Was ist unter „erstmaligem Inverkehrbringen“ zu verstehen?
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Inverkehrbringen ist nach Artikel 3 Nr. 12 der REACH-Verordnung die „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.“
Inverkehrbringen bezieht sich nicht auf eine Produktart oder eine Serie, der ein abgegebenes Produkt angehören mag, sondern auf jede einzelne Einheit eines Produkts, die abgegeben wird. Das Produkt kann ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis sein.
Erstmaliges Inverkehrbringen ist, in Bezug auf die Lieferkette, die erste Abgabe auf dem gemeinsamen Markt der EU.
Beispiel: Ein Hersteller, der einen Stoff herstellt und an Dritte in der EU abgibt, bringt den Stoff erstmalig in Verkehr. Ein Importeur, der einen Stoff von außerhalb der EU einführt, bringt den Stoff erstmalig in Verkehr. Ein Händler, der einen Stoff von einem Importeur oder einem Hersteller in der EU bezieht und an Dritte abgibt, bringt den Stoff nicht erstmalig in Verkehr.