Mitteilung von Stoffen für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nach Artikel 9 - PPORD-Mitteilungen
Um Innovationen in der chemischen Industrie zu fördern können Stoffe, die für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD = product and process orientated research and development) hergestellt oder eingeführt werden, mittels einer Mitteilung nach Artikel 9 von der Pflicht zur Registrierung für 5 Jahre ausgenommen werden. Auf Antrag kann diese Ausnahme um weitere 5 Jahre verlängert werden. Für Stoffe, die ausschließlich für die Entwicklung von Human- oder Tierarzneimitteln verwendet oder die nicht in Verkehr gebracht werden, kann die Verlängerung auf Antrag bis zu 10 Jahre betragen.
Die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung bezieht sich auf die Entwicklung eines Produktionsprozesses und/oder die Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten eines Stoffes in Pilot- oder Produktionsanlagen (Artikel 3 Nummer 22). PPORD umfasst Stoffe als solche, Stoffe in Gemischen und Erzeugnissen sowie standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte. Die Ausnahme ist auf die Menge des Stoffes beschränkt, die im Rahmen der Forschung- und Entwicklung verwendet wird.
Für Stoffe, die für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung hergestellt oder eingeführt werden, sind die Informationen gemäß Artikel 9 vorzulegen und eine Gebühr zu entrichten. Die geforderten Daten sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:
Informationen nach Artikel 9 | Bezug |
---|---|
Identität des Herstellers / Importeurs | Anhang VI Abschnitt 1 |
Identität des Stoffes | Anhang VI Abschnitt 2 |
Gegebenenfalls Einstufung des Stoffes | Anhang VI Abschnitt 4 |
Geschätzte Menge des Stoffes | Anhang VI Abschnitt 3.1 |
Verzeichnis der Kunden, einschließlich Namen und Anschrift | Artikel 9 Absatz 1 |