Erfüllen für den Transport von Massenchemikalien verwendete Behälter (zum Beispiel portable Tanks und Anhänger) die Definition einer Verpackung und fallen in den Geltungsbereich von Artikel 33(3) CLP? Sollten sie demzufolge entsprechend gekennzeichnet werden?
Helpdesk-Nummer: 0317
Außer im Hinblick auf die Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 33 gilt die CLP-Verordnung nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Luft- oder Seeweg, auf der Straße oder Binnenwasserstraßen. Nach Artikel 33(3) müssen Einzelverpackungen, die die in den Regeln für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten Kennzeichnungsbestimmungen erfüllen, und sowohl gemäß der CLP-Verordnung als auch gemäß den Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden.
Da die CLP-Verordnung den Begriff "Einzelverpackung" nicht definiert, wird für die vorliegenden Zwecke die Definition von "Einzelverpackung" aus den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter übernommen. Die Regeln für die Beförderung auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen sind für Europa in der Richtlinie 2008/68/EG enthalten. Aus Anhang I, Anhang II und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG und den Definitionen des ADR lässt sich ableiten, dass Verpackungen (z. B. Kisten, Fässer und Kanister), große Verpackungen und IBC (= intermediate bulk container) als Verpackungen für Beförderungszwecke im Sinne von Artikel 33(3) CLP angesehen werden. Daher ist für diese Verpackungen sowohl eine CLP als auch eine Transportkennzeichnung erforderlich.
Im Gegensatz dazu werden Tanks, Bulk-Container und Fracht-Container nicht als Verpackung oder Einzelverpackung gemäß Richtlinie 2008/68/EG angesehen, und die in Artikel 1(6) formulierte Ausnahme ist während der Beförderungstätigkeiten voll anwendbar.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 249)