Welche Organozinnverbindungen werden von Eintrag 20 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung "zinnorganische Verbindungen" erfasst?
Helpdesk-Nummer: 0062
Zinnorganische Verbindungen, die von Eintrag 20 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erfasst werden, müssen eine Zinn-Kohlenstoff-Bindung enthalten. Stoffe wie beispielsweise Zinnsalze oder Organozinnverbindungen, bei denen Zinn mit einem anderen Atom als Kohlenstoff gebunden ist (zum Beispiel Hexansäure, 2-Ethyl-, Zinn(2+) salz (CAS Nr. 301-10-0)), werden nicht von Eintrag 20 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erfasst.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU--Europäische Union-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 157)