Ein Unternehmen zermahlt einen kompakten Metallblock zu Nanopartikeln. Ist dieser Prozess eine Herstellung im Sinne der REACH-Verordnung? Müssen die Nanoformen also registriert werden?
Helpdesk-Nummer: 711
Das Zermahlen ist keine Herstellung im Sinne der REACH-Verordnung (EG) Artikel 3 Nummer 8, sondern eine Verwendung eines nachgeschalteten Anwenders. Damit bestehen auch keine Registrierungspflichten gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung.
Die erhaltene Nanoform muss einschließlich einer möglichen Funktionalisierung unter Umständen aber in einem Stoffsicherheitsbericht adressiert werden. Hierfür ist es nötig diese zu charakterisieren. Dazu gehört die Bestimmung der Partikelgröße und der Form, sowie die Bestimmung der Partikeloberfläche.