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Was wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Stoffen (besonders besorgniserregenden Stoffen, SVHCs) in Erzeugnissen in den Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung unter einem "Erzeugnis" verstanden?

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Der Begriff ‚Erzeugnis‘ gilt, wie er vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 10. September 2015 in Fall C-106/14 ausgelegt wird, für die Beschränkungen in Anhang XVII in gleicher Weise wie für die anderen Aspekte der REACH-Verordnung. Das Urteil ist hier einsehbar.

Der Begriff "Erzeugnis" besitzt für die Zwecke von REACH die in Artikel 3(3) der REACH-Verordnung aufgeführte spezifische Bedeutung. Artikel 3(3) definiert ein "Erzeugnis" als "Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt".

"Komplexe Gegenstände" bestehen aus mehr als einem Erzeugnis, das die in Artikel 3(3) REACH-Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt. Ein Fahrrad beispielsweise ist ein komplexer Gegenstand aus verschiedenen Erzeugnissen wie Lenkergriffen, Kabeln, Schrauben etc. Komplexe Gegenstände werden in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen der ECHA erläutert. Bitte beachten Sie, dass der Begriff "komplexer Gegenstand" dem Begriff "komplexes Produkt" entspricht, der in dem EuGH-Urteil verwendet wird, auf welches oben Bezug genommen wird (siehe Fußnote 12 der obigen Leitlinie).

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die REACH-Verordnung keine Bestimmungen enthält, die eigens komplexe Produkte regeln, und dass infolgedessen aufgrund des Nichtvorhandenseins spezifischer Bestimmungen keine Notwendigkeit besteht, eine Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen an sich (z. B. einer Schraube) und Erzeugnissen, die Komponenten eines komplexen Produkts bilden (z. B. einer Schraube an einem Fahrrad), vorzunehmen. Darum bleibt ein "Erzeugnis", wenn es einen Teil eines komplexen Produkts bildet, ein Erzeugnis im Sinne von REACH, solange das Erzeugnis seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt beibehält, was für seine Funktion entscheidender ist als seine chemische Zusammensetzung.

Einträge in Anhang XVII, die "Erzeugnisse" beschränken, decken alle Objekte ab, welche die Kriterien in Artikel 3(3) der REACH-Verordnung erfüllen. Wenn ein Eintrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen beschränkt, welche den Stoff X enthalten/freisetzen, und die Beschränkung komplexe Objekte betrifft, sollte darum das Vorhandensein/die Freisetzung von Stoff X in jedem individuellen Erzeugnis geprüft werden.

Bezieht sich eine Beschränkung auf "Teile von Erzeugnissen", ist diese Formulierung so zu verstehen, dass sie sich auf einen integralen Bestandteil eines Erzeugnisses bezieht. Bitte beachten Sie, dass für einige Einträge in Anhang XVII Fragen und Antworten (Q&As) und Leitlinien mit weiteren Informationen ausgearbeitet worden sind. Die Q&As und Leitlinien sind auf der ECHA-Website hier einsehbar.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1564)