Haben gewerbliche und industrielle Endanwender Pflichten unter CLP?
Helpdesk-Nummer: 0290
Nein, haben sie nicht. Als Endanwender von Stoffen und Gemischen gelten Firmen, wenn sie die an sie gelieferten Stoffe und Gemische nicht in Verkehr bringen. Zu den gewerblichen Endanwendern gehören zum Beispiel Reinigungspersonal, Maler oder Handwerker, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten beispielsweise Farben, Kalk oder Reinigungsmittel verwenden. Industrielle Endanwender verwenden die an sie gelieferten Stoffe oder Gemische zum Beispiel als Verarbeitungshilfsmittel, die nicht durch die industrielle Tätigkeit verbraucht werden, wie z.B. Oberflächenreiniger vor dem Galvanisieren oder von Schmiermitteln für Kettensägen. Formulierer von Gemischen werden nicht als Endanwender eingestuft, sondern als nachgeschaltete Anwender der Stoffe und Gemische.
Gewerbliche und industrielle Endanwender müssen die Hinweise auf dem Etikett und dem mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt beachten. Darüber hinaus müssen sie die in Titel V von REACH festgelegten Pflichten für nachgeschaltete Anwender über die sichere Handhabung und Verwendung von Stoffen und Gemischen einhalten.
In der EU ansässige Endanwender, die mit Stoffen oder Gemischen von einem Akteur außerhalb der EU beliefert werden, gelten unter CLP als Importeure. Das heißt, sie müssen diese Stoffe und Gemische einstufen, kennzeichnen und verpacken und relevante Stoffinformationen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 171)