Welche Aufgaben und Pflichten haben Reimporteure unter CLP?
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Gemäß CLP Artikel 2(19) gilt ein Reimporteur als nachgeschalteter Anwender. Reimporteure sind daher weder verpflichtet, Informationen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden noch Einstufungen gemäß Titel II CLP vorzunehmen. Sie können aber auch die Einstufung übernehmen, die bereits von einem anderen Akteur in der Lieferkette in Übereinstimmung mit Titel II abgeleitet wurde. In jedem Fall muss der Reimporteur gewährleisten, dass Kennzeichnung und Verpackung CLP-konform sind.
Bestimmte Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Reimporteur als nachgeschalteter Anwender gilt. Erstens muss der reimportierte Stoff registriert worden sein, bevor er aus der EU exportiert wurde. Zweitens muss der Stoff innerhalb derselben Lieferkette reimportiert worden sein. Drittens muss ein Reimporteur nachweisen können, dass der reimportierte Stoff derselbe ist wie derjenige, der ursprünglich exportiert wurde. Außerdem muss der Reimporteur auch nachweisen können, dass er die entsprechenden Informationen in Übereinstimmung mit REACH Artikel 31 oder Artikel 32 erhalten hat.
Wird eine der vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, gilt der Reimporteur als Importeur. Das heißt, er ist verpflichtet, diese Stoffe oder Gemische einzustufen und relevante Stoffinformationen in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis zu melden.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 168)