Umfasst der Anwendungsbereich von Artikel 48 der CLP-Verordnung auch den Internetverkauf über Websites und Onlineshops?
Helpdesk-Nummer: 0542
Ja, eine Internetseite kann als Werbung im Sinne von Artikel 48 der CLP-Verordnung angesehen werden. Informationen zu den Gefahren müssen auch bei dieser Form der Werbung für eingestufte und gekennzeichnete Stoffe gemäß Artikel 48 Absatz 1 angegeben werden.
Kann ein privater Endverbraucher einen Kaufvertrag für ein Gemisch ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts online abschließen, müssen die in Artikel 48 Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen angegeben werden.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 1235)