In welcher Sprache müssen Anträge auf Zulassung bei der ECHA eingereicht werden?
Helpdesk-Nummer: 0269
Die Anträge auf Zulassung können in einer Amtssprache der EU nach Wahl des Antragstellers eingereicht werden. Das bedeutet, dass der gesamte Antrag, einschließlich Anlagen und Stoffsicherheitsbericht, in derselben Sprache verfasst sein muss. Das ist eine gesetzliche Bestimmung gemäß Artikel 104 Abs. 1 der REACH-Verordnung und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 129)