Was soll ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden, wenn es für die wässrige Lösung eines Stoffes einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung gibt: Der zugrundeliegende Stoff oder das Gemisch?
Helpdesk-Nummer: 0388
In das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis werden nur Stoffe als solche oder die in Gemischen enthaltenen Stoffe gemeldet. Bei wässrigen Lösungen handelt es sich nach Ansicht des deutschen Helpdesks um Gemische. Gemische als solche werden nicht gemeldet.
Für wässrige Lösungen, die einen eigenen Eintrag („…%“) sowie einen Eintrag des zugrundeliegenden Stoffes in Anhang VI der CLP-Verordnung besitzen (z. B. Ammoniaklösung, Salzsäure etc.), soll nach Auffassung des deutschen Helpdesks bei einer Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der Eintrag des zugrundeliegenden Stoffes angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist analog zu Registrierungspflichten unter REACH, wonach der zugrundeliegende Stoff, "mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können", nicht aber das Gemisch registrierungspflichtig ist.
Die Einstufung und Kennzeichnung beim Inverkehrbringen der wässrigen Lösung richtet sich allerdings weiterhin nach deren Eintrag als Gemisch im Anhang VI der CLP-Verordnung.
Die ECHA und weitere EU-Mitgliedstaaten vertreten im Hinblick auf die Meldung wässriger Lösungen mit einem eigenen Eintrag in Anhang VI der CLP-Verordnung die Meinung, dass diese wässrigen Lösungen wie Stoffe zu behandeln sind.
Zur Abgrenzung Stoff/Gemisch im Hinblick auf wässrige Lösungen mit einen eigenen Eintrag („…%“) im Anhang VI der CLP-Verordnung wurden weitere Informationen als FAQ Nr. 110 veröffentlicht.