Hat der Importeur eines Gemischs Verpflichtungen hinsichtlich potenzieller Verunreinigungen im Gemisch, wenn es sich bei der Verunreinigung um einen Stoff im Anhang XVII handelt?
Helpdesk-Nummer: 0059
Die Verpflichtungen des Importeurs des Gemischs hängen von der Interpretation jedes einzelnen Eintrags in Anhang XVII in REACH für den betreffenden Stoff ab, und zwar unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Kontextes und des Zwecks der betreffenden Beschränkungen.
Wird ein Stoff beispielsweise vollständig verboten, kann er nicht in Verkehr gebracht werden, nicht einmal als Verunreinigung in einem Stoff eines importierten Gemischs. Andererseits geben einige Einträge des Anhangs XVII besondere Grenzwerte vor, die festlegen, ab wann ein Stoff nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf. Dieser Grenzwert darf nicht überschritten werden, unabhängig vom Ursprung des Stoffs im Gemisch. Allerdings kann dies nur von Fall zu Fall entschieden werden, je nach Stoff, Beschränkung und Konzentration des Stoffs als Verunreinigung im importierten Gemisch.
Hinweis: die Verunreinigung kann in jeder Konzentration zulässig sein, wenn die Verwendung des importierten Gemisches nicht in den „Beschränkungsbedingungen“ für den Stoff in Anhang XVII aufgeführt ist.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 828)