Wie funktioniert das Verfahren für die Beantragung der Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen in einem Gemisch enthaltenen Stoff?
Helpdesk-Nummer: 0309
Für Stoffe in Gemischen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, kann die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 der CLP-Verordnung beantragt werden. Seit dem 1. Juni 2015 ist die ECHA in Helsinki für das Verfahren zuständig.
Die vorgeschlagene alternative chemische Bezeichnung kann in der Form erfolgen, dass die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen des Stoffes oder ein Ersatzname gewählt werden. Es empfiehlt sich, den Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen zur Hilfe zu nehmen (Anhang VI, Teil B der Zubereitungsrichtlinie, Seite 76 ff).
Der Antrag muss mit der aktuellen Version von IUCLID 6 erstellt werden. Bitte beachten Sie, dass hierfür ein REACH-IT-Konto erforderlich ist. Weitere Einzelheiten zur Erstellung des Dossiers sind dem Handbuch "Anleitung zum Erstellen und Einreichen eines Antrags auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch" zu entnehmen.
Der Antrag wird nach dem auf der ECHA – Internetseite beschriebenen Verfahren vorbereitet und über ein dafür vorgesehenes Webformular eingereicht.
Lehnt die ECHA einen gestellten Antrag auf vertrauliche Behandlung vollständig oder partiell ab, kann der Antragsteller die Entscheidung der ECHA überprüfen lassen.