In welcher Sprache muss die "Information nach Artikel 33" zur Verfügung gestellt werden?
Helpdesk-Nummer: 0076
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 selbst macht keine Aussage darüber in welcher Sprache dieses "zur Verfügung stellen von Information" gemäß Artikel 33 zu erfolgen hat.
Entscheidend ist, dass der Abnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Informationen verstehen kann. Daher muss sich der Lieferant des Erzeugnisses einer Sprache bedienen, von der er ausgehen kann, dass sein Abnehmer diese versteht. Dies wird in der Regel die jeweilige(n) Amtssprache(n) sein. Sofern Lieferant und Abnehmer jedoch regelmäßig in einer anderen Sprache miteinander korrespondieren, dürfte auch die Information in dieser Sprache zulässig sein. Insbesondere gegenüber Verbrauchern entsprechend Artikel 33 Absatz 2 wird hingegen stets die jeweilige Amtssprache zu verwenden sein.