Welche Rechtsform wird eine REACH-Zulassung haben? Wird sie in Deutschland als Verwaltungsakt erteilt?
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Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der REACH-Verordnung entscheidet die europäische Kommission über Zulassungsanträge. Eine endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Zulassung wird nach den in Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG genannten Verfahren unter Beachtung von dessen Artikel 8 getroffen. Ein (nationaler) Verwaltungsakt wird nicht erlassen.