Beschränkung von Mikroplastik
©iStock | Svetlozar Hristov
Fallen Erzeugnisse, deren Oberfläche mit Mikroplastik (synthetische Polymermikropartikel, SPM) in Form von Glitzer behaftet ist, unter die Beschränkung? Unterschiedliche Auslegung innerhalb der EU
In Deutschland gilt, dass jegliches SPM, so auch Glitzer permanent und damit entsprechend fest auf der Oberfläche des Erzeugnisses befestigt sein muss, um nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung zu fallen. Nach unserer Auffassung können die SPM nur unter diesen Bedingungen als integraler Bestandteil des Erzeugnisses betrachtet werden. Darüber hinaus trägt diese Auslegung den Schutzzielen der Beschränkung, nämlich das Verhindern der Freisetzung von Mikroplastikpartikeln in die Umwelt, ausreichend Rechnung. Glitzer, der aufgrund seiner Abbaubarkeit und/oder Löslichkeit nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fällt ist hiervon nicht betroffen.
Dahingegen kommt die Kommission und die Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass SPM auf der Oberfläche von Erzeugnissen immer als integraler Bestandteil eines Erzeugnisses zu betrachten sind und damit nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen. Dies gilt auch dann, wenn die SPM nicht fest und permanent auf der Oberfläche eines Erzeugnisses angebracht wurde. Diese Sichtweise findet sich entsprechend in dem nun von der Kommission veröffentlichten Leitfaden zur Mikroplastikbeschränkung.
In der Einleitung des Leitfadens wird jedoch auf die davon abweichende Sicht Deutschlands, welche von Belgien, den Niederlanden und Österreich geteilt wird, hingewiesen.
In Deutschland sind nach dem föderalen Prinzip die Bundesländer für die Überwachung zuständig. Daher obliegt ihnen auch die Auslegung der Beschränkung und damit die Entscheidung, ob konkrete Produkte in deren Anwendungsbereich fallen. Der Leitfaden der Kommission ist rechtlich nicht bindend.
Den Leitfaden der Kommission finden Sie hier.