Gelten für außerhalb der EU behandelte Waren die gleichen Regelungen (Artikel 58 der Biozidverordnung) wie für innerhalb der EU behandelte Waren?
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Artikel 58 der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt das Inverkehrbringen von behandelten Waren. Inverkehrbringen bezeichnet die erste Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt durch einen Hersteller oder Importeur. Für die Anwendung des Artikels 58 spielt es demnach keine Rolle, ob die Ware innerhalb oder außerhalb der EU behandelt wurde. Von Bedeutung ist, dass der Wirkstoff, mit dem diese Ware behandelt wird, für die entsprechende Produktart verkehrsfähig bzw. genehmigt ist und dass innerhalb der EU nur zugelassene bzw. verkehrsfähige Biozidprodukte verwendet werden dürfen.