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Gemäß Absatz 10 des Eintrags 23 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung darf Cadmium nicht verwendet oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration an Cadmium mindestens 0,01 Gewichts-% des Metalls in Metallteilen von Schmuckerzeugnissen beträgt. Gilt diese Konzentrationsschwelle für jedes Metallteil eines Schmuckerzeugnisses oder für das Schmuckerzeugnis als Ganzes?

Helpdesk-Nummer: 0060

Gemäß Absatz 10 des Anhangs der Verordnung der Kommission (EU) 494/2011 zur Änderung des Eintrags 23 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (Cadmium) gilt die Konzentrationsschwelle von Cadmium für jedes Metallteil in Schmuckerzeugnissen.

Der vom Gesetzgeber verwendete Wortlaut „Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse" bedeutet, dass jedes Metallteil relevant ist. Um festzustellen, ob die Beschränkung Anwendung findet, muss in diesem Fall daher die Konzentrationsberechnung für jedes Metallteil erfolgen. Wenn sich mehrere Metallschichten als Beschichtungen auf der Oberfläche eines inneren (metallischen) Teils des Schmucks befinden, müssten diese als integraler Bestandteil des Metallteils angesehen werden, und der Grenzwert von 0,01% wird für dieses ganze Metallteil berechnet. Falls der innere Teil nicht aus Metall besteht, aber die Beschichtung aus Metallschichten, wird diese Beschichtung als ein Metallteil angesehen. Enthält das Schmuckerzeugnis mehrere Metallteile, muss jedes einzelne von ihnen dem Grenzwert entsprechen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0158)