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Häufig gestellte Fragen zum Thema gemeinsame Einreichung

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Kann ein Unternehmen von seiner Rolle als federführender Registrant zurücktreten?

Helpdesk-Nummer: 0109

Die REACH-Verordnung verhindert keinen Wechsel eines federführenden Registranten.

Die SIEF-Teilnehmer müssen sich einigen, wer der federführende Registrant ist und mit der Zustimmung der anderen Registranten für den gleichen Stoff den Pflichten unter REACH nachkommt. Innerhalb des SIEFs können die Co-Registranten jederzeit übereinkommen, die Federführung an einen anderen Registranten zu übertragen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 114)

Können Mitregistranten einer gemeinsamen Einreichung dieselben generischen Spektraldaten oder Chromatogramme einreichen?

Helpdesk-Nummer: 0108

Gemäß Artikel 11(1) der REACH-Verordnung sind die in Artikel 10 (a)(ii) angegebenen Informationen, d. h. Einzelheiten zur Stoffidentität einschließlich Spektraldaten und Chromatogramme, von jedem Mitregistranten einer gemeinsamen Einreichung separat einzureichen.

Diese Informationen sind erforderlich, damit die ECHA die Gleichheit der Stoffe der verschiedenen Mitregistranten prüfen kann. Daher dürfen generische Spektraldaten oder Chromatogramme nicht verwendet werden. Jeder Mitregistrant einer gemeinsamen Einreichung muss stattdessen spezifische Spektraldaten und Chromatogramme für den Stoff bereitstellen, den er registrieren lassen will.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 113)

Muss das gemeinsame Dossier alle verfügbaren Studien enthalten?

Helpdesk-Nummer: 0107

Ja. Gemäß Anhang VII der REACH-Verordnung sind alle verfügbaren und relevanten physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen im Registrierungsdossier anzugeben. In der Praxis bedeutet das, dass der Registrant, nachdem er alle vorhandenen Informationen zusammengetragen und beurteilt hat, diejenigen Informationen auszuwählen hat, die zuverlässig, relevant und geeignet sind. Für Schlüsselstudien sind qualifizierte Studienzusammenfassungen anzugeben; für unterstützende Studien genügen einfache Studienzusammenfassungen.

Weitere Hinweise zur Informationsgewinnung und -auswertung finden sich auch in den Kapiteln R.3 und R.4 der Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 112)

Können unterschiedliche Einstufungen eines Stoffes in das gemeinsame Dossier aufgenommen werden?

Helpdesk-Nummer: 0106

Gemäß Artikel 29(2) der REACH-Verordnung besteht eines der Hauptziele des SIEF darin, eine Einigung über Einstufung und Kennzeichnung zu erzielen, wenn es bei den potenziellen Registranten Unterschiede bei der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes gibt. Jedoch kann der federführende Registrant, wenn alle Mitregistranten zustimmen, unterschiedliche Einstufungen des Stoffes in den gemeinsamen Teil des Registrierungsdossiers aufnehmen. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, wenn unterschiedliche Verunreinigungsprofile zu unterschiedlichen Einstufungen führen. In solch einem Fall müssen die Mitregistranten den entsprechenden Abschnitt ihres Mitgliedsdossiers freilassen, um zu vermeiden, dass die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes als Opt-out behandelt wird.

Falls zwischen den Mitregistranten keine Einigung über die Aufnahme aller unterschiedlichen Einstufungen des Stoffes in den gemeinsamen Teil des Registrierungsdossiers erzielt werden kann, können ein oder mehrere Mitregistranten entscheiden, die eigene Stoffeinstufung separat anzugeben (durch Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts im Mitgliedsdossier). In diesem Fall ist eine Begründung gemäß Artikel 11(3) erforderlich. Außerdem muss, wenn eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für einen Stoff in Anhang VI der CLP-Verordnung angegeben ist, diese harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung verwendet werden.

Weitere Informationen können im Manual „Erstellung von Registrierungs- and PPORD-Dossiers“ eingesehen werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 111)

Wenn ich die Opt-out-Möglichkeit für alle Informationen nutze, die vom federführenden Registranten im Namen der Mitregistranten eingereicht werden, heißt das, dass ich immer noch mein Dossier als Teil der gemeinsamen Einreichung vorlegen muss?

Helpdesk-Nummer: 0105

Die REACH-Verordnung, und insbesondere Artikel 11, basiert auf dem Grundsatz „ein Stoff, eine Registrierung“. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz legt Artikel 11(3) fest, dass bestimmte Informationen, aber nicht das gesamte Dossier, unter bestimmten Bedingungen separat eingereicht werden können. Daraus folgt, dass Registranten, die die Opt-out-Möglichkeit nutzen, ihr Registrierungsdossier als Teil der gemeinsamen Einreichung vorlegen müssen, selbst wenn sie die Opt-out-Möglichkeit für alle Informationen nutzen, die in Artikel 10 (a)(iv), (vi), (vii) und (ix) angegeben sind.

Hinweis:

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(ECHA ID 110)

Welche Informationen können von Mitregistranten gesondert eingereicht werden?

Helpdesk-Nummer: 0104

Mitregistranten können die folgenden Informationen, wie in Artikel 10 Buchstabe a Ziffer iv, vi, vii oder ix der REACH-Verordnung genannt, gesondert einreichen:

• Einstufung und Kennzeichnung;
• Studienzusammenfassungen der aus der Anwendung von Anhang VII bis XI gewonnenen Informationen;
• qualifizierte Studienzusammenfassungen der aus der Anwendung von Anhang VII bis XI gewonnenen Informationen, falls nach Anhang I erforderlich; und
• Versuchsvorschläge, falls in Anhang IX und X aufgeführt.

Artikel 11 Absatz 3 der REACH-Verordnung gestattet erlaubt unter bestimmten Bedingungen einen „opt out“. Antrag. Ein solcSolcher ein „opt out“ kann sich auf nur einige einen Teil oder alle Endpunkte umfassen, die der durch den federführenden Registranten im Namen aller Mitregistranten eingereichten Endpunkte beziehen. Allerdings bleiben die Mitregistranten Teil der gemeinsamen Einreichung, unabhängig davon, ob Informationen gemeinsam genutzt werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 109)

Wann muss der federführende Registrant die gemeinsame Einreichung in REACH-IT erstellen? Und gibt es für Registranten eine Frist, um ihre Mitgliedschaft in der gemeinsamen Einreichung zu bestätigen?

Helpdesk-Nummer: 0102

Ein federführender Registrant muss die gemeinsame Einreichung in REACH-IT erstellen, sobald er durch das SIEF benannt worden ist.

Ein Unternehmen, das Namen und Token der gemeinsamen Einreichung vom federführenden Registranten erhalten hat, muss beachten, dass:

  • der für die Mitgliedschaftsbestätigung in REACH-IT benötigte Token nur 30 Tage gültig ist (der federführende Registrant kann immer einen neuen Token generieren);
  • das Unternehmen seine Mitgliedschaft in der gemeinsamen Einreichung bestätigen muss, bevor es sein Mitgliedsdossier einreicht; und
  • sein Mitgliedsdossier vor der Registrierungsfrist eingereicht werden muss, die für den Mitregistranten maßgeblich ist

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 106)

Ein Neustoff (NONs)-Anmelder (Richtlinie 67/548/EWG) hat erfolgreich eine Registrierungsnummer beantragt. Kann dieser Anmelder der Federführende Registrant (LR) einer gemeinsamen Einreichung werden?

Helpdesk-Nummer: 0101

Ja, das ist möglich. Solange es noch keinen anderen LR gibt, kann ein NONs-Anmelder, der erfolgreich eine Registrierungsnummer für eine Anmeldung unter Richtlinie 67/548/EWG beantragt hat, ein LR werden. Dazu muss ein Anmelder das Registrierungsdossier aktualisieren, um die Datenanforderungen für Registrierungen unter REACH zu erfüllen, und muss eine Gemeinsame Einreichung mit der Funktion für das Datenobjekt der Gemeinsamen Einreichung in REACH-IT erstellen.

Parallel muss sich der LR mit den anderen potentiellen Registranten auf die einzureichenden Daten (und über die damit verbundenen Kosten) einigen. Zeitgleich müssen die bereits existierenden Registranten, nachdem sie die Mitgliedschaft bestätigt haben, ihr Dossier als MR-Dossier der gemeinsamen Einreichung kennzeichnen und aktualisieren.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte den Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten auf der Seite der ECHA.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 115)

Was ist eine Zugangsbescheinigung (Letter of Access, LoA) im Sinne der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0099

Ist ein Registrant nicht im Besitz eines Studienberichts, den er für seine Registrierung benötigt, muss er sich mit dessen Besitzer über die Bedingungen der Nutzung des Studienberichts für REACH-Registrierungszwecke einigen. Der Besitzer der Daten und der Registrant können die zu erteilenden Rechte frei vereinbaren.

Falls die qualifizierte Studienzusammenfassung einer Studie bereits bei der ECHA eingereicht wurde, kann ein Registrant zum Beispiel in seinem Dossier auf diese Studie Bezug nehmen, sofern er hierzu berechtigt ist. In diesem Zusammenhang müssen sich der Registrant und der Datenbesitzer über die Bedingungen des Rechts auf Bezugnahme einigen. Die Zugangsbescheinigung (LoA) ist ein Begriff, der häufig zur Beschreibung der Vereinbarung über gemeinsame Datennutzung und der Erteilung des Rechts auf Bezugnahme verwendet wird.

Die Rechte am geistigen Eigentum des Datenbesitzers müssen in jedem Fall von dem potenziellen Registranten geachtet werden.

Wie werden die Kosten für die Daten geteilt und kann ich Unterstützung von der ECHA erhalten, falls die Kosten nicht gerechtfertigt erscheinen?

Helpdesk-Nummer: 0098

Die Kosten für gemeinsam genutzte Daten können sich je nach Stoff beträchtlich unterscheiden; dies ist abhängig von den Kosten für die betreffenden Studien, der Anzahl der die Daten gemeinsam nutzenden Registranten und sonstigen Faktoren.

Eine Vereinbarung über die Kostenteilung erfordert üblicherweise, dass sich die Parteien über die folgenden Dinge einigen:
• Verlässlichkeit, Relevanz und Angemessenheit der Daten („Datenqualität“);
• den wirtschaftlichen Wert der Daten („Datenbewertung“) und
• die Aufteilung des vereinbarten Werts unter den Parteien („Kostenumlage und Entschädigung“).

Die Registranten müssen sämtliche Anstrengungen unternehmen, um auf gerechte, transparente und nichtdiskriminierende Weise eine Einigung über der gemeinsamen Nutzung von Daten und deren Kosten zu erzielen. Die Registranten müssen die Kosten für die Informationen teilen, die sie zur Erfüllung ihrer Registrierungsanforderungen einreichen müssen. Unternehmen können nicht zur Zahlung für Studien gezwungen werden, die sie nicht benötigen.

Die ECHA hat allgemeine Hinweise dazu veröffentlicht, was bei den Verhandlungen über die gemeinsame Nutzung von Daten zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus sind praktische Hinweise zu Verhandlungen über die gemeinsame Nutzung von Daten verfügbar.

Die ECHA nimmt nicht an den Gesprächen zwischen (potenziellen) Registranten teil und ist nicht zur Regulierung oder Beurteilung der Kosten für die gemeinsame Nutzung von Daten befugt. Die ECHA kann potenzielle Registranten nicht bei ihren Verhandlungen mit früheren Registranten oder Dateneigentümern unterstützen. Als letztes Mittel kann die ECHA die Beilegung von Streitfällen zwischen bisherigen und potenziellen Registranten, die die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, unterstützen. Weitere Einzelheiten zu die gemeinsame Nutzung von Daten betreffenden Streitfällen finden Sie auf der entsprechenden Seite auf der Website der ECHA.

Die Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten enthalten weitere Einzelheiten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1654)

Kann ich eine vollständige Registrierung als Teil einer gemeinsamen Einreichung beantragen, wenn das Dossier des federführenden Registranten nur eine Verwendung als Zwischenprodukt vorsieht?

Helpdesk-Nummer: 0462

Der federführende Registrant und die übrigen Registranten müssen eine Einigung über den Inhalt und die Federführung der gemeinsamen Registrierung erzielen. Wenn ein vorhandenes gemeinsames Registrierungsdossier nur für eine Verwendung als Zwischenprodukt eingereicht wurde, haben der federführende Registrant des Dossiers und der "neue" Registrant (dem der vollständige Datensatz der Informationsanforderungen vorliegt) folgende Möglichkeiten:

  • Der federführende Registrant aktualisiert das Dossier für eine Verwendung als Zwischenprodukt zu einem vollständigen Registrierungsdossier;
  • die Rolle des federführenden Registranten wird vom potenziellen Registranten mit dem vollständigem Satz an Informationsanforderungen übernommen;
  • es ist vorgesehen, dass Registranten von Zwischenprodukten und solche von Nicht-Zwischenprodukten jeweils ein eigenes gemeinsames Dossier bei der ECHA einreichen können. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass der für eine Verwendung als Zwischenprodukt federführende Registrant das Dossier nicht aktualisiert und federführender Registrant für die Zwischenprodukte bleibt. Der potenzielle Registrant, der einen Stoff gemäß Artikel 6 registrieren muss, reicht als federführender Registrant ein weiteres gemeinsames Registrierungsdossier gemäß Artikel 11(3) der REACH-Verordnung ein.

Wie erhalte ich Zugang zu (robusten) Studienzusammenfassungen, die vor mehr als 12 Jahren eingereicht wurden?

Helpdesk-Nummer: 0223

Beim Einreichen einer Anfrage geben Sie die Datenanforderungen an, die für den Mengenbereich benötigt werden, den Sie registrieren möchten. Sie erhalten dann Zugriff auf die Seite der Mitregistranten in REACH-IT, auf der Sie Informationen zu den früheren Registranten und potenziellen Registranten (Anfragenden) erhalten. Zusätzlich gibt die ECHA an, ob (einige) der (qualifizierten) Studienzusammenfassungen vor mehr als 12 Jahren eingereicht wurden.
Auf die (qualifizierten) Studienzusammenfassungen, die im Rahmen einer Registrierung desselben Stoffes vor mindestens 12 Jahren eingereicht wurden, wird auf der Seite der Mitregistranten hingewiesen.
Die Qualität der (qualifizierten) Studienzusammenfassungen, die vor 12 Jahren eingereicht wurden, muss vom potenziellen Registranten beurteilt werden. Sie sollten sich mit den Dateneinreichern in Verbindung setzen, um Zugang zu den (qualifizierten) Studienzusammenfassungen zu erhalten und die Qualität ihrer Verlässlichkeit zu besprechen. Wenn die Qualität der vor mehr als 12 Jahren eingereichten qualifizierten Studienzusammenfassungen als ausreichend gut angesehen wird, dürfen die früheren Registranten keine Entschädigung vom potenziellen Registranten für die Verwendung dieser robusten Studienzusammenfassungen für die Registrierungszwecke verlangen.

Wenn Sie z. B. daran interessiert sind, einen Read-Across- oder Gruppenansatz in Ihrem Registrierungsdossier für den zu registrierenden Stoff zu entwickeln, können Sie qualifizierte Studienzusammenfassungen von anderen Stoffen, die vor mehr als 12 Jahren eingereicht wurden, in dem Dossier verwenden. In diesem Fall können Sie sich an die ECHA wenden, um Informationen über das Recht zur Verwendung solcher Daten gemäß Artikel 25 Absatz 3 der REACH-Verordnung anzufordern.

Sie sind zu folgendem verpflichtet:
- Zeigen Sie, dass Sie tatsächlich beabsichtigen zu registrieren oder ein Registrierungsdossier zu aktualisieren, indem Sie der ECHA die Registrierungsnummer(n) oder die Anfragenummer(n) und die EC-Nummer des/der von Ihnen hergestellten oder importierten Stoffes/Stoffe mitteilen;
- Beschreiben Sie, warum Sie die Daten benötigen und wie Sie sie zu verwenden beabsichtigen (z. B. für einen Read-Across-Ansatz);
- eine Erklärung einzureichen, dass "die bereitgestellten qualifizierten Studienzusammenfassungen nur für Registrierungszwecke gemäß der REACH-Verordnung verwendet werden";
- Geben Sie die EC-Nummer(n) der Stoffe an, für die Sie die qualifizierten Studienzusammenfassungen benötigen, die vor mehr als 12 Jahren eingereicht wurden
- Listen Sie die Endpunkte auf, für die Sie Informationen benötigen.

Gemäß REACH können alle qualifizierten Studienzusammenfassungen, die vor mehr als 12 Jahren eingereicht wurden, nur für die Zwecke der Registrierung verwendet werden. Darüber hinaus gewährt die Bereitstellung von Kopien von qualifizierten Studienzusammenfassungen durch die ECHA keine Eigentumsrechte an diesen Daten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 102)

Wie kann die Kommunikation im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung vereinfacht werden?

Helpdesk-Nummer: 0234

Die Registranten einer gemeinsamen Einreichung können sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt darauf einigen, dass ein Betrieb die Organisation des Informationsaustauschs und die Erstellung der gemeinsamen Einreichung übernimmt. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, da die REACH-Verordnung diesbezüglich keine Bedingungen nennt.

Für den Fall, dass die auszutauschenden Informationen von einem oder mehreren potenziellen Registranten als wirtschaftlich sensibel betrachtet werden (z. B. aufgrund eines Gehalts an Fremdbestandteilen, der auf einen Herstellungsprozess hindeuten kann), können diese beispielsweise eine Geheimhaltungsvereinbarung oder die Beauftragung eines unabhängigen Dritten oder eines Treuhänders vorschlagen, der die vertraulichen Informationen im Auftrag der potenziellen Registranten verwalten kann. Alle sonstigen Organisationsformen sind ebenfalls möglich, solange alle bisherigen und/oder potenziellen neuen Mitregistranten zustimmen. Ausführliche Informationen zur Organisation und Verbesserung der Kommunikation zwischen den Registranten einer gemeinsamen Einreichung finden Sie in den Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 86)

Darf ich nach der Registrierungsfrist 2018 weiterhin das Forum zum Austausch von Stoffinformationen (SIEFs) verwenden und worin besteht der Unterschied zwischen einem SIEF und einem Konsortium?

Helpdesk-Nummer: 0459

Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Organisation der Zusammenarbeit von Unternehmen gemäß der REACH-Verordnung. Diese Formen der Zusammenarbeit können von lockerer Kooperation (z. B. IT-Tools für die Kommunikation zwischen allen an einer gemeinsamen Einreichung Beteiligten) bis zu strukturierteren und verbindlicheren Modellen (z. B. mittels Verträgen geschaffenen Konsortien) reichen.

Die Teilnahme an einem SIEF (Forum zum Austausch von Stoffinformationen) war für Phase-in-Stoffe bis zur letzten Registrierungsfrist am 31. Mai 2018 vorgeschrieben. Nach Abschluss des Phase-in-Zeitraums empfiehlt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 der Kommission vom 9. Oktober 2019 beteiligten Registranten allerdings die Nutzung ähnlich informeller Kommunikationsplattformen, um ihnen die Erfüllung der fortlaufenden Verpflichtungen hinsichtlich Registrierung und gemeinsamer Nutzung von Daten gemäß REACH-Verordnung und Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission zu ermöglichen.

Die Mitgliedschaft in einem Konsortium ist andererseits vollkommen freiwillig. Wenn einige oder alle Teilnehmer einer oder mehrerer informeller Kommunikationsplattformen die Bildung eines Konsortiums beschließen, können sie frei über die Regelungen bezüglich Umfang, Zweck, Dauer, Bedingungen der Mitgliedschaft oder des Austritts usw. entscheiden, solange diese nicht gegen Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen.
Weitere Informationen zu Formen der Zusammenarbeit finden Sie in den Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 92)

Bestehen weitere Verpflichtungen hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Daten, nachdem ich mein Registrierungsdossier eingereicht habe?

Helpdesk-Nummer: 0220

Es können weitere Verpflichtungen hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Daten bestehen, nachdem Sie Ihre Registrierung eingereicht haben.

Dies kann in den folgenden Fällen geschehen:

• Wenn potenzielle Registranten durch die ECHA nach einer Anfrage gemäß Artikel 26 der REACH-Verordnung über die früheren und andere potenzielle Registranten (und umgekehrt) informiert werden;
• nach der erfolgreichen Einreichung des Registrierungsdossiers, wenn neue Informationen verfügbar werden. In diesen Fällen müssen Registranten gemäß Artikel 22 der REACH-Verordnung das gemeinsame Registrierungsdossier aktualisieren. Dies kann die vorherige gemeinsame Nutzung von Daten erfordern und kann sich auf die Einstufung und Kennzeichnung auswirken. Es kann auch zur Notwendigkeit der Änderung des Stoffsicherheitsberichts führen.
• Als Folge der Bewertung des Dossiers durch die ECHA (Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen oder Prüfung eines eingereichten Versuchsvorschlags) oder der Stoffbewertung. Diese Prozesse können zu einer Aufforderung zur Einreichung weiterer Informationen führen, die von allen Registranten desselben Stoffes thematisiert werden müssen. Im Fall einer Stoffbewertung werden sich diese nicht notwendigerweise auf mit dem Mengenbereich zusammenhängende Informationsanforderungen beschränken. Die Registranten sollten sich auf die Erstellung angeforderter Informationen und die gemeinsame Nutzung der Daten sowie eine Kostenteilung einigen. In bestimmten Fällen kann auch von Registranten, die die Herstellung eingestellt haben, verlangt werden, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Gemeinsame Nutzung von Daten bezieht sich somit nicht nur auf bestehende Studien, sondern auch auf Studien, die erforderlich sein werden, um sicherzustellen, dass die Registrierung den Anforderungen der REACH-Verordnung entspricht.

Hinweis:

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(ECHA ID 105)

Müssen die Registranten alle ihre Daten gemeinsam einreichen?

Helpdesk-Nummer: 0233

Einen Überblick darüber, was gemeinsam für die Registrierung auf der Grundlage von Artikel 11 der REACH-Verordnung eingereicht werden muss und kann, finden Sie in Kapitel 6.3 „Überblick über den Teil des technischen Dossiers, der für die Registrierung gemeinsam eingereicht werden muss oder kann“ der Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten.

Einige Informationen der Registrierung müssen gemeinsam eingereicht werden, während andere Informationen gesondert eingereicht werden müssen. Darüber hinaus gibt es Informationen, bei denen der/die Registrant(en) selbst entscheiden können, ob sie die Einreichung gemeinsam oder gesondert gemäß den in Artikel 11 Absatz 3 der REACH-Verordnung festgelegten Kriterien vornehmen.

Die folgenden Informationen sind gemeinsam einzureichen: Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes, (qualifizierte) Studienzusammenfassungen und eine Angabe dazu, welche der eingereichten Informationen zu Einstufung und Kennzeichnung, Studienzusammenfassungen und qualifizierten Studienzusammenfassungen durch einen Sachverständigen geprüft wurden.

Unter bestimmten Bedingungen, die im Dossier erläutert werden sollten, ist eine gesonderte Einreichung dieser Daten zulässig (siehe hierzu auch die, auf europäischer Ebende, abgestimmte Helpdesk FAQ 104 (ECHA ID 109)).

Darüber hinaus muss jeder Registrant folgende Informationen gesondert einreichen: die Identität des Herstellers oder Importeurs, die Identität des Stoffes, Informationen zu Herstellung und Verwendung(en), Expositionsinformationen für Stoffe in Mengen von 1 bis 10 Tonnen und eine Angabe dazu, welche der eingereichten Informationen zu Herstellung und Verwendung durch einen Sachverständigen geprüft wurden.

Die Registranten können beschließen, die folgenden Informationen gemeinsam oder gesondert einzureichen: Leitlinien zur sicheren Verwendung des Stoffes, bei Bedarf einen Stoffsicherheitsbericht (CSR) und eine Angabe dazu, welche der für den CSR eingereichten Informationen durch einen Sachverständigen geprüft wurden.

Hinweis:

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(ECHA ID 108)

Muss ich Teilnehmer an einem Forum zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) werden, wenn ich einen Phase-in-Stoff registrieren möchte?

Helpdesk-Nummer: 0460

Ja. Wenn Sie Phase-in-Stoffe vorregistriert haben, die den gleichen Namen oder die gleichen chemischen Bezeichnungen tragen wie diejenigen anderer potenzieller Registranten, weist REACH-IT Sie automatisch demselben Prä-SIEF zu. Das SIEF wird gebildet, wenn sich die Vorregistranten darauf verständigen, dass sie planen, den gleichen Stoff zu registrieren.

Wenn Sie einen Phase-in-Stoff vor dem 1. Juni 2018 registrieren, ohne ihn zuvor vorregistriert zu haben, treten Sie ebenfalls dem zugehörigen Forum zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) bei.

Falls Sie ein potenzieller Registrant eines Phase-in-Stoffs sind, aber keine Vorregistrierung vorgenommen haben, müssen Sie eine Anfrage bei der ECHA einreichen. Informationen zu Teilnehmern am SIEF und Ihren Pflichten finden Sie in den Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten.

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(ECHA ID 95)

Welche Rolle spielt die ECHA bei der Bildung eines Forums zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF)?

Helpdesk-Nummer: 0461

Die ECHA beteiligt sich nicht an der Bildung von Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF), und es obliegt ihr nicht, die Bildung eines bestimmten SIEF zu bestätigen oder abzulehnen. Es liegt allein in der Verantwortung der SIEF-Teilnehmer, genau den Stoff festzulegen, für den ein SIEF gebildet wird.

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(ECHA ID 98)

Wie kann ich die Rolle des federführenden Registranten in REACH-IT auf einen anderen Mitregistranten der gemeinsamen Einreichung übertragen?

Helpdesk-Nummer: 0479

Wenn der aktuelle federführende Registrant seine Rolle als federführender Registrant nicht fortführen möchte, ist es die Aufgabe der Registranten der gemeinsamen Einreichung, einen neuen federführenden Registranten zu wählen, der die Rolle übernimmt.

Bei der Übertragung der Rolle ist Folgendes zu beachten:

Der aktuelle und der zukünftige federführende Registrant müssen sich hinsichtlich der Übertragung einigen.

Anschließend müssen die folgenden Schritte im Abschnitt zur gemeinsamen Einreichung in REACH-IT durchgeführt werden:

  • Der aktuelle federführende Registrant muss dem zukünftigen federführenden Registranten die Rolle des federführenden Registranten zuweisen, indem er der Schaltfläche „Assign New Lead“ [Neuen federführenden Registranten zuweisen] betätigt. Der zukünftige federführende Registrant sollte bereits an der gemeinsamen Einreichung beteiligt sein.
  • Anschließend muss der zukünftige federführende Registrant durch Klicken auf die Schaltfläche „Confirm Lead“ [Federführende Rolle bestätigen] die Zuweisung annehmen und wird in der Folge zum federführenden Registranten für die gemeinsame Einreichung.
  • Der neue federführende Registrant muss ein federführendes Dossier einreichen, das alle im Namen der gemeinsamen Einreichung zur Verfügung zu stellenden Informationen enthält. Falls der neue federführende Registrant zuvor ein Registrierungsdossier für diesen Stoff eingereicht hat, sollte das federführende Dossier als spontane Aktualisierung eingereicht werden.

Der ursprüngliche federführende Registrant wird technisch immer noch als federführender Registrant der gemeinsamen Einreichung betrachtet, bis alle vorstehend genannten technischen Schritte erfolgt sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 380)