Was ist ein KMU?
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können von reduzierten Gebühren im Rahmen der Verfahren (Registrierung, Zulassung) bei der ECHA profitieren. Um zu ermitteln, ob ein Unternehmen ein Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen ist, muss die entsprechende Definition in der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG herangezogen werden. Entscheidend dabei ist die Anzahl der Beschäftigten in Verbindung mit dem Jahresumsatz bzw. der Jahresbilanz. Bei der Ermittlung der Kenngrößen eines Unternehmens ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass direkt und indirekte Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen ebenfalls berücksichtigt werden müssen. In der Empfehlung der Kommission sind folgende Parameter festgelegt:
Unternehmensgröße | Anzahl Mitarbeiter | Jahresumsatz | Jahresbilanzsumme |
---|---|---|---|
Kleinst | < 10 | ≤ 2 Mio. Euro | ≤ 2 Mio. Euro |
Klein | < 50 | ≤ 10 Mio. Euro | ≤ 10 Mio. Euro |
Mittleres | < 250 | ≤ 50 Mio. Euro | ≤ 43 Mio. Euro |
Die Ermittlung des Unternehmensstatus spielt für die Inanspruchnahme der ermäßigten Gebühren eine Rolle. Sobald ein Unternehmen in REACH-IT als Kleinstunternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft wird, kann die ECHA jederzeit die Überprüfung der Unternehmensgröße durchführen. Gehen Sie daher bei der Festlegung Ihrer Unternehmensgröße sorgfältig vor, denn bei einer Falschangabe ist neben der Differenz zur vollen Gebühr auch ein Verwaltungsentgelt zu entrichten.
Bei einer Überprüfung der Unternehmensgröße werden die Unternehmen aufgefordert, die angegebene Größenklasse durch schriftliche Nachweise zu belegen. Es handelt sich dabei um folgende Unterlagen:
- Schriftliche Nachweise, aus denen die Eigentumsverhältnisse des Unternehmens zum Zeitpunkt der Einreichung (Registrierung, Aktualisierung der Registrierung, Mitteilung usw.) in REACH-IT hervorgehen, darunter alle direkten und indirekten Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen (vor- und nachgeschaltet) unter Berücksichtigung aller Anteile, Stimmrechte oder anderen Mittel der Einflussnahme, die für die Ermittlung von Verbindungen und Partnerschaften im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission 2003/361/EG relevant sind.
- Kopien der offiziellen, geprüften Finanzabschlüsse und der zugehörigen Anhänge sowie der Geschäftsberichte für die letzten beiden der Einreichung vorausgehenden genehmigten Rechnungsabschlüsse des Unternehmens sowie aller seiner Partnerunternehmen und/oder verbundenen Unternehmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission.
- Amtliche Bescheinigung/Auskunft einer Behörde über die letzten beiden der Einreichung vorausgehenden genehmigten Rechnungsabschlüsse, die die Mitarbeiterzahl bestätigt, die der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE) entspricht, gemäß Artikel 5 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission. Ist diese Angabe Bestandteil der Geschäftsberichte oder der Anhänge zu den geprüften Abschlüssen, müssen diese Unterlagen nicht vorgelegt werden.
Wenn die eingereichten schriftlichen Nachweise keine Bestimmung der Größenklasse des betreffenden Unternehmens zulassen oder die angegebene Größenklasse des betreffenden Unternehmens nicht hinreichend belegen, teilt die ECHA dies in einem Beschluss mit und stellt die zugehörigen zusätzlichen Rechnungen aus. Wenn die Rechnung in Höhe der Differenz zur maßgeblichen Registrierungsgebühr nicht innerhalb der Frist beglichen wird, führt dies im Falle einer Registrierung zum Widerruf der ursprünglichen Registrierungsentscheidung, mit der eine Registrierungsnummer zugewiesen wurde. Die Verwendung der ursprünglich zugewiesenen Registrierungsnummer wäre nicht mehr zulässig.
Eine Hilfestellung zur Ermittlung der Unternehmensgröße bietet Ihnen die Kurzinfo "Was bin ich und wie kann ich das belegen?" der REACH-CLP-Biozid Helpdesks.