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Die Einträge 28-30 von Anhang XVII beschränken Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend (CMR) sind. Gelten diese Einschränkungen für diese Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen vorhanden sind?

Helpdesk-Nummer: 0574

Für Stoffe im Geltungsbereich der Einträge 28-30 darf kein Inverkehrbringen und keine Lieferung an die breite Öffentlichkeit erfolgen als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen bei Konzentrationen, die größer oder gleich den festgelegten Grenzwerten sind. Für diese Beschränkung gelten bestimmte Abweichungen wie in Absatz 2 aufgeführt. CMR-Stoffe, die in Erzeugnissen vorhanden sind, fallen nicht unter den Geltungsbereich der Beschränkung, die von den Einträgen 28-30 auferlegt wird; es können jedoch andere Beschränkungen für diese Stoffe gelten, wenn sie in Erzeugnissen vorhanden sind. Zusätzlich dazu können Melde- und Mitteilungspflichten nach REACH gelten; siehe dazu die ECHA-Website.

Es ist zu beachten, dass die Einträge 28 und 29 auf diejenigen Stoffe anwendbar sind, welche in den Anlagen 1 und 2 (krebserzeugend (C), Kategorien 1A und 1B), bzw. Anlagen 3 und 4 (erbgutverändernd (M), Kategorien 1A und 1B) aufgeführt werden. Eintrag 30 gilt bei Stoffen, die als fortpflanzungsgefährdend (R) der Kategorie 1A und 1B eingestuft werden und in den Anlagen 5 und 6 aufgeführt werden. Diese Anlagen werden regelmäßig aktualisiert indem nach der Annahme einer harmonisierten Einstufung eines Stoffes als CMR Kategorie 1A oder 1B in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 neue Stoffe aufgenommen werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1523)