Handelt es sich bei wässrigen Lösungen, auch solchen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung, um Stoffe oder Gemische?
Helpdesk-Nummer: 0110
Wässrige Lösungen gelten nach den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der CLP-Verordnung und Artikel 3 der REACH-Verordnung als Gemische, wenn das Wasser (Lösungsmittel) abgetrennt werden kann, ohne den zugrundeliegenden Stoff in seiner Stabilität zu beeinträchtigen oder in seiner Zusammensetzung zu ändern.
Wenn das nicht der Fall ist, ist nach der Stoffdefinition die wässrige Lösung als Stoff anzusehen.
- Nach Auffassung des deutschen Helpdesks muss also bei der Frage nach Gemisch oder Stoff unterschieden werden, ob bei einem „…%“-Eintrag im Anhang VI Wasser abgetrennt werden kann. Wenn dies der Fall ist, wie z. B. im Falle einer Ammoniaklösung, oder wässrigen Salzsäurelösung, handelt es sich im Hinblick auf die Stoffdefinition um Gemische.
- Wenn der zugrundeliegende Stoff nicht ohne Zersetzung abgetrennt werden kann, wie z. B. im Falle einer wässrigen Wasserstoffperoxid-Lösung handelt es sich hierbei um den Stoff im Sinne der oben genannten Definition.
Bei der Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist also für die unter 1. genannten Einträge zu beachten, dass der zugrundeliegende Stoff gemeldet werden soll. Bei den unter 2. genannten Einträgen wird die wässrige Lösung als Stoff gemeldet.
Die ECHA und weitere EU-Mitgliedstaaten vertreten im Hinblick auf die Definition wässriger Lösungen mit einem eigenen Eintrag („…%“) in Anhang VI der CLP-Verordnung eine andere Meinung.
Zu wässrigen Lösungen mit einem eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung und deren Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wurden weitere Informationen als FAQ Nummer 388 veröffentlicht.