geprüft werden, ob eine Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung vorliegt.

Danach muss ein Produzent oder Importeur der Textilien, wenn er bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition von Mensch und Umwelt nicht ausschließen kann, eine Mitteilung an die ECHA machen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • der Stoff in den Textilien hat gefährliche Eigenschaften, die den Kriterien des Artikel 57 entsprechen und ist als Kandidat für die Aufnahme in den Anhang XIV vorgesehen,
  • der Stoff ist in diesen Textilien in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten und
  • der Stoff ist in diesen Textilien in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten.

Enthalten die Textilien Stoffe mit den oben genannten besonders gefährlichen Eigenschaften, ist der Produzent oder Importeur (also der Lieferant) verpflichtet, die nachgeschalteten Anwender und Verbraucher, letztere auf deren Nachfrage hin, gemäß Artikel 33 darüber zu informieren.

Welche Informationspflichten hat ein Erzeugnislieferant gegenüber seinen Kunden bzw. dem Verbraucher?

Helpdesk-Nummer: 0092

Enthält ein Erzeugnis Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften in Massenanteilen über 0,1 % Massenprozent (w/w), so muss der Lieferant des Erzeugnisses seinen Abnehmern gemäß Artikel 33 Absatz 1 die ihm vorliegenden Informationen übermitteln, die für eine sichere Verwendung ausreichen, mindestens aber den Stoffnamen.

Gegenüber einem Verbraucher gilt gleiches, jedoch muss er diesem nach Absatz 2 nur auf dessen ausdrücklichen "Ersuchens" die entsprechenden Informationen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anfrage übermitteln.

Welche Stoffe sind von der Meldung entsprechend des Artikels 33 (Stoffe in Erzeugnissen) betroffen?

Helpdesk-Nummer: 0091

Die Informationspflicht entsprechend Artikel 33 gilt für Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen und entsprechend Artikel 59 ermittelt und von der Agentur im Internet auf der Kandidatenliste veröffentlicht sind.

Entsprechend den Kriterien des Artikels 57 sind besonders besorgniserregende Stoffe

  • Stoffe mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden oder  fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften
  • Stoffe, die persistent und bioakkumulierbar und toxisch oder
  • sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind
  • Stoffe mit Eigenschaften, die ebenso besorgniserregend sind wie die oben genannten (z. B. Stoffe mit endokrinen Eigenschaften; das sind Stoffe, die auf das Hormonsystem wirken).

Nach welchem Verfahren werden Stoffe in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0090

Nach Artikel 59 können die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten Stoffe zur Aufnahme in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe vorschlagen.

Zu diesem Zweck muss ein Dossier im Anhang-XV-Format erstellt werden. Bei Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen sind, reicht ein Hinweis auf diesen Eintrag aus, es muss kein vollständiges Dossier erstellt werden.

Die Agentur stellt den Mitgliedsstaaten die Dossiers zur Verfügung und veröffentlicht auf ihrer Webseite einen Hinweis über die Stoffe, für die ein entsprechendes Dossier vorliegt, und fordert alle interessierten Kreise auf, innerhalb einer bestimmten Frist Bemerkungen abzugeben. Die Mitgliedsstaaten als auch die Agentur haben nach Eingang eines Dossiers 60 Tage Zeit ihre Bemerkungen abzugeben.

Werden keine Bemerkungen abgegeben, so wird der Stoff in die Liste der besorgniserregenden Stoffe aufgenommen und von der Agentur unverzüglich auf ihrer Webseite veröffentlicht. Ist der Stoff veröffentlicht, müssen Lieferanten von Erzeugnissen den Informationspflichten des Artikels 33 unverzüglich nachkommen. Es sind keine Übergangsfristen vorgesehen.

Gehen für einen Stoff Bemerkungen ein, so wird der Stoff innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der 60-Tagefrist von der Agentur an den Ausschuss der Mitgliedsstaaten überwiesen.

Kommt der Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einstimmig zu dem Schluss, den Stoff in die Liste aufzunehmen, gilt der Stoff als aufgenommen und wird von der Agentur unverzüglich veröffentlicht.

Wird keine Einstimmigkeit erreicht, erarbeitet der Ausschuss der Mitgliedsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses einen Entwurf für einen Vorschlag zur Aufnahme des Stoffes in die Liste der besorgniserregenden Stoffe aus. Eine endgültige Entscheidung wird im Rahmen des Ausschussverfahrens nach Artikel 133 Absatz 3 (Komitologie) getroffen.

Wo kann man die aktuelle Kandidatenliste finden?

Helpdesk-Nummer: 0089

Eine aktuelle Kandidatenliste ist auf der Webseite der ECHA zu finden. Eine deutsche Übersetzung der Liste sowie eine Zusammenfassung der damit verbundenen Pflichten finden Sie auf unseren Internetseiten.

Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.

Ist es notwendig, dass der in Artikel 33 Absatz 2 genannte Verbraucher das Erzeugnis besitzt, um diesen Artikel in Anspruch nehmen zu können?

Helpdesk-Nummer: 0088

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hat ein Verbraucher das Recht vom Lieferanten Informationen über sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen zu erhalten. Der Begriff des Verbrauchers ist in der Verordnung nicht definiert. Das Recht des Verbraucherschutzes ist keine einheitliche Rechtsmaterie, es wird sowohl durch europäisches wie auch nationales Zivil- und öffentliches Recht geregelt. Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes ist es, die Verbraucherinteressen rechtzeitig zu schützen und vorzubeugen. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Verbraucher die Möglichkeit der Information vor dem Erwerb zu geben. Dieser muss daher nicht im Besitz des Erzeugnisses sein. In diesem Sinn ist die Vorschrift des Artikels 33 Absatz 2 zu verstehen.

Welche Erzeugnisse fallen unter Artikel 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0087

Von der Registrierungspflicht für Stoffe in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung sind nur Erzeugnisse betroffen, bei denen während der vorgesehenen Verwendung ein Stoff freigesetzt werden soll, wie zum Beispiel bei einem parfümierten Taschentuch.

Bei Teelichtern, Duftkerzen, Räucherstäbchen und Duftölen handelt es sich z. B. nicht um Erzeugnisse mit beabsichtigter Freisetzung, sondern um Gemische. Gleiches gilt für Kugelschreiber und Filzstifte. Bei diesen Produkten ist jeweils die chemische Zusammensetzung wichtiger als die Form oder Oberfläche.

Sind Kerzen als Gemische oder als Erzeugnisse zu betrachten?

Helpdesk-Nummer: 0086

Nach Anwendung der Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen (Seite 75 Anhang III) gelangen sowohl die ECHA und die Kommission als auch die deutsche nationale Auskunftsstelle zu dem Ergebnis, dass Kerzen eine Kombination aus einem Erzeugnis (Docht) mit einem Stoff/Gemisch (Wachs) sind. Bei Kerzen ist die chemische Zusammensetzung wichtiger für die Funktion als die Form oder Gestalt der Kerze.

Eine Firma importiert bzw. stellt Erzeugnisse her, die Weichmacher (Phthalate wie DBP, DEHP und BBP) enthalten. Welche Mitteilungs- und Informationspflichten bestehen?

Helpdesk-Nummer: 0085

Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen Mitteilungspflichten an die Europäische Chemikalienagentur ECHA nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und Informationspflichten gegenüber Abnehmern und Verbrauchern nach Artikel 33.

Diese Mitteilungs- und Informationspflichten gelten für besonders besorgniserregende Stoffe. Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er die Kriterien des Artikels 57 erfüllt (z. B. im Falle von kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen = CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59 ermittelt wurde, d. h., der Stoff in die Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde.

Die aktuelle Kandidatenliste ist auf der Webseite der ECHA zu finden. Eine deutsche Übersetzung der Liste sowie eine Zusammenfassung der damit verbundenen Pflichten finden Sie auf unseren Internetseiten.

Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.

Auf der derzeit aktuellen Kandidatenliste sind u. a. die Phthalate

  • DBP (Dibutyl phthalate, EG-Nummer: 201-557-4)
  • DEHP (Bis (2-ethylhexyl)phthalate, EG-Nummer: 204-211-0)
  • BBP (Benzyl butyl phthalate, EG-Nummer: 201-622-7)

aufgeführt.

Für diese Stoffe gelten die genannten Mitteilungs- und Informationspflichten.

In Zukunft werden weitere Stoffe in die Kandidatenliste aufgenommen werden. Es ist deshalb ratsam, sich über den aktuellen Stand der Liste zu informieren. Zudem wurden die Stoffe DBP, DEHP und BBP mit der Verordnung (EU) Nr. 143/2011 auf den Anhang XIV der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen. Der Anhang XIV mit dem Antragsschluss und den Ablaufterminen der genannten Stoffe finden Sie auf der Seite der ECHA.

Wann und unter welchen Bedingungen muss ich besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs, substances of very high concern) in Erzeugnissen melden?

Helpdesk-Nummer: 0084

Stoffe, die die in Artikel 57 der REACH-Verordnung dargelegten Kriterien erfüllen, werden im Allgemeinen als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) bezeichnet.

Sie müssen SVHCs in Erzeugnissen melden (Artikel 7 (2)), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Stoff wurde in die Kandidatenliste der für die Zulassung in Frage kommenden SVHC aufgenommen; und
  2. der Stoff ist in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1% Massenanteil (w/w) vorhanden; und
  3. die Gesamtmenge des Stoffes in diesen Erzeugnissen (d.h. in jenen mit mehr als 0,1% (w/w) des SVHC) übersteigt eine Tonne pro Hersteller / Importeur pro Jahr; und
  4. der Stoff wurde noch nicht für diese Verwendung registriert.

Sie müssen ihn jedoch nicht melden, wenn Sie als Hersteller / Importeur eine Exposition von Menschen oder der Umwelt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungs- und Entsorgungsbedingungen ausschließen können.

Sie müssen SVHCs in Erzeugnissen spätestens sechs Monate nach der Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste melden (Artikel 7 (7)).

Informationen über einen in Erzeugnissen enthaltenen SVHC müssen durch den Lieferanten der Erzeugnisse so bald wie möglich an die Empfänger übermittelt werden, nachdem der Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde (Artikel 33). Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert, wenn Stoffe, die die Kriterien von Artikel 57 erfüllen, identifiziert werden.

Weitere Informationen zu in Erzeugnissen finden Sie auf der Seite der ECHA, dort können Sie ebenfalls die Kandidatenliste einsehen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0074)

Ab welchem Datum müssen die in Erzeugnissen befindlichen Kandidatenstoffe gemäß Artikel 7(2) gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0083

Die Mitteilung über Stoffe in Erzeugnissen an die ECHA muss gemäß Artikel 7 Absatz 7 spätestens 6 Monate nach der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste erfolgen. Die aktuelle Kandidatenliste ist auf der Webseite der ECHA zu finden. Eine deutsche Übersetzung der Liste sowie eine Zusammenfassung der damit verbundenen Pflichten finden Sie auf unseren Internetseiten.

Sind Lieferanten von Erzeugnissen verpflichtet, bei deren EU-Vorlieferanten anzufragen, ob die gelieferten Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten?

Helpdesk-Nummer: 0082

Nach Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind Informationen über das Vorhandensein von SVHC innerhalb der Lieferkette weiterzugeben.

Sofern SVHC in einem Erzeugnis enthalten sind, müssen Informationen zu diesen Stoffen von Akteur zu Akteur innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden, ohne dass es dazu, anders als bei der Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher nach Artikel 33 Abs. 2, einer Anfrage des Abnehmers bedarf.

Die Verantwortung für die Recherche, ob SVHC in einem Erzeugnis vorhanden sind, liegt insbesondere bei dem Akteur (Importeur oder Produzent) am Beginn der Lieferkette des betreffenden Erzeugnisses. Die Verpflichtung aus Artikel 33 Abs. 1 trifft aber auch jeden späteren Lieferanten der Lieferkette unmittelbar und ist nicht lediglich auf die Weitergabe der ihm selbst übermittelten Informationen begrenzt.

Der Helpdesk empfiehlt im Zweifelsfall die Nachfrage bei dem Vorlieferanten eines Erzeugnisses, ob Artikel 33 Abs. 1 beachtet wurde, wenn:

  • in diesem Erzeugnis das Vorhandensein von SVHC-Gehalten, die eine Informationspflicht auslösen, in Betracht kommt und
  • keine Aussage des Vorlieferanten hierzu gegeben wurde.

Besteht die Möglichkeit, dass kritische Stoffe in der betreffenden Erzeugnisart vorhanden sind und ist der Aufwand einer chemischen Analyse zumutbar, kann die anzuwendende Sorgfalt unter Umständen auch bis zu einer analytischen Ermittlung gehen.

Beispielhaft können folgende Anhaltspunkte zu dem Schluss führen, dass in Erzeugnissen einer bestimmten Produktgruppe SVHC vorhanden sind, die eine Informationspflicht nach Artikel 33 begründen:

  • aktuelle Pressemeldungen,
  • Warnungen von Verbraucherschutzorganisationen,
  • Rückrufaktionen im Zusammenhang mit dem Vorhandensein solcher Stoffe in der betreffenden Produktgruppe,
  • Erfahrungsgemäßes Vorkommen von SVHC in der betreffenden Produktgruppe.

Müssen für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter erstellt werden um Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) nach Artikel 33 weiterzugeben?

Helpdesk-Nummer: 0081

Gemäß der REACH-Verordnung ist es nicht erforderlich für Erzeugnisse Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Auch die Informationen nach Artikel 33, über in Erzeugnissen enthaltene SVHC, müssen nicht mit Hilfe eines Sicherheitsdatenblattes gegeben werden.

Wenn Firmen aufgrund von Kundenwünschen freiwillig Sicherheitsdatenblätter für Erzeugnisse abgeben, entscheiden sich diese Firmen möglicherweise, für diese freiwillig abgegebenen Sicherheitsdatenblätter nicht die Kriterien des Anhangs II der REACH-Verordnung heranzuziehen.

Allerdings werden die Kunden erwarten, dass Informationen eines Sicherheitsdatenblattes den Anforderungen des Anhangs II der REACH-Verordnung genügen. Das würde insbesondere bedeuten, dass als gefährlich eingestufte Inhaltstoffe zu nennen wären, auch wenn sie nicht in der Kandidatenliste aufgeführt sind. Wird diesen Anforderungen nicht entsprochen, handelt es sich nicht um ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung.

Um Irrtümer und falsche Annahmen beim Empfänger zu vermeiden, sollte deutlich gemacht werden, dass es sich bei der Information nicht um ein Sicherheitsdatenblatt handelt sondern um eine "freiwillige Produktinformation in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes". Dient diese Information zur Übermittlung von Angaben nach Artikel 33 der REACH-Verordnung, könnte der Titel auch lauten: „Information nach REACH, Artikel 33 in Anlehnung an das Format des Sicherheitsdatenblattes“.

Eine Erläuterung zu den Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter nach REACH enthält die durch das BMAS veröffentlichte Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220. Diese dient insbesondere der Konkretisierung nationaler Besonderheiten bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.

Sind Strahlmittel Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von REACH?

Helpdesk-Nummer: 0080

Strahlmittel können zum Beispiel Metalle oder mineralische Materialien sein. Diese Mittel haben je nach Einsatzgebiet eine bevorzugte Korngröße, Form, Kantigkeit usw. Sie müssen aber auch bestimmte Materialeigenschaften, das heißt, eine bestimmte Zusammensetzung haben, um ihren Zweck zu erfüllen.

In Artikel 3 der REACH-Verordnung ist ein Erzeugnis definiert als „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“.

Damit die Einordnung dieser Strahlmittel als Erzeugnis erfolgen kann, müsste die Form der Partikel (rund, kantig, rau usw.) wichtiger als die chemische Zusammensetzung sein.

Folgende Fragen wurden für die Entscheidungsfindung herangezogen:

  1. Ist die Form, Gestalt, Oberfläche wichtig für die Wirksamkeit des Strahlmittels?
  2. Ist die Form, Gestalt, Oberfläche entscheidend für die Wirksamkeit des Strahlmittels?
  3. Kann das Strahlmaterial durch ein anderes Material ersetzt werden?
  4. Ist das Strahlmaterial universell einsetzbar? 

Aus den oben genannten Fragen lassen sich folgende Antworten ableiten:

  1. Die äußere Form ist in vielen Fällen wichtig, in Abhängigkeit vom Einsatzgebiet. Eine Kugelform wirkt weniger abrasiv als ein kantiges Material, das heißt zum massiven Abtragen von Oberflächen wird man eher ein raues Material verwenden.
  2. Die Form, Gestalt, Oberfläche ist zwar wichtig, aber in den meisten Fällen nicht wichtiger als die chemische Zusammensetzung, die etwa für die Härte, Zähigkeit oder den Schmelzpunkt eines Materials verantwortlich ist. In den meisten Fällen wird die äußere Form, etwa die Ausbildung von Kristallen, allein durch die Chemie des Materials bestimmt, zum Beispiel bei Siliciumcarbid-Kristallen, die besonders scharfkantig sind.
  3. Das verwendete Material kann durch andere Materialien ersetzt werden, aber hier in der Regel nicht durch beliebige Materialien, sondern abhängig vom Einsatzbereich nur durch solche mit ähnlichen Eigenschaften, wie zum Beispiel eine vergleichbare Härte oder Schmelzpunkt oder auch der Anforderung, inert gegenüber der zu behandelnden Oberfläche zu sein.
  4. In der Regel sind Materialien nicht universell einsetzbar, sondern immer abhängig von dem zu erzielenden Effekt auf der zu behandelnden Oberfläche (Form, Gestalt), den Materialeigenschaften (Chemie), möglichen Wechselwirkungen mit der zu behandelnden Oberfläche (Chemie), usw.

Die Antworten auf die Fragen 2 und 3, insbesondere auf Frage 2, lassen den Schluss zu, dass es sich bei Strahlmaterialien um Stoffe/Gemische und nicht um Erzeugnisse im Sinne der REACH-Verordnung handelt. Insbesondere die Voraussetzung für die Definition des Erzeugnisses, dass die Materialeigenschaften von geringerer Bedeutung sind, als die äußere Form, ist in diesem Fall nicht gegeben.

Muss ich Erzeugnisse mit Explosivstoff für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?

Helpdesk-Nummer: 0079

Wenn Sie ein Hersteller oder Importeur eines explosiven Stoffes sind (explosiv nach CLP-Kriterien), der in einem späteren Schritt in ein Erzeugnis eingebracht wird, müssen Sie diesen Stoff melden. Aber Erzeugnisse mit Explosivstoff müssen Sie nicht melden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 183)

Können Halbfertigprodukte aus Stahl wie Brammen, Rohblöcke und Walzblöcke als Erzeugnisse betrachtet werden?

Helpdesk-Nummer: 0078

Bei der Verarbeitung von Stahlprodukten und -halbfertigprodukten findet der Übergang vom Stoff/Gemisch zum Erzeugnis statt. Dieser Übergang wird bestimmt, indem man die physikalischen und chemischen Charakteristika für das Erreichen der Funktion des Objektes vergleicht. Lässt sich eindeutig feststellen, dass Form/Oberfläche/Design für die Funktion des Objekts relevanter sind als die chemische Zusammensetzung, so ist das beurteilte Objekt ein Erzeugnis. Wenn Form, Oberfläche oder Design von gleicher oder geringerer Bedeutung als die chemische Zusammensetzung sind, ist das Objekt ein Stoff oder ein Gemisch. Im Zweifelsfall können die indikativen Fragen in Abschnitt 2.3 der Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen genutzt werden, um besser bestimmen zu können, ob Halbfertigprodukte aus Stahl ein Erzeugnis darstellen.

Die ECHA rät der Industrie auch, die von den Wirtschaftsverbänden herausgegebenen sektorenspezifischen Leitlinien zu konsultieren. Es ist jedoch Sache der einzelnen Unternehmen, ihre spezifische Situation zu prüfen und zu bestimmen, ob ihr Produkt als Erzeugnis betrachtet werden kann.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

Der deutsche Helpdesk präzisiert an dieser Stelle die FAQ der ECHA mit einigen Eckpunkten zur Abgrenzung Stoff - Erzeugnis im Falle der Brammen:

Die Form der Bramme wird durch den technologischen Prozess geprägt, in dem sie hergestellt wird, und sie muss auch für die Weiterverarbeitung in bestimmten Größenverhältnissen vorliegen.

Brammen werden üblicherweise als Stoffe/Gemische wird z.B. beim Auswalzen zu einem Blech mit einer charakteristischen Dicke ein Erzeugnis.

(ECHA ID 78)

Besteht eine Verpflichtung für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen gemäß Artikel 33 nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert worden ist?

Helpdesk-Nummer: 0077

Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entstehen, sobald der betreffende Stoff in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen wurde.

Eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht, für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert wird.
Allerdings unterliegen gewerbliche Abnehmer, die das Erzeugnis nach einer Aktualisierung der Kandidatenliste in der Lieferkette weitergeben, den jetzt aktuellen entsprechenden Informationspflichten.

In welcher Sprache muss die "Information nach Artikel 33" zur Verfügung gestellt werden?

Helpdesk-Nummer: 0076

Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 selbst macht keine Aussage darüber in welcher Sprache dieses "zur Verfügung stellen von Information" gemäß Artikel 33 zu erfolgen hat.

Entscheidend ist, dass der Abnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Informationen verstehen kann. Daher muss sich der Lieferant des Erzeugnisses einer Sprache bedienen, von der er ausgehen kann, dass sein Abnehmer diese versteht. Dies wird in der Regel die jeweilige(n) Amtssprache(n) sein. Sofern Lieferant und Abnehmer jedoch regelmäßig in einer anderen Sprache miteinander korrespondieren, dürfte auch die Information in dieser Sprache zulässig sein. Insbesondere gegenüber Verbrauchern entsprechend Artikel 33 Absatz 2 wird hingegen stets die jeweilige Amtssprache zu verwenden sein.

Gibt es nach Artikel 7 (2) der REACH-Verordnung eine Meldegebühr für die Meldung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen?

Helpdesk-Nummer: 0075

Für die Meldung von SVHC-Stoffen in Erzeugnissen wird keine Gebühr erhoben.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 79)

Ich habe die Herstellung/Einfuhr eines Erzeugnisses beendet, das einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) enthält. Muss ich eine Meldung durchführen?

Helpdesk-Nummer: 0074

Wenn vor Aufnahme des SVHC-Stoffes in die Kandidatenliste die Herstellung/Einfuhr beendet wurde oder bevor die Meldepflicht in Kraft tritt (d. h. 1. Juni 2011 für Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 auf die Kandidatenliste gesetzt wurden, oder 6 Monate, nachdem ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde), dann müssen Sie nicht melden. Sie können aber nach Artikel 33 der REACH-Verordnung noch weiterhin dazu verpflichtet sein, den Abnehmer des Erzeugnisses oder auf Anfrage den Verbraucher zu informieren. Dann sind Sie verpflichtet, ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses, mindestens aber den Namen des Stoffes, zur Verfügung zu stellen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 80)

Melden Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen nur einmal nach Artikel 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung oder müssen die Anmeldungen aktualisiert werden?

Helpdesk-Nummer: 0073

Während Registrierungen von Stoffen in Erzeugnissen durch relevante neue Informationen aktualisiert werden müssen, gibt es keine gesetzliche Anforderung , dass ein Dossier zur „Meldung von Stoffen in Erzeugnissen“ zu aktualisieren ist. Jedoch empfiehlt die ECHA, dass die Meldenden ihr Meldedossier immer aktualisieren, wenn es eine Änderung bei den gemeldeten Informationen gibt. Darüber hinaus liegt es auch im Interesse des Meldenden, das Dossier auf dem neuesten Stand zu halten, weil die ECHA auf der Grundlage der Meldung eine Entscheidung gemäß Artikel 7 (5) von REACH treffen kann, dass Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen eine Registrierung einreichen müssen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 82)

Wie können Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen Informationen darüber finden, ob ein SVHC-Stoff bereits zur Verwendung in einem bestimmten Erzeugnis registriert worden ist und ob somit die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 Absatz 6 gilt?

Helpdesk-Nummer: 0072

Die Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen beschreiben mögliche Wege um zu überprüfen, ob ein Stoff bereits für eine bestimmte Verwendung registriert worden ist. Dabei muss sowohl die Stoffidentität als auch die Verwendung gleich sein.

Quellen für derartige Informationen sind zum Beispiel die Sicherheitsdatenblätter, die Kommunikation in der Lieferkette und die Wirtschaftsverbände. Außerdem stellt die ECHA-Webseite Informationen aus Registrierungsdossiers zur Verfügung. Der Umfang an verfügbaren Informationen wird für EU-Produzenten von Erzeugnissen häufig größer sein als für Importeure von Erzeugnissen. So kann es häufig einfacher sein – insbesondere für Importeure von Erzeugnissen – einen SVHC-Stoff in einem Erzeugnis mitzuteilen als zu dokumentieren, dass der Stoff bereits für eine bestimmte Verwendung in einem bestimmten Erzeugnis registriert worden ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 83)

Gibt es eine rückwirkende Informationspflicht gemäß Artikel 33 für bereits gelieferte Erzeugnisse, wenn ein Stoff neu auf die Kandidatenliste aufgenommen wird?

Helpdesk-Nummer: 0071

Gemäß Artikel 33 der Verordnung gibt es eine Informationspflicht zu Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC), die in einer Konzentration von mehr als 0,1% (w/w) Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten sind. Voraussetzung ist, der Stoff wurde nach Artikel 59 in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen.

Die Informationspflicht hat jeweils der Lieferant gegenüber seinem Abnehmer. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 muss der Lieferant die ihm vorliegenden Informationen an seine Abnehmer übermitteln, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen. Dies umfasst mindestens den Stoffnamen des Kandidatenstoffes.

Diese Informationspflicht gilt jeweils unmittelbar nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste. Für bereits gelieferte Erzeugnisse besteht keine rückwirkende Informationspflicht. Es ist allerdings denkbar, dass die Kandidatenliste zu einem Zeitpunkt erweitert wird, an dem das Erzeugnis noch in der Lieferkette weitergegeben wird. In diesem Fall haben die nach der Aktualisierung betroffenen Lieferanten die Verpflichtung mögliche Informationsanforderungen zu SVHCs auf Basis der erweiterten Kandidatenliste zu erfüllen.

Nach Artikel 33 Absatz 2 hat auch der Verbraucher das Recht auf Auskunft über das Vorhandensein eines Kandidatenstoffes mit einem Massenanteil von über 0,1% in einem Erzeugnis. Er bekommt diese Auskunft aber nicht automatisch, sondern muss den Lieferanten aktiv danach fragen. Der Lieferant muss dem Verbraucher die Information jeweils auf der Basis der Kandidatenliste geben, die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuell war. In längeren Lieferketten oder z.B. bei längeren Zwischenlagerungen sollte sich der Lieferant daher beim Produzenten eines Erzeugnisses über mögliche Änderungen bzgl. SVHC erkundigen um die geforderten Informationen an den Verbraucher weitergeben zu können.

Die aktuelle Kandidatenliste finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur. Eine deutsche Übersetzung der Liste sowie eine Zusammenfassung der damit verbundenen Pflichten finden Sie auf unseren Internetseiten.

Was ändert sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen?

Helpdesk-Nummer: 0070

Bisher gab es innerhalb der EU unterschiedliche Auslegungen bei der Frage, was im Falle von aus Erzeugnissen zusammengesetzten Produkten als Bezugsgröße für die Berechnung des SVHC-Gehalts herangezogen wird und damit Informationspflichten gemäß Artikel 33 bzw. eine Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 2 auslöst. Durch das Urteil des EuGH (Rechtssache C-106/14) gibt es nun Rechtssicherheit.

Produzenten von aus Erzeugnissen zusammengesetzten Produkten müssen in allen Mitgliedstaaten Informationen zu SVHC, die sie zu den jeweiligen einzelnen Erzeugnissen erhalten haben, in der Lieferkette weitergeben, mindestens jedoch den Stoffnamen. Die Bezugsgröße für den 0,1% w/w Grenzwert ist demnach das einzelne Erzeugnis, also z.B. der Fahrradgriff. Das kann z.B. im Falle des Imports eines Fahrrades zu Problemen führen, in dem der Griff bereits verbaut ist, da die Informationspflichten unter REACH keine Gültigkeit außerhalb der EU haben. Importeure von solchen zusammengesetzten Produkten aus dem EU-Ausland sollten daher entsprechende Vereinbarungen vertraglich mit ihren Nicht-EU-Lieferanten treffen, um die notwendigen Informationen von ihnen zu erhalten. Im Zweifelsfall kann es notwendig sein, das Vorhandensein von SVHCs über 0,1% w/w durch eigene Analysen nachzuweisen oder auszuschließen. Letzteres gilt auch für Produzenten von zusammengesetzten Produkten, wenn sie von ihren Lieferanten zwar keine Informationen zu SVHC bekommen haben, jedoch Anhaltspunkte existieren, dass in den einzelnen Erzeugnissen SVHC zu mehr als 0,1% w/w enthalten sind.

Da in Deutschland diese Auslegung auch vor dem Urteil des EuGH bereits vertreten wurde, bleibt der Leitfaden des REACH-CLP-Biozid Helpdesks gültig:

Wo finde ich die Kandidatenliste?

Helpdesk-Nummer: 0273

Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) für die Zulassung ist auf der Webseite der ECHA verfügbar. Weitere Stoffe werden regelmäßig in die Kandidatenliste aufgenommen, sobald diese als SVHC identifiziert worden sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 125)

Reicht es zur Erfüllung der Informationspflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung einen allgemeinen Link zur eigenen Homepage bereitzustellen?

Helpdesk-Nummer: 0457

In Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird nicht festgelegt, in welcher Form Informationen zu einem besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) in Erzeugnissen weitergegeben werden müssen. Dort heißt es lediglich, dass der Lieferant die ihm vorliegenden für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt. Mindestens muss der Name des betreffenden SVHC weitergegeben werden.

Indem Sie mit der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein Ihre Abnehmer darüber unterrichten, dass Informationen zu einem SVHC in dem gekauften Erzeugnis auf Ihrer Webseite zu finden sind, stellen Sie diese zur Verfügung.

Grundsätzlich ist bei dieser Art der elektronischen Zurverfügungstellung zu beachten, dass sich aus der Bringschuld der Lieferanten nicht eine Holschuld des Empfängers entwickelt.

Es sollte also keine allgemeine Klausel des Lieferscheines / der Auftragsbestätigung enthalten sein, die darauf hinweist, dass generell Informationen zu SVHC in Ihren Erzeugnissen auf Ihrer Internetseite zu finden sind. Vielmehr sollte ein solcher Hinweis nur dann erfolgen, wenn wirklich ein SVHC in dem Erzeugnis enthalten ist. Des Weiteren sollte der angegebene Link  direkt zu den Informationen des betreffenden Produktes führen und nicht zu einer übergeordneten Seite, auf der der Abnehmer des Erzeugnisses noch suchen muss.

Gibt es „REACH-Zertifikate“ hinsichtlich der Informationspflichten für Erzeugnisse?

Helpdesk-Nummer: 0474

Nein, grundsätzlich sind keine Zertifikate (oder auch Konformitätsbestätigungen) im Rahmen der REACH-Verordnung vorgesehen.

Nach Artikel 33 Absatz 1 müssen Lieferanten die gewerbsmäßigen Abnehmer ihrer Erzeugnisse informieren, wenn ein Stoff der Kandidatenliste (Kandidatenstoff) mit einem Massenanteil von mehr als 0,1% enthalten ist. Kandidatenstoffe sind besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC).

Insbesondere der Akteur zu Beginn der Lieferkette ist in der Verantwortung festzustellen, ob ein Erzeugnis Kandidatenstoffe enthält. Jedoch gilt die Verpflichtung nach Artikel 33 Absatz 1 auch für jeden späteren Lieferanten der Lieferkette unmittelbar und ist nicht nur auf die Weitergabe der ihm selbst übermittelten Informationen begrenzt. Die Pflicht nach Artikel 33 Absatz 1 gilt jedoch nur für Lieferanten in der EU. Daher empfehlen wir den Vorlieferanten in der EU zu kontaktieren, ob Kandidatenstoffe enthalten sind, wenn der Vorlieferant keine Aussage zu Kandidatenstoffen getroffen hat und der Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Kandidatenstoffe im Erzeugnis enthalten sind. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der FAQ 0082 auf unserer Internetseite.

Einem Lieferanten außerhalb der EU obliegt nicht die Informationspflicht nach Artikel 33 Absatz 1. In diesem Fall ist es besonders wichtig, den Lieferanten bezüglich der Kandidatenstoffe in den Erzeugnissen zu kontaktieren und ggf. vertraglich zu regeln, dass dieser Ihnen hierzu Informationen zur Verfügung stellt.

Sind Schleifsteine, Schleifscheiben und Bohrer Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von REACH?

Helpdesk-Nummer: 0556

Nach Artikel 3 Nummer 3 der REACH-Verordnung erhält ein Erzeugnis bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Vor allem die Oberfläche ist bei Schleifsteinen von besonderer Bedeutung, damit sie ihre vorgesehene Funktion erfüllen können. Aus diesem Grund stellen sie Erzeugnisse im Sinne von REACH dar. Analog sind auch Honsteine, Schleifkegel, Schleif- und Polierscheiben als Erzeugnisse einzuordnen. Bei Bohrern ist die Form, Oberfläche oder Gestalt ebenfalls der chemischen Zusammensetzung hinsichtlich der Funktion übergeordnet. Aus diesem Grund sind Bohrer auch Erzeugnisse im Sinne von REACH. Letzteres gilt aus demselben Grund auch für Trennscheiben.
Version 1.1 vom 31.08.2021 beruht auf einer Abstimmung mit der ECHA und anderen Mitgliedsstaaten. Gegenüber der ersten Version hat eine inhaltliche Änderung stattgefunden.

Muss in allen Fällen für Erzeugnisse aus Blei-Legierung eine Meldung nach Artikel 7 (2) vorgenommen werden? Wie erfolgt die Mengenmeldung?

Helpdesk-Nummer: 0589

Am 27.06.2018 wurde Blei in die Kandidatenliste aufgenommen. Einige Legierungen enthalten Blei (> 0,1 % w/w), das unter normalen / vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nicht freigesetzt wird.

Eine Meldung an die ECHA muss gemäß Artikel 7 Absatz 6 der REACH-Verordnung nicht erfolgen, wenn der jeweilige Stoff bereits für die betreffende Verwendung registriert wurde. Sollten Sie jedoch unsicher sein, so steht es Ihnen offen eine Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung vorzunehmen, auch wenn diese im Zweifel nicht nötig ist. Dabei sind der ECHA die Informationen nach Artikel 7 Absatz 4 der REACH-Verordnung mittels eines IUCLID Dossiers mitzuteilen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 f) der REACH-Verordnung sind bei der Meldung des SVHC bei der ECHA Angaben zum Mengenbereich des Stoffes zu machen, beispielsweise 1-10t, 10-100t, etc. Es empfiehlt sich daher eine konservative Abschätzung der Mengen zu machen und dann die zu erwartende Maximalmenge der ECHA zu melden. Die gemeldete Menge löst keine weiteren Verpflichtungen aus. Ein „Überschätzen“ der Menge hat demnach keine weiteren Folgen.

Sofern Ihr Lieferant in der EU ansässig ist, sollte er – sofern eine Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung nötig ist – diese bereits bei der ECHA gemacht haben.

Was wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Stoffen (besonders besorgniserregenden Stoffen, SVHCs) in Erzeugnissen in den Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung unter einem "Erzeugnis" verstanden?

Helpdesk-Nummer: 0590

Der Begriff ‚Erzeugnis‘ gilt, wie er vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 10. September 2015 in Fall C-106/14 ausgelegt wird, für die Beschränkungen in Anhang XVII in gleicher Weise wie für die anderen Aspekte der REACH-Verordnung. Das Urteil ist hier einsehbar.

Der Begriff "Erzeugnis" besitzt für die Zwecke von REACH die in Artikel 3(3) der REACH-Verordnung aufgeführte spezifische Bedeutung. Artikel 3(3) definiert ein "Erzeugnis" als "Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt".

"Komplexe Gegenstände" bestehen aus mehr als einem Erzeugnis, das die in Artikel 3(3) REACH-Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt. Ein Fahrrad beispielsweise ist ein komplexer Gegenstand aus verschiedenen Erzeugnissen wie Lenkergriffen, Kabeln, Schrauben etc. Komplexe Gegenstände werden in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen der ECHA erläutert. Bitte beachten Sie, dass der Begriff "komplexer Gegenstand" dem Begriff "komplexes Produkt" entspricht, der in dem EuGH-Urteil verwendet wird, auf welches oben Bezug genommen wird (siehe Fußnote 12 der obigen Leitlinie).

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die REACH-Verordnung keine Bestimmungen enthält, die eigens komplexe Produkte regeln, und dass infolgedessen aufgrund des Nichtvorhandenseins spezifischer Bestimmungen keine Notwendigkeit besteht, eine Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen an sich (z. B. einer Schraube) und Erzeugnissen, die Komponenten eines komplexen Produkts bilden (z. B. einer Schraube an einem Fahrrad), vorzunehmen. Darum bleibt ein "Erzeugnis", wenn es einen Teil eines komplexen Produkts bildet, ein Erzeugnis im Sinne von REACH, solange das Erzeugnis seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt beibehält, was für seine Funktion entscheidender ist als seine chemische Zusammensetzung.

Einträge in Anhang XVII, die "Erzeugnisse" beschränken, decken alle Objekte ab, welche die Kriterien in Artikel 3(3) der REACH-Verordnung erfüllen. Wenn ein Eintrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen beschränkt, welche den Stoff X enthalten/freisetzen, und die Beschränkung komplexe Objekte betrifft, sollte darum das Vorhandensein/die Freisetzung von Stoff X in jedem individuellen Erzeugnis geprüft werden.

Bezieht sich eine Beschränkung auf "Teile von Erzeugnissen", ist diese Formulierung so zu verstehen, dass sie sich auf einen integralen Bestandteil eines Erzeugnisses bezieht. Bitte beachten Sie, dass für einige Einträge in Anhang XVII Fragen und Antworten (Q&As) und Leitlinien mit weiteren Informationen ausgearbeitet worden sind. Die Q&As und Leitlinien sind auf der ECHA-Website hier einsehbar.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1564)

Wann wird die Beschreibung der Lebensdauer des Erzeugnisses erwartet und warum?

Helpdesk-Nummer: 660

REACH verlangt, dass alle Lebenszyklusstadien eines Stoffes im Registrierungsdossier behandelt werden. Dazu gehören auch die Lebenszyklusstadien nach der Verwendung des Stoffes als solchem oder in einem Gemisch. Stoffe, die in oder auf ein Erzeugnis verarbeitet wurden, können während der Nutzungsdauer oder am Ende der Nutzungsdauer dieses Erzeugnisses freigesetzt werden, was zu einer Exposition von Mensch oder Umwelt führen kann. Diese Exposition kann sogar höher sein als die Exposition, die bei der Herstellung des Erzeugnisses in der Industrie oder beim Aufbringen von Beschichtungen auf die Oberfläche des Erzeugnisses durch Fachleute auftritt. Beispiele für ein signifikantes Freisetzungspotenzial während oder nach der Gebrauchsdauer sind Migration auf der Haut und Auswaschen aus Textilien, Migration von Stoffen aus Kunststofferzeugnissen oder Auslaugen von Oberflächen durch Wasserkontakt.

Die Nutzungsdauer eines Erzeugnisses ist in Abschnitt 3.5.6 von IUCLID anzugeben, wenn der Stoff (oder seine Reaktionsprodukte) voraussichtlich in einem Erzeugnis vorhanden sein wird. Dies gilt zum Beispiel für die folgenden Stofffunktionen:

  • Der Stoff soll in der Materialmatrix vorhanden sein, die ein Erzeugnis bildet. Zu den typischen technischen Funktionen gehören Weichmacher, Füllstoffe, Flammschutzmittel, Pigmente oder Stabilisatoren in Kunststofferzeugnissen; Farbstoffe, Ausrüstungs- oder Schlichtemittel in Textilien, Papier und Leder; oder Legierungselemente in Metallerzeugnissen.
  • Der Stoff soll in der Oberflächenschicht vorhanden sein, die einen Gegenstand schützt oder ein bestimmtes Aussehen verleiht. Zu den typischen technischen Funktionen gehören Bindemittel (Filmbildner), Trockner, Pigmente, Weichmacher, Stabilisatoren in den Beschichtungen von Metallgegenständen oder Holz-/Mineralienelemente im Bauwesen.
  • Der Stoff soll auf der Oberfläche des Erzeugnisses vorhanden sein, um die Haftung an anderen Oberflächen zu fördern oder zu verhindern. Typische technische Funktionen sind Haftvermittler, Bindemittel in Klebstoffen, Antihaftmittel, Trennmittel, die auf Oberflächen von mineralischen Bauelementen verbleiben.
  • Der Stoff soll auf der Oberfläche des Erzeugnisses während längerer Zeiträume der Nutzungsdauer des Erzeugnisses vorhanden sein, z. B. als Polier-, Wachs- oder Imprägniermittel.
  • Der Stoff ist eine Komponente in Druckfarben, die auf Verpackungen oder Druckmedien aufgetragen werden. Typische technische Funktionen sind Bindemittel, Pigment, Farbstoffe.
  • Der Stoff soll in einer Kunststoffmischung (oder Masterbatch) vorhanden sein, um das Material vor dem Abbau durch Hitze während der Verarbeitung zu schützen (Hitzestabilisator).

Während die oben aufgeführten technischen Funktionen meist implizieren, dass der Stoff in Erzeugnissen enthalten ist, werden in einigen Fällen Funktionen wie Farbstoff oder Stabilisator auch in Produkten geliefert, die nicht zur Angabe der Lebensdauer des Erzeugnisses führen (z. B. Schmiermittel, Kraftstoffe, Reinigungsmittel). Für solche Verwendungen ist es mit der technischen Funktion vereinbar, dass keine Erzeugnislebensdauer angegeben wird.

Eine Nutzungsdauer des Erzeugnisses sollte nicht in Abschnitt 3.5.6 von IUCLID angegeben werden, wenn zu erwarten ist, dass der Stoff (oder seine Reaktionsprodukte) nach der Verwendung nicht im Erzeugnis vorhanden ist. Dies gilt typischerweise für Stoffe, die dazu bestimmt sind, Material von festen Oberflächen zu entfernen, für Stoffe, die Teil von funktionellen Flüssigkeiten und Brennstoffen sind, oder für Stoffe, die während ihrer Anwendung auf der Oberfläche des Erzeugnisses verdampfen sollen. Beispiele hierfür sind:

  • Frostschutzmittel und Enteiser
  • Reinigungs- und Chelatbildner
  • Ätzmittel
  • Flockungs- oder Flotationsmittel
  • Kraftstoffe und Kraftstoffzusätze
  • Wirkstoffe in Hydraulikflüssigkeiten, Wärmeübertragungsflüssigkeiten oder anderen Funktionsflüssigkeiten
  • Schmiermittel
  • Lösungsmittel

Wenn die Stofffunktionen in Abschnitt 3.5 von IUCLID beschrieben werden, sollten die Informationen auch mit anderen Elementen der Verwendungsbeschreibung übereinstimmen.

  • Melden Sie innerhalb einer Verwendung die technischen Funktionen, die sich auf das/die für die beschriebene Verwendung relevante(n) Produkt(e) beziehen.
  • Funktionen, die sich gegenseitig ausschließen (z.B. Flammschutzmittel und Brennstoff), sollten nicht in ein und derselben Verwendung enthalten sein.
  • Die technische Funktion sollte mit den ausgewählten Umweltfreisetzungskategorien (ERC) übereinstimmen, die systematisch zwischen Einschluss und Nicht-Einschluss in/auf Artikel unterscheiden
  • Sie sollte auch mit der Angabe im Feld "Nachfolgende Lebensdauer, die für diese Verwendung relevant ist" von IUCLID kompatibel sein.

Weitere praktische Überlegungen und Beispiele für die Meldung von Verwendungen von Stoffen, die Bestandteil von Erzeugnissen werden, finden Sie im Praktischen Leitfaden für die Industrie der ECHA: Beschreibung der Verwendungen von Additiven in Kunststoffmaterial für Erzeugnisse und Abschätzung der damit verbundenen Exposition. Obwohl der Schwerpunkt auf Additiven in Kunststoff liegt, sind die erläuterten Kernprinzipien dort auch für Stoffe in anderen Materialien für Erzeugnisse anwendbar.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1669)

Reicht es zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 33 der REACH-Verordnung aus dem Abnehmer eines Erzeugnisses die SCIP-Nummer weiterzugeben? Oder muss weiterhin mindestens der Name des betreffenden Stoffes weitergegeben werden?

Helpdesk-Nummer: 0717

Die Pflicht Informationen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) in einem Erzeugnis mit einem Massenanteil größer 0,1 % an die ECHA zu übermitteln ergibt sich aus § 16f des Chemikaliengesetzes, der Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt. Damit besteht diese Pflicht rechtlich völlig losgelöst von Pflichten, die sich im Rahmen der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben.
Auch wenn in beiden Rechtsvorschriften u.a. der Umgang mit SVHCs in Erzeugnissen geregelt werden, haben beide Vorschriften unterschiedliche Zielsetzungen bzw. fokussieren auf unterschiedliche Stadien des Lebenszyklus des Erzeugnisses. Als eine Konsequenz daraus ergeben sich auch unterschiedliche Zuständigkeiten der Behörden. Da es an dieser Stelle noch nicht zu einer Vereinheitlichten oder Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen gekommen ist, empfiehlt es sich in Bezug auf Informationspflichten beide Rechtsvorschriften gesondert zu behandeln.
Das heißt also für Sie konkret, dass Sie die Information zu SVHC in Erzeugnissen gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung gesondert an Ihren Abnehmer weitergeben müssen. Dabei muss mindestens der Name des betreffenden Stoffes weitergegeben werden.