Ausarbeitung eines Stoffsicherheitsberichtes
In der Regel müssen Sie als nachgeschalteter Anwender keinen eigenen Stoffsicherheitsbericht ausarbeiten. Erst wenn Sie von Ihrem Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt erhalten, in dem mögliche Verwendungen für den Stoff aufgezählt sind, Ihre Verwendung darin aber nicht zu finden ist, müssen Sie in dieser Hinsicht aktiv werden. Zunächst einmal haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Hersteller Ihre Verwendung mitzuteilen, so dass er diese in einem neuen Sicherheitsdatenblatt mit aufführt (siehe Anwendung von Risikominderungsmaßnahmen).
Sollten Sie Ihrem Hersteller die Verwendung nicht mitteilen wollen oder sollte er in dem Sicherheitsdatenblatt von dieser Verwendung abraten, sind Sie unter Umständen verpflichtet, selbst einen Stoffsicherheitsbericht zu schreiben. Sie können auf den eigenen Stoffsicherheitsbericht verzichten, wenn (Artikel 37 (4))
- für den Stoff oder das Gemisch kein Sicherheitsdatenblatt notwendig ist d. h. der Stoff / die Zubereitung ist als nicht gefährlich eingestuft),
- Ihr Hersteller nicht zum Schreiben eines Stoffsicherheitsberichtes verpflichtet ist, da er den chemischen Stoff in Mengen von weniger als 10 t/a herstellt,
- Sie als nachgeschalteter Anwender den Stoff oder das Gemisch in Mengen von weniger als 1 t/a verwenden,
- Sie die im Sicherheitsdatenblatt beschriebenen Expositionsszenarien umsetzen,
- Sie den Stoff lediglich zu Forschungszwecken verwenden,
- die Konzentration des Stoffes in einem Gemisch unterhalb bestimmter Grenzwerte bleibt.
Trifft bei Ihnen keiner dieser Punkte zu, werden Sie einen Stoffsicherheitsbericht schreiben müssen. Das heißt, Sie müssen die von einem Stoff ausgehende Gefahr für Mensch und Umwelt beurteilen und gegebenenfalls Expositionsszenarien entwickeln (Anhang XII: "Allgemeine Bestimmungen für nachgeschaltete Anwender zur Bewertung von Stoffen und zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten").
Als Autor eines Stoffsicherheitsberichtes tragen Sie die Verantwortung für den Inhalt. Sie müssen dort (ebenso wie Ihr Hersteller Ihre Verwendung aufzunehmen hatte) die Verwendungen Ihrer Kunden mit aufnehmen, und Sie müssen den Bericht stets auf dem aktuellen Stand halten (Artikel 38 (7)). Außerdem müssen Sie eine Mitteilung an die Agentur machen, mit der Sie über die Identität des Stoffes und Ihre Verwendung des Stoffes informieren (Artikel 38 (1)).
Kommen Sie bei der Ausarbeitung Ihres Stoffsicherheitsberichtes in Bezug auf die Einstufung des chemischen Stoffes auf ein anderes Ergebnis als Ihr Hersteller, müssen Sie die Agentur in Helsinki darüber informieren (Artikel 38 (4)).
Mitteilung des nachgeschalteten Anwenders nach Artikel 38
Hat ein nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht gemäß Artikel 37 zu erstellen oder beruft er sich auf die Ausnahme davon gemäß Absatz 4 c) oder f) desselben Artikels muss eine Mitteilung an die Chemikalienagentur erfolgen. Diese Mitteilung muss die Informationen nach Artikel 38 Absatz 2 enthalten.
Informationen nach Artikel 38 Absatz 2 | Bezug |
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Identität des Anwenders sowie Kontaktangaben | Anhang VI Abschnitt 1.1 |
Registrierungsnummer/n, falls verfügbar | Artikel 20 Absatz 3 |
Identität der/des Stoffes | Anhang VI Abschnitt 2.1 bis 2.3.4 |
Identität des/der Hersteller/s oder Importeurs/der Importeure oder sonstiger Lieferanten | Anhang VI Abschnitt 1.1 |
kurze allgemeine Angaben zur Verwendung und zu den Verwendungsbedingungen | Anhang VI Abschnitt 3.5 |
Vorschläge für ergänzende Versuche an Wirbeltieren, falls für es die Erstellung einer Stoffsicherheitsbeurteilung für erforderlich gehalten wird |
Veranschaulichende Beispiele für einen Stoffsicherheitsbericht:
Die ECHA hat veranschaulichende Beispiele für einen Stoffsicherheitsbericht erstellt, um Unternehmen Hilfestellung zu geben:
Teil 1 enthält Tipps und Tricks beim Planen und Erstellen eines Stoffsicherheitsberichtes.
Teil 2 zeigt ein Beispiel für einen vollständigen Stoffsicherheitsbericht zu einem imaginäen Stoff und seinen Verwendungen.
Teil 3 enthält einen IUCLID Datensatz mit Informationen zu den Sektionen 1 - 8 im Stoffsicherheitsbericht. Es wird verdeutlicht, welche Informationen aus dem IUCLID Datensatz in den Stoffsicherheitsbericht übertragen werden. Dies ist kein vollständiger IUCLID Datensatz.
Teil 4 enthält einen Chesar 2.1 Stoff Datensatz mit Informationen zu den Sektionen 9 und 10 des Stoffsicherheitsberichtes. Er stellt dar, wie eine Stoffsicherheitsbeurteilung mit Chesar durchgeführt und im Stoffsicherheitsbericht dokumentiert wird.