Bis wann sind für NONS ggf. die Stoffsicherheitsbeurteilung und der Stoffsicherheitsbericht, sowie das erweiterte Sicherheitsdatenblatt vorzulegen?
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Stoffe, die nach der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurden (Neustoffe), gelten für den Hersteller, Importeur oder Alleinvertrater, der diese Anmeldung durchgeführt hat, als bereits registriert. Nach Artikel 24 Absatz 2 der REACH-Verordnung sind für diese Stoffe erst bei Erreichen der nächst höheren Mengenschwelle die für dieses Mengenband sowie für alle darunter liegenden Mengen erforderlichen Informationen nach den Artikeln 10 und 12 einzureichen. Dies beinhaltet in der Regel auch die Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilung und die Erstellung des Stoffsicherheitsberichtes.
Wurde der Stoff unter der Richtlinie 67/548/EWG, hier Artikel 8 der Richtlinie 92/32/EG, nur eingeschränkt angemeldet, so ist die Stoffsicherheitsbeurteilung nach Artikel 14 Absatz 1 erst durchzuführen, wenn der Stoff die Mengenschwelle von 10 Tonnen pro Jahr erreicht. Die angemeldeten Stoffe genießen insofern Bestandsschutz.