Pflichten der nachgeschalteten Anwender
Ein Unternehmen, das einen Stoff in Nanoform bezieht und diese modifiziert oder durch z.B. Zermahlen der Bulkform eine Nanoform erzeugt, hat bezogen auf diese "neue" Nanoform keine Registrierungspflichten zu erfüllen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine nachgeschaltete Anwendung und nicht um eine Herstellung im Sinne der REACH-Verordnung (siehe auch die Q&A no. 1838 der ECHA). Demnach hat das betreffende Unternehmen unter anderem zu prüfen, welche Pflichten eines nachgeschalteten Anwenders es gemäß Artikel 37 und 38 der REACH-Verordnung zu erfüllen hat. Der Umfang dieser Pflichten hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.
Diese sind u.a.:
- Ist für den Stoff ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 zur Verfügung zu stellen?
- In welcher Menge wird die Nanoform erzeugt?
- Liegt dem nachgeschalteten Anwender ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt vor?
Die ECHA hat zu dem Themenkomplex "Pflichten nachgeschalteter Anwender" eine eigene Fragen und Antworten Rubrik veröffentlicht (Link). Die Fragen und Antworten sind ausschließlich in englischer Sprache verfügbar und auf der Seite der ECHA unter dem Themenkomplex (i) zu finden.