Wie unterscheiden sich GHS und CLP?
Helpdesk-Nummer: 0308
Das GHS wurde durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Form der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) umgesetzt. Diese sind in den EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich und unmittelbar anzuwenden. Das GHS hingegen ist nicht rechtsverbindlich.
GHS und CLP sind nicht identisch, weil die Grundlage der CLP-Verordnung auch alte EU-Rechtsvorschriften über Einstufung und Kennzeichnung mitberücksichtigt: die Stoffrichtlinie 67/548/EWG (DSD, Dangerous Substance Directive) und die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG (DPD, Dangerous Preparations Directive).
Auf Grundlage des so genannten „building block“-Ansatzes des UN-GHS enthält die CLP-Verordnung zudem nicht alle Gefahrenkategorien, die für eine Gefahrenklasse enthalten sind, weil diese kein Bestandteil der Stoffrichtlinie waren, z. B. Kategorie 4 der Gefahrenklasse „Entzündbare Flüssigkeiten“ oder Kategorie 3 (leicht reizend) der Gefahrenklasse „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“. Die CLP-Verordnung enthält spezielle Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die nicht Bestandteil des UN-GHS sind, die aber aus DSD und DPD übernommen wurden, z. B.
- Vorschriften über kleine Verpackungen (CLP Artikel 29),
- ergänzende Informationen für bestimmte Gemische (Teil 2 von Anhang II zu CLP) und
- Bestimmungen für kindersichere Verschlüsse oder tastbare Gefahrenhinweise.
Außerdem enthält sie Vorschriften, wenn ein Stoff sowohl unter CLP als auch unter der Transportgesetzgebung erfasst ist (CLP Artikel 33).
Im Gegensatz zum UN-GHS enthält die CLP-Verordnung keine spezifischen Vorschriften über Sicherheitsdatenblätter, da diese bereits durch REACH, Artikel 31 und Anhang II, geregelt sind.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 165)