Was ist der Unterschied zwischen einer Produktmeldung und einer Zulassung?
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Die Meldung eines Biozidproduktes gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung ist eine der Voraussetzungen, um Biozidprodukte, die unter die nationalen Übergangsregelungen gemäß Artikel 89 der Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, zulassungsfrei auf dem deutschen Markt bereitstellen zu können. Diese zulassungsfreie Verkehrsfähigkeit besteht solange, bis eine Genehmigungsentscheidung zu den enthaltenen Wirkstoffen in der relevanten Produktart/den relevanten Produktarten im Rahmen des Prüfprogramms für Altwirkstoffe getroffen wird. Unter den Übergangsregelungen liegt die Verantwortung für die Produktsicherheit und Wirksamkeit bei den Meldenden. Die Meldung von Biozidprodukten ist nicht mit der Zulassung gemäß Artikel 17 der Biozidverordnung vergleichbar. Dieser geht, anders als der auf der Meldung beruhenden Registrierung, ein umfangreiches Zulassungsverfahren voraus.
Für die Zulassung eines Biozidproduktes nach Genehmigung der enthaltenen Wirkstoffe muss ein vollständiger Antrag auf Zulassung bzw. Anerkennung einer Zulassung (oder gegebenenfalls auf Unionszulassung oder vereinfachte Zulassung) des Biozidprodukts/der Biozidproduktfamilie gestellt werden. Im Zuge des Zulassungsverfahrens wird das Produkt auf davon ausgehende Risiken für Mensch und Umwelt sowie dessen Wirksamkeit geprüft. Mit der Zulassung werden Bedingungen festgelegt, unter denen das Produkt in Verkehr gebracht und verwendet werden darf.