Wie sieht die Zulassungspflicht bei Biozidprodukten aus, die Naturstoffe enthalten?
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Naturstoffe sind grundsätzlich genehmigungspflichtig wenn sie zu bioziden Zwecken eingesetzt werden. Biozidprodukte, die Naturstoffe als Wirkstoffe enthalten, sind demnach zulassungspflichtig. Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht gilt, solange die Produkte mit Naturstoffen die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe in Anspruch nehmen können.
Biozidprodukte mit Naturstoffen aus dem Anhang I der Biozidverordnung sind erst nach einer Zulassung des Produktes verkehrsfähig.